Abschnitt XXXV. Hausirsteuer-Gesetz. 633
3. Diejenigen, welche selbstgewonnene Waaren, hinsichtlich deren dies nach
Landesgebrauch hergebracht ist, zu Wasser verfahren und vom Fahrzeuge
aus feilbieten;
4. Gewerbetreibende 1), welche außerhalb ihres Wohnortes bei öffentlichen
Festen, Truppenzusammenziehungen und anderen außergewöhnlichen Ge-
legenheiten solche Waaren, hinsichtlich deren dies von den zuständigen
Behörden gestattet ist, feilbieten;
5. Gewerbetreibende, welche in nicht größerer Entfernung als 15 Kilometer")
vom Wohnorte
a) selbstverfertigte Waaren?), welche zu den Gegenständen des Wochen-
marktverkehrs") gehören, feilbieten,
Zu Anmerkung 4 auf S. 632.
höheres Interesse der Kunst oder der Wissenschaft nicht obwaltet, Erk. 12. Jan. 1888
(E. K. VIII. 164).
Der Ausdruck Marktverkehr begreift nicht bloß den Verkehr auf den Jahr- und
Wochenmärkten, sondern auch auf den Märkten in sich, welche für bestimmte besondere
Gegenstände (Pferde. Vieh, Wolle u. s. w.) abgehalten werden. Für die Anwendung
der obigen Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob der Verkäufer die Waaren selbst
gefertigt oder aufgekauft hat, ob er außerdem noch ein stehendes Gewerbe betreibt
oder nicht, vielmehr unterliegt der Verkauf auf dem Markte, ohne Rücksicht auf den
Ursprung der Waaren an sich, nicht der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umher-
ziehen, Erk. 16. Sept. 1886 (E. K. VI. 227).
Der Verkauf von Vieh auf dem Centralviehhofe zu Berlin ist nur unter der
Voraussetzung als Marktverkehr anzusehen, wenn das Vieh dort ausschließlich inner-
halb der in der Marktpolizei-Ordnung bezeichneten Marktstunden zum Verkauf gestellt
ist, Res. 13. Dez. 1883 (M. 17 S. 89).
Zuwiderhandlungen gegen polizeiliche Vorschriften, z. B. Ausstellen von Wochen-
markt-Gegenständen auf dem Markte über eine gewisse Zeit hinaus, sind nicht als
Steuerkontravention strafbar, Res. 30. Sept. 1876 (M. 5 S. 39).
Inländer, welche einen Handel von Markt zu Markt treiben, ohne einen
festen Wohnsitz zu haben, bedürfen keines Gewerbescheines für den umherziehenden
Handel; für ihre Anmeldung und Besteuerung (vom stehenden Gewerbebetrieb) ist
§. 4 maßgebend.
1) Auch die Marketender, Res. 9. Juni 1845 (M. Bl. S. 1829.
2) Der Umkreis von 15 Kilometer ist nach der radialen Entfernung des Wohn-
ortes des Gewerbetreibenden von der Grenze des Umkreises in der Luftlinie zu be-
messen, Res. 8. April 1881 (M. 14 S. 37).
3) Gewerbetreibende, welche in nicht größerer Entfernung als 15 Kilometer von
ihrem Wohnorte selbstverfertigte, zu den Gegenständen des Wochenmarktverkehrs gehörige
Waaren feilbieten, unterliegen zwar nicht der Steuer vom Gewerbebetriebe im Um-
herziehen, sie sind jedoch — mögen sie noch außerdem ein anderes Gewerbe betreiben
oder nicht — zur Anmeldung dieses Gewerbebetriebes verpflichtet und unterliegen der
Besteuerung vom stehenden Gewerbe in den entsprechenden Steuerklassen, Erk. 26. Jan.
1882 (E. K. III. 295). (In casu handelte es sich um das Feilbieten selbstver-
fertigter Besen.)
Für die in §. 2 Nr. 5 erwähnten Gewerbebetriebe ist ein Wandergewerbeschein
selbst dann nicht zu lösen, wenn der Gewerbebetrieb durch Stellvertreter ausgeübt
wird, Erk. 16. Dez. 1889 (E. K. X. 198). Der „Begleiter“ eines das Hausir-
gewerbe ausübenden Gewerbetreibenden bedarf dann eines Gewerbescheines, wenn er
abgesondert von dem Gewerbetreibenden dessen Gewerbe auf eigene Hand betreibt,
Erk. 30. Jan. 1889 (E. K. X. 200).
Das auf Wochenmärkten außerhalb des Wohnortes stattfindende Feilbieten auf
fremdem Boden, beziehungsweise an Wegen gesammelter wildwachsender Beeren und
Blumen ist, falls es sich auf den herkömmlichen Nebenerwerb von Personen der
ärmeren Klassen, insbesondere dürftiger Frauen und Kinder, beschränkt, zur Steuer
nicht heranzuziehen. Dasselbe gilt, wenn das Feilbieten außerhalb des Wohnortes
aber nicht ausschließlich im Marktverkehr, jedoch in der Umgegend des Wohnortes bis
zv 15 Kilometer Entfernung stattfindet, Res. 2. Febr. 1888 (M. 21 S. 80).
4) Vergl. oben Bd. II S. 69.