Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

630 Abschnitt XXXV. Hausirsteuer-Gesetz. 
1. Waaren 7 irgend einer Art, mit Ausschluß der selbstgewonnenen? 
Erzeugnisse der Land= und Forstwirthschaft, des Garten-2) und Obst- 
baues, der Jagd und des Fischfanges feilbieten?y, 
2. Waaren irgend einer Art bei anderen Personen als bei Kaufleuten), 
Zu Anmerkung auf S. 629. 
Gewerbe verdecken will, begeht eine Steuerkontravention, O. R. X. 773. Zur Be- 
gründung einer gewerblichen Niederlassung gehört eine Veranstaltung, die die Absicht 
eines dauernden Gewerbebetriebes am Orte erkennen läßt, Res. 16. Okt. 1875 
(M. Bl. S. 283). Vergl. auch oben Bd. II S. 53 Anm. 6. 
*) Vergl. oben Bd. II S. 53 Anm. 7, 8. Eine Bestellung, die erst durch das 
Erscheinen des Gewerbetreibenden, die Eröffnung und Ankündigung eines Gewerbe- 
betriebes an einem Orte provozirt wird, genügt nicht, E. K. XIV. 315. 
Gewerbliche Niederlaffung und vorgängige Bestellung sind nicht kumulativ 
erforderlich, jede der beiden Voraussetzungen für sich allein schließt einen Gewerbe- 
betrieb im Umherziehen aus, Erk. O. Trib. 28. März 1878 (O. R. XIX. 179). 
1) Waaren sind unmittelbare Objekte des Handels im Gegensatze zu bloßen 
Mustern und Proben, Erk. O. Trib. 25. Dez. 1875 (O. R. XVI. 157). Immo- 
bilien gehören nicht dazu, wohl aber Zubehörstücke von Grundstücken, wenn sie für 
sich allein verkauft werden, E. K. I. 187; ebenso Vieb, E. K. VI. 230, die einzelnen 
Hefte einer Druckschrift, E. K. V. 238, Brillen, E. K. II. 238. 
:) D. s. nicht bloß diejenigen, die der Eigenthümer vermöge seines Eigenthumes 
gewinnt, sondern auch die, die vermöge einer Berechtigung zur Benutzung des Bodens r2c. 
der Berechtigte an Stelle des Eigenthümers sich aneignen darf, nicht aber Früchte, 
die zwar jemand selbst vom Boden trennt, oder Wild und Fische, die jemand zwar 
selbst erlegt oder fängt, deren Gewinnung aber eine widerrechtliche Aneignung enthält, 
E. K. X. 197. Nur der Handel mit selbstgewonnenen Erzeugnissen ist steuerfrei; der 
Handel mit rohen, aber nicht selbstgewonnenen Erzeugnissen ist also steuerpflichtig, Ausf. 
Anw. 2 I. und E. K. XIII. 317. Als selbstgewonnen gelten auch diejenigen Er- 
zeugnisse, die von Familienangehörigen, Gehülfen oder Dienstboten des sie feilbieten- 
den Haushaltungsvorstandes in dessen Wirthschaft oder umgekehrt von dem Haus- 
haltungsvorstande des sie feilbietenden Angehörigen 2c. gewonnen find, Res. 20. Sept. 
1884 (M. 17 S. 96) und E. K. X. 98. Vergl. auch oben Bd. II S. 62 Anm. 1—4. 
Zwischen rohen und bearbeiteten Erzeugnissen macht das Gesetz keinen Unterschied, 
doch darf die Bearbeitung nicht die herkömmlichen Grenzen der Landwirthschaft rc. 
überschreiten, Ausf. Anw. Nr. 4 I. a. 
3) Einschließlich der Kunst= und Handelsgärtnerei. 
4) Ein Feilbieten von Waaren ist nur dann vorhanden, wenn der Anbietende 
die angebotenen Waaren mit sich führt, andernfalls liegt in dem Angebot nur ein 
Aussuchen von Waarenbestellungen, Erk. 26. Sept. 1889 (E. K. X. 196). 
Der Inhaber der Waaren muß durch Worte, verständliche Zeichen, oder ein die 
Aufmerksamkeit der Käufer absichtlich erregendes Benehmen zur Abnahme von Waaren 
auffordern, Erk. O. Trib. 19. Nov. 1875 (O. R. XVI. 740). Das Feilbieten und 
der Verkauf von Bierproben, die der Geschäftsherr oder Reisende mit sich führen ohne 
Gfung gues Gewerbescheines ist strafbar, E. K. XI. 243. Bergl. auch oben Bd. II 
um. 1. 
Feilbieten von Waaren im Sinne des obigen §. 1 Nr. 1 liegt insbesondere 
dann nicht vor, wenn ein Agent eines Handlungshauses außerhalb des Ortes der 
gewerblichen Niederlassung des letzteren Bestellungen auf Waaren, z. B. Glasbuch- 
siaben, von denen er nur Proben und Muster bei sich führt, aussucht und demnächst 
die erfolgte Bestellung in der Weise effektuirt, daß er sich die bestellten Waaren — 
Glasbuchstaben — von seinem Handlungshause kommen läßt, dieselben zusammensetzt 
und nunmehr die zusammengesetzten Buchstaben den Bestellern persönlich übergiebt, 
Erk. 9. Mai 1885 (E. K. V. 267). 
*) Der Begriff des Kaufmannes ist aus dem Hand. G. B. Art. 4 ff. (8. 1 
des neuen Hand. G. B. v. 10. Mai 1897) zu entnehmen.
	        
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