Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

634 Abschnitt XXXV. Hausirsteuer-Gesetz. 
b) gewerbliche Leistungen, hinsichtlich deren dies nach Landesgebrauch her- 
gebracht ist, anbieten, 
c) das Musikergewerbe ausüben!): 
62). Gewerbetreibende, welche außerhalb ihres Wohnortes, aber innerhalb des 
Gemeindebezirkss) und der etwa durch besondere Anordnung der Regie- 
rung dem Gemeindebezirk des Wobnortes in dieser Hinsicht gleichgestellten 
nächsten Umgebung desselben Waaren aufkaufen, Waaren oder Leistungen 
feilbieten oder Waarenbestellungen suchen. 
Gewerbebetrieb der Ausländer. 
§. 3). In Betreff der Angehörigen von außerdeutschen Staaten, welche 
weder ihren Wohnsitz noch eine gewerbliche Niederlassung in einem deutschen 
Staate haben, treten, sofern nicht durch Verträge und Vereinbarungen oder 
durch Anordnungen des Finanzministers anderweite Festsetzungen getroffen sind, 
nachstehende Bestimmungen ein: 
1. Dieselben sind der Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen auch 
dann unterworfen, wenn sie selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- 
und Forstwirthschaft, des Gartens= und Obstbaues, der Jagd und des 
Fischfanges ohne vorherige Bestellung in eigener Person feilbieten 
wollen (8. 1 Nr. 1). 
2. Die Bestimmungen des §. 2 finden auf dieselben und auf die in ihren 
Diensten stehenden Reisenden, welche für deren im Auslande betriebenes 
Geschäft Waaren aufkaufen oder Waarenbestellungen suchen (§. 2 Nr. 1), 
keine Anwendung. 
3. Aller Handel (Verkauf und Ankauf von Waaren und Suchen von Waaren- 
bestellungen) der Ausländer auf Messen und Jahrmärkten?) bleibt von 
der Gewerbesteuer frei. 
4. Desgleichen ist ihnen das Feilbieten von Verzehrungsgegenständen, welche 
zu den Gegenständen des Wochenmarktverkehrs) gehören, und der Waaren- 
ankauf auf Wochenmärkten gewerbesteuerfrei gestattet. 
5. Die Regierungen sind ferner ermächtigt, ihnen das Feilbieten solcher 
selbstgewonnenen Erzeugnisse und selbstverfertigten Waaren, welche zu den 
Gegenständen des Wochenmarktverkehrs gehören, im Umherziehen inner- 
halb eines näher zu bestimmenden, nicht über fünfzehn Kilometer von 
der Grenze zu erstreckenden Bezirks?) gewerbesteuerfrei zu gestatten. 
Besteuerung als stehender Gewerbebetrieb. 
§. 453). Die im §. 2 aufgeführten, sowie alle anderen der Steuer vom 
Gewerbebetriebe im Umherziehen nicht unterliegenden Arten der Ausübung des 
Gewerbebetriebes außerhalb des Wohnortes und ohne Begründung einer ge- 
werblichen Niederlassung") werden hinsichtlich der Besteuerung der Preuhiselen 
1) Abweichend von R. Gew. O.; vergl. Ausf. Anw. Nr. 2 III. 
2) Ausf. Anw. Nr. 4 VIII. 
*:) Unter Gemeindebezirk ist nicht der Bürgermeistereibezirk in der Rheinprovinz 
zu verstehen, Res. 30. Sept. 1876 (M. 5 S. 39), ebensowenig das westfälische Amt 
oder eine Sammtgemeinde. 
4) Ausf. Anw. Nr. 6, 16. 
*1) Biehmärkte fallen in der Regel nnter den Begriff der Jahrmärkte, Komm. 
Ber. A. H. S. 5. 
") Vergl. oben Bd. II S. 69. Der Haufirhandel eines Ausländers mit solchen 
Vergehrungsgegenständen außerhalb des Wochenmarktes ist stenerpflichtig, E. K. 
321. 
7) Nach dem nächsten Punkte der Grenze in der Luftlinie zu messen. 
) Ausf. Anw. Nr. 6. 7. 
Hinsichtlich des sog. Detailreisens vergl. Res. 15. Dez. 1896 (bei Strutz S. 23) 
  
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Nach 8. 4 Ges. 3. Juli 1896 find die im 8. 2 daselbst aufgeführten, sowie
	        
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