634 Abschnitt XXXV. Hausirsteuer-Gesetz.
b) gewerbliche Leistungen, hinsichtlich deren dies nach Landesgebrauch her-
gebracht ist, anbieten,
c) das Musikergewerbe ausüben!):
62). Gewerbetreibende, welche außerhalb ihres Wohnortes, aber innerhalb des
Gemeindebezirkss) und der etwa durch besondere Anordnung der Regie-
rung dem Gemeindebezirk des Wobnortes in dieser Hinsicht gleichgestellten
nächsten Umgebung desselben Waaren aufkaufen, Waaren oder Leistungen
feilbieten oder Waarenbestellungen suchen.
Gewerbebetrieb der Ausländer.
§. 3). In Betreff der Angehörigen von außerdeutschen Staaten, welche
weder ihren Wohnsitz noch eine gewerbliche Niederlassung in einem deutschen
Staate haben, treten, sofern nicht durch Verträge und Vereinbarungen oder
durch Anordnungen des Finanzministers anderweite Festsetzungen getroffen sind,
nachstehende Bestimmungen ein:
1. Dieselben sind der Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen auch
dann unterworfen, wenn sie selbstgewonnene Erzeugnisse der Land-
und Forstwirthschaft, des Gartens= und Obstbaues, der Jagd und des
Fischfanges ohne vorherige Bestellung in eigener Person feilbieten
wollen (8. 1 Nr. 1).
2. Die Bestimmungen des §. 2 finden auf dieselben und auf die in ihren
Diensten stehenden Reisenden, welche für deren im Auslande betriebenes
Geschäft Waaren aufkaufen oder Waarenbestellungen suchen (§. 2 Nr. 1),
keine Anwendung.
3. Aller Handel (Verkauf und Ankauf von Waaren und Suchen von Waaren-
bestellungen) der Ausländer auf Messen und Jahrmärkten?) bleibt von
der Gewerbesteuer frei.
4. Desgleichen ist ihnen das Feilbieten von Verzehrungsgegenständen, welche
zu den Gegenständen des Wochenmarktverkehrs) gehören, und der Waaren-
ankauf auf Wochenmärkten gewerbesteuerfrei gestattet.
5. Die Regierungen sind ferner ermächtigt, ihnen das Feilbieten solcher
selbstgewonnenen Erzeugnisse und selbstverfertigten Waaren, welche zu den
Gegenständen des Wochenmarktverkehrs gehören, im Umherziehen inner-
halb eines näher zu bestimmenden, nicht über fünfzehn Kilometer von
der Grenze zu erstreckenden Bezirks?) gewerbesteuerfrei zu gestatten.
Besteuerung als stehender Gewerbebetrieb.
§. 453). Die im §. 2 aufgeführten, sowie alle anderen der Steuer vom
Gewerbebetriebe im Umherziehen nicht unterliegenden Arten der Ausübung des
Gewerbebetriebes außerhalb des Wohnortes und ohne Begründung einer ge-
werblichen Niederlassung") werden hinsichtlich der Besteuerung der Preuhiselen
1) Abweichend von R. Gew. O.; vergl. Ausf. Anw. Nr. 2 III.
2) Ausf. Anw. Nr. 4 VIII.
*:) Unter Gemeindebezirk ist nicht der Bürgermeistereibezirk in der Rheinprovinz
zu verstehen, Res. 30. Sept. 1876 (M. 5 S. 39), ebensowenig das westfälische Amt
oder eine Sammtgemeinde.
4) Ausf. Anw. Nr. 6, 16.
*1) Biehmärkte fallen in der Regel nnter den Begriff der Jahrmärkte, Komm.
Ber. A. H. S. 5.
") Vergl. oben Bd. II S. 69. Der Haufirhandel eines Ausländers mit solchen
Vergehrungsgegenständen außerhalb des Wochenmarktes ist stenerpflichtig, E. K.
321.
7) Nach dem nächsten Punkte der Grenze in der Luftlinie zu messen.
) Ausf. Anw. Nr. 6. 7.
Hinsichtlich des sog. Detailreisens vergl. Res. 15. Dez. 1896 (bei Strutz S. 23)
r
Nach 8. 4 Ges. 3. Juli 1896 find die im 8. 2 daselbst aufgeführten, sowie