Abschnitt XXXV. Hausirsteuer-Gesetz. 641
derselben für Ausübung des Gewerbebetriebes in Preußen Anspruch haben,
wird hieran durch dieses Gesetz nichts geändert.
Ingleichen bewendet es bei der dem Finanzminister ertheilten Ermächtigungt)
für die Angehörigen solcher Länder, in welchen die diesseitigen Staatsange-
hörigen minder günstig als die eigenen Angehörigen behandelt und außer Ver-
hältniß zu den von den Angehörigen anderer Länder in Preußen zu entrich-
tenden Steuern belastet werden, wie für diejenigen, welche für Rechnung der
Angehörigen solcher Länder ein Gewerbe im Umherziehen in Preußen betreiben
wollen, die Steuer bis auf das Achtfache zu erhöhen?).
Erstattung der Steuer.
§. 1583). Wegen Abstandnahme vom Beginn des Gewerbebetriebes, sowie
wegen Einstellung, Unterbrechung oder Verminderung des Betriebes im Laufe
des Jahres findet eine Erstattung der Steuer für den eingelösten Gewerbe-
schein oder eines Theiles derselben in der Regel nicht statt.
Ist jedoch wegen unvorhergesehener, von dem Willen des Inhabers des
Gewerbescheines unabhängiger Ereignisse der Beginn des Gewerbebetriebes
unterblieben oder der Betrieb eingestellt worden und wird der Gewerbeschein
innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach der Einlösung zurückgegeben, so
kann die entrichtete Steuer ersteren Falles ganz, im letzteren Falle zu einem
verhältnißmäßigen Theile erstattet werden.
In Fällen solcher Art sind die Regierungen auch ermächtigt, auf Antrag
des Inhabers des Gewerbescheins oder seiner Hinterbliebenen") behufs Fort-
setzung des Gewerbebetriebes für deren Rechnung einen neuen Gewerbeschein
für den Rest des Jahres zu ermäßigtem Steuersatze oder steuerfrei zu ertheilen.
Tritt in Folge unvorhergesehener Ereignisse eine allgemeine Unterbrechung
der Ausübung des Gewerbebetriebes im Umherziehen oder einzelner Gattungen
desselben, wenn auch nur in einem Theile der Monarchie, ein, so ist der Finanz-
minister ermächtigt, den davon betroffenen Gewerbetreibenden die erlegte Ge-
werbesteuer ganz oder theilweise erstatten zu lassen.
Verlust des Gewerbescheines.
§. 16. Ist es glaubhaft gemacht, daß ein Gewerbeschein verloren, ver-
nichtet oder unbrauchbar geworden, so kann die Ertheilung einer neuen Aus-
fertigung desselben gegen Erstattung der Auslagen einschließlich der etwaigen
Amortisationskosten verlangt werden. Durch das Vorzeigen beglaubigter Ab-
schriften kann den Vorschriften des §. 8 nicht genügt werden.
Strafbestimmungen.
S. 17)5).
1) Kab. O. 22. Mai 1843 (G. S. S. 301).
2) Diese Vorschrift ist bisher nur hinsichtlich Dänemarks zur Anwendung ge-
lmmen für welche die Steuer auf 180 Mark erhöht ist, Ausf. Anw. Nr. 16 vor-
etzter Abs.
) Ausf. Anw. Nr. 15; bezüglich der Detailreisenden vergl. §. 2 Nr. 1 Abs. 3
oben S. 632.
4) Bei allen Inländern, welche ein Gewerbe im Umherziehen, auf einen für den
vollen gesetzlichen Steuersatz ausgesertigten Gewerbeschein betreiben, soll, salls der
Inhaber des Gewerbescheines in den ersten drei Monaten versterben sollte, dem über-
lebenden Ehegatten und den Kindern die vorausgezahlte Gewerbesteuer nach Verhältniß
der Jahressteuer zu dem Ueberreste des Jahres von dem Monat ab, der auf den
ue folgt, zurückgezahlt werden dürfen, Kab. O. 15. April 1829 (G. S. 1830
5) Aufgehoben durch §§. 70 ff. Gew. St. Ges. 24. Juni 1891. Vergl. Ausf.
Anw. Nr. 17 I.
*) Wenn im Falle des §. 147 R. Gew. O. die Verfolgung eines Gewerbe-
polizeivergehens durch Verjährung ausgeschlossen ist, so wird dadurch nicht auch die
Illing-Kausns, Handbuch II, 7. Aufl. 41