632 Abschnitt XXXV. Hausirsteuer-Gesetz.
außerhalb des Ortes ihrer gewerblichen Niederlassung beziehungsweise
der gewerblichen Niederlassung ihrer Geschäftsherren,
a) Waarenbestellungen suchen, wenn sie von den Waaren, auf welche sie
Bestellungen suchen, nur Proben oder Muster mit sich führen ½),
b) Waaren aufkaufen, wenn sie die aufgekauften Waaren nur behufs
deren Beförderung nach dem Bestimmungsorte mit sich führen?).
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf diejenigen keine Anwen-
dung, welche nach den reichbsgesetzlichen Vorschriften zum Auf-
suchen von Bestellungen oder zum Ankauf von Waaren eines Wan-
dergewerbescheins bedürfen.
Die Gewerbescheine für Reisende zu den vorstehend zu a und b
bezeichneten Zwecken sind, wenn im Laufe des Jahres ein Wechsel
in der Person des Reisenden eintritt, für den Rest ihrer Gültigkeits-
dauer steuerfrei auf die Person des Nachfolgers durch Umschreibung
oder anderweite Ausfertigung zu übertragens).
2. Diejenigen, welche ausschließlich im Meß- und Marktverkehr") die im
§. 1 unter 1 bis 3 bezeichneten Arten des Gewerbebetriebes ausüben;
1) Geschäftsreisende begehen durch das ohne Lösung eines Gewerbescheines erfolgte
Feilbieten bezw. Berkaufen der von ihnen mitgeführten Waarenproben eine Steuer-
defraudation, Erk. 10. Jan. 1889 (E. K. IX. 206).
3) Vergl. Res. 22. März 1877 (M. 7 S. 46), betr. Steuerpflicht des Waaren-
aufkaufs außerhalb des Wohnortes.
) Eingefügt durch Ges. 23. Dez. 1896 (G. S. S. 273).
Kaufleute, Fabrikanten und andere ein stehendes Gewerbe betreibende Personen,
sowie die in deren Diensten stehenden Reisenden, die außerhalb des Gemeindebezirks
der gewerblichen Niederlafsung Bestellungen auf Waaren, von denen sie nur Proben
oder Muster mit sich führen, suchen oder an anderen Orten als in offenen Verkaufs-
stellen Waaren aufkaufen wollen, die nur behufs der Beförderung nach dem Bestim-
mungsorte mitgeführt werden, unterliegen somit vom 1. Jan. 1897 ab der Steuer
vom Gewerbebetrieb im Umherziehen, wenn
a) der Waarenaufkauf oder das Suchen von Waarenbestellungen nicht für die
Zwecke des von dem Gewerbetreibenden bezw. dem Geschäftsherrn des Rei-
senden betriebenen stehenden Gewerbes erfolgt, oder
b) bei anderen Personen als Kauflenten oder solchen, welche die Waaren produ-
ziren, Waaren aufgekauft, oder endlich
) bei andern Personen als Kaufleuten und solchen, in deren Geschäftsbetriebe
Waaren der angebotenen Art Berwendung finden, oder bei Kaufleuten außer-
halb ihrer Geschäftsräume Waarenbestellungen ohne vorgängige ausdrückliche
Aufforderung gesucht werden sollen und es sich nicht um Druckschriften, andere
Schriften oder Bildwerke oder um solche Waaren, Gegenden oder Gruppen
von Gewerbetreibenden handelt, für welche der Bundesrath auf Grund des
Art. 9 des Reichs-Ges. vom 6. Aug. cr. eine Ausnahme von der Wander-
gewerbescheinpflicht zugelassen hat.
Die Prüfung, ob die materiellen Boraussetzungen der Steuerpflicht vorliegen,
find die zur Festsetzung der Steuer berufenen Behörden, soweit es sich nicht um die
unter Nr. I. und III. der Nr. 2 Ausf. Anw. 27. Aug. 1896 bezeichneten Fälle
handelt, welche fortan die einzigen Abweichungen der Preußischen Wandergewerbe-
stener- von der reichsgesetzlichen Wandergewerbeschein pflicht darstellen, überhoben;
maßgebend für die Steuerpflicht ist, daß Seitens der zuständigen Behörden ein Wan-
dergewerbeschein für erforderlich erachtet und ertheilt ist, Ausf. Best. 15. Dez. 1896,
F. M. II. 15346 Nr. 1.
4) Unter „Markwerkehr“ im Sinne des Haufirgewerbesteuer-Ges. ist nur der
Verkehr auf den in den 8§. 64, 70 Gew. O. bezeichneten und von der zuständigen
Behörde angeordneten Märkten zu verstehen. Dahin gehört also nicht der gewohnheits-
misig stattfindende Verkehr bei einem Schützenfeste, Erk. 27. Febr. 1888 (E. K.
I. 163).
Das Auesgielen von Waaren auf Jahrmärkten, bei Volksfesten und ähnlichen
Gelegenheiten stellt sich, auch wenn es nur zum Zwecke des Absatzes der Waaren ge-
schieht, als das Feilbieten von Lustbarkeiten und Schaustellungen dar, bei denen ein