Abs chnitt XXXV. Hausirsteuer-Gesetz. 631
oder an anderen Orten, als in offenen Verkaufsstellen 1) zum Wieder-
verkauf?) ankaufen s),
3. Waarenbestellungen aufsuchen ),
4. gewerbliche?) oder künstlerische Leistungen oder Schaustellungen, bei
welchen ein höheres wissenschaftliches oder Kunstinteresse ) nicht obwaltet,
feilbieten will, unterliegt der Steuer vom Gewerbebetriebe #im Umher-
ziehen?).
Ausnahmen.
§. 28). Der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen nicht unter-
worfen sind:
1. Kaufleute, Fabrikanten und andere Personen, welche ein stehendes Ge-
werbe betreiben, sowie die in deren Diensten stehenden Reisenden?), welche
1) Auch in Verkaufsständen unter freiem Himmel, vergl. E. O. V. in St. I. 300.
2) Ob dieser im Inlande oder Auslande erfolgt oder erfolgen soll, ist gleich-
gültig, Erk. O. Trib. 24. Okt. 1873 (O. R. XIV. 669).
3) Wer Waaren zum Wiederverkaufe ankauft, ohne sie auch im Umherziehen
feil zu bieten, und schon aus diesem Grunde einen Gewerbeschein nöthig zu haben,
wird fast immer ein stehendes Gewerbe betreiben, und deshalb nach §. 44 R. Gew. O.
und §. 2 Nr. 1 b des vorliegenden Ges. weder eines Wandergewerbescheines noch
eines Gewerbescheines bedürfen. Der auswärtige Waarenaufkauf wird vielmehr nach
§. 4 Ges. 3. Juli 1876 dem stehenden Gewerbebetriebe des Betreffenden zugerechnet
werden.
4) Dahin gehört auch das Sammeln von Subskriptionen, Res. 12. April 1876
(M. 2 S. 46).
5) Andere als die in §. 1 aufgeführten gewerblichen Handlungen (namentlich
Vermittelung von Geschäften, die Thätigkeit der Agenten u. s. w.), auch wenn sie
außerhalb des Wohnortes und ohne Bestellung vorgenommen werden, können nur dem
stehenden Gewerbe zugerechnet werden, vergl. §. 42 R. Gew. O., Nr. 4 II. Ausf. Anw.
Zu den gewerblichen Leistungen gehört die Anfertigung von Photographien, Res.
13. Mai 1845, das Reinigen von Bettfedern, Res. 23. Aug. 1840 und Drescharbeiten
vermittelst transportabler Dampfmaschinen, Res. 12. Jan. 1866 und 20. Sept. 1868
(M. Bl. 1869 S. 23), die Aufstellung automatischer Apparate, Res. 13. Jan. 1890
(F. M. Nr. II. 16163/89).
Der gewerbsmäßige Anbieter der Dienste eines Gesindevermittlers unterliegt nicht
der Hausirgewerbestener, Erk. 5. April 1888 (E. K. VIII. 159), desgl. nicht die
Beschäftigung als Schafscheerer im Umherziehen, Res. 16. Nov. 1894 Nr. II. 16330,
das Anbieten aller auf geistigem Gebiete liegenden Leistungen, E. K. VI. 236, die
Ertheilung von Tanzunterricht, Res. 10. Dez. 1880 (M. 14 S. 50).
6) Schauspieler, die außerhalb ihres Wohnortes und ohne Begründung einer
gewerblichen Niederlassung ihre Borstellungen geben, sind der Regel nach der Steuer
vom Gewerbebetrieb im Umberziehen unterworfen. Damit ausnahmsweise Steuer-
freiheit eintrete, bedarf es des besonderen Nachweises, daß bei den künstlerischen
Leistungen ein höheres Kunstinteresse obwalte. Zur Erbringung dieses Nachweises
genügt es nicht, daß mehraklige Schau-, Trauer= und Lustspiele zur Aufführung ge-
bracht worden sind und daß in dem Stadttheater einer größeren Stadt gespielt worden
ist, Erk. O. Trib. 15. Okt. 1878 (J. M. Bl. S. 195).
Das Vorhandensein eines höheren wissenschaftlichen oder Kunstinteresses hat der-
lenige zu beweisen, der auf Grund dessen nach §. 1 Nr. 4 Steuerfreiheit beansprucht,
Erk. 19. Dez. 1889 (E. K. X. 201).
Bei anatomisch- pathologischen Museen, Panoptiken, Wachsfigurenkabinetten über-
wiegt in der Regel der Sinnenreiz und es kann im Allgemeinen von einem höheren
wisseuschaftlichen Interesse nicht die Rede sein, Res. 21. Febr. 1887 (M. 21 S. 76).
Vergl. oben Bd. 11 S. 55 Aum. 1.
!) Diese ist den Gemeinden nicht überwiesen, sondern Staatssteuer geblieben,
§. 28 Abs. 4 Komm. Abg. Ges. 14. Juli 1893.
8) Ausf. Anw. Nr. 2 II. bis 4.
*) Nicht bloß kaufmännische Handlungsreisende, sondern z. B. auch die Gewerbe-
gehülfen eines Schlächters, die für ihn Bieh aufkaufen, E. K. VI. 228.