Abschnitt XXXV. Hausirsteuer-Gesetz. 639
b) für das Feilbieten von Lebensmitteln:), Haushaltungs= und Wirth-
schaftsbedürfnissen und anderen Waaren von geringem Werthe
(groben Holz-, Eisen-, Thon-, Bürstenbinderwaaren u. dergl.)2) und
diesen gleichzustellende Gewerbebetriebe bis auf 12 Mark, aus-
nahmsweise auch bis auf 6 Mark
ermäßigt werden und soll, falls nicht aus der Art und Weise der
Ausübung des Gewerbes (Anzahl der Begleiter u. dergl.) oder sonstigen
Umständen auf einen größeren als den bei diesem Gewerbe gewöhnlichen
Umfang zu schließen ist, für die Gewerbebetriebe zu a und b den
Steuersatz von 54 Mark nicht überschreiten.
§. 103). Den Mitgliedern von Musiker-, Schauspieler-, Kunstreiter= und
ähnlichen Gesellschaften, welche aus mindestens vier Personen bestehen und
unter einem Vorsteher ihr Gewerbe betreiben, können ermäßigte Steuersätze in
gleicher Weise, wie den im §. 9 unter b bezeichneten Gewerbetreibenden be-
willigt werden. Die Gewerbescheine für die Vorsteher und Mitglieder solcher
Gesellschaften können in einen Gewerbeschein zusammengefaßt werden.
§. 110). Die Steuer für den ausschließlich auf die Hohenzollernschen
Lande beschränkten Gewerbebetrieb im Umherziehen beträgt in der Regel
10 Mark für jedes Jahr. Die Regierung in Sigmaringen ist jedoch er-
mächtigt, nach näherer Anweisung des Finanzministers unter den im §. 9 zu 1
bezeichneten Voraussetzungen ermäßigte Steuersätze von 7, 5, 4 oder 2 Mark
festzusetzen und für Mitglieder von Musiker-, Schauspieler-, Kunstreiter= und
ähnlichen Gesellschaften, welche nur während einer Zeit von höchstens vier
Wochen in den Hohenzollernschen Landen ihr Gewerbe ausüben, noch niedrigere
Sätze anzuwenden.
Wer nach Entrichtung der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen
in den Hohenzollernschen Landen seinen Gewerbebetrieb in einem anderen
Theile der Monarchie im Umherziehen ausüben will, ist verpflichtet, zuvor die
Ausdehnung des Gewerbescheines durch diejenige Regierung, in deren Bezirk
das Gewerbe zuerst betrieben werden soll, zu beantragen und die nach den
Vorschriften in §. 9 zu bestimmende Steuer, jedoch unter Anrechnung des in
den Hohenzollernschen Landen erlegten Betrages, zu entrichten.
§. 125). Die Angehörigen solcher außerdeutschen Staaten (§. 7 mit
denen kein Uebereinkommen dieserhalb getroffen ist, haben auf eine Ermäßigung
des Steuersatzes nach Maßgabe der Bestimmungen im §. 9 unter 1 und im
§. 11 keinen Anspruchy).
1) Auch Zucker und Kaffee in geringem Umfange kann hierher gerechnet werden,
Res. 23. April 1889, F. M. II. 5089.
2) Auch fertige Kleider und Stoffe von zweifellos geringem Werthe, Res.
28. Jan. 1892, F. M. II. 17083.
2) Ausf. Anw. Nr. 10 VII.
4) Anusf. Anw. Nr. 9 Abst. 3.
5) Ausf. Anw. Nr. 16 Abs. 9 und 16.
") Durch Res. 9. Nov. 1876 (M. 5 S. 42f.) hat der Finanzminister Folgen-
des bestimmt:
I1. Die Regierungen werden ermächtigt, nach ihrem Ermessen den zum Gewerbe-
betriebe im Umherziehen zugelassenen Angehörigen außerdeutscher Staaten
a) für die im §. 9 Ges. 3. Juli 1876 unter a und b besonders bezeichneten
und diesen gleichzustellenden Gewerbebetriebe eine Ermäßigung des Steuer-
satzes in gleicher Weise wie den Inländern zu bewilligen, und
b) die Vorschrift des §. 10 a. a. O. auch auf die außerdeutschen Staaten an-
gehörigen Mitglieder von Mustker-, Schauspiel-, Kunstreiter= und ähulichen
Gesellschaften in Anwendung zu bringen.
Ein Anspruch auf Ermäßigung des Steuersatzes steht den ausländischen Ge-
werbetreibenden nach §. 12 Ges. 3. Juli 1876 nicht. Von der ertheilten Ermäch-
tigung wird deshalb mit Umsicht und hauptsächlich nur in solchen Fällen Gebrauch
zu machen sein, in denen die Verhältnißmäßigkeit der Belastung des Gewerbes durch
den ordentlichen Steuersatz von 48 Mk. klar vorliegt.
2. In allen sonstigen Fällen des steuerpflichtigen Gewerbebetriebes im Umher-