Abschnitt XXXV. Hausirsteuer-Gesetz. 637
Die Festsetzung der Steuer erfolgt durch die Regierung 0), kann jedoch für
einzelne Gattungen des Gewerbebetriebes im Umherziehen den der Regierung
nachgeordneten Verwaltungsbehörden von dem Finanzminister übertragen
werden.
Wegen der Form der Gewerbescheine, wegen der Verbindung derselben
mit den Wandergewerbescheinen und wegen des sonstigen Verfahrens hat
der Finanzminister die erforderlichen Anordnungen zu erlassen. In die mit
einem Wandergewerbescheine nicht verbundenen Gewerbescheine kann auch das
Signalement des Inhabers aufgenommen werden.
§. 72). Will der Gewerbetreibende nach Einlösung des Gewerbescheines
im Laufe des Jahres ein anderes als das darin bezeichnete Gewerbe im
Umherziehen beginnen oder letzteres auf andere als die im Gewerbescheine
bezeichneten Gegenstände, Waaren oder Leistungen ausdehnen, oder Begleiter,
Fuhrwerk oder Wasserfahrzeuge mitführen, ohne das dies im Gewerbescheine
vermerkt ist, oder in größerer als der darin angegebenen Anzahl, so ist er
verpflichtet, hiervon vorherige Anmeldung behufs Aenderung, beziehungsweise
Ergänzung des eingelösten oder Ertheilung eines anderen Gewerbescheins?)
zu machen. Die Bestimmungen des SF. 6 finden hierbei gleichmäßige An-
wendung.
Insofern die beabsichtigte Aenderung des Gewerbebetriebes eine Erhöhung
der Steuer (F. 9) oder die Entziehung der Steuerfreiheit (§. 13) bedingt, hat
die Regierung zuleich den zu entrichtenden Steuersatz, auf welchen jedoch der
für das betreffende Jahr bereits entrichtete Steuerbetrag in Anrechnung ge-
bracht wird, anderweit festzusetzen und die Aushändigung des Gewerbescheins
gegen Erlegung des Mehrbetrages zu veranlassen.
Verpflichtungen des Inhabers des Gewerbescheines.
§. 81). Der Inhaber eines Gewerbescheines ist verpflichtet, diesen während
der thatsächlichen Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen und auf
Erfordern den zuständigen Behörden und Beamten vorzuzeigen; er darf weder
den Gewerbeschein an einen Anderen überlassen, noch Begleiter in größerer als
der in dem Gewerbescheine angegebenen Anzahl mitführen?).
Zu Anmerkung 8 auf S. 636.
der Hebung der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen zu entbinden. Von
dieser Ausnahmebestimmung soll nach Ermessen der Bezirksregierungen für Gemeinden
mit weniger als 5000 Einwohnern da Gebrauch gemacht werden, wo bei den be-
stehenden besonderen Verhältnissen nach Ueberzeugung der Regierung Bedenken gegen
die Ueberweisung der Gewerbescheine an die Gemeinde obwalten und, sei es im
Hinblick auf die verhältnißmäßig große Anzahl solcher Scheine und die Höhe der
Steuer oder aus andern Gründen Unregelmäßigkeiten zu befürchten sind. Hinsichtlich
der Erhebung der Steuer solcher Personen, die nicht in dem betreffenden Regierungs-
bezirke wohnen, verbleibt es allgemein bei dem seitherigen Verfahren, da die Gemeinden
nur zur Erhebung der direkten Staatssteuern in ihrem Bezirke verpflichter sind; sie
ist also von den Kreiskassen zu erheben, E. 2. Aug. 1894, F. M. 1. 1% (Strutz
S. 29).
1) In Berlin durch die Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern.
) Ausf. Anw. Art. 11. «
»«)Dte Umschreibung eines Wandergewerbescheines auf dritte Personen ist nicht
zulässig. Vorkommenden Falles ist ein neuer Gewerbeschein auszustellen und der
Steuerbehörde unter Mittheilung der auf das Gesuch um Befreiung von der Ge-
werbesteuer (Anrechnung der von dem Inhaber des alten Scheines schon gezahlten
Steuer) bezüglichen Materialien zur Entscheidung über diesen Antrag zu übergeben,
Res. 15. Okt. 1884 (M. 19 S. 27).
4) Bergl. R. Gew. O. 8§. 60, 60d, 62.
5) Die Mitführung von Transportmitteln in größerer Zahl, wie angegeben, ist
nicht strafbar, Res. 12. Mai 1882 (M. 14 S. 63).