Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXV. Hausirsteuer-Gesetz. 643 
mit einer dem doppelten Betrage der Jahressteuer für das betriebene Gewerbe 
gleichen Geldstrafe bestraft. » 
§. 191). Wer nach Einlösung eines Gewerbescheines für das betreffende 
Jahr ein anderes der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen unterliegendes 
Gewerbe betreibt, als das in dem Gewerbeschein bezeichnete, oder den Gewerbe- 
betrieb im Umherziehen auf andere als die darin bezeichneten Gegenstände 
(Waaren oder Leistungen) ausdehnt, verfällt in eine Geldstrafe, die dem 
Doppelten desjenigen Betrages gleichkommt, um welchen die entrichtete Steuer 
geringer ist, als die dem thatsächlich ausgeübten Gewerbebetriebe entsprechende 
teuer. 
§. 202). Die Bestimmungen der §8§. 18 und 19 finden, wenn die Gegen- 
stände des Gewerbebetriebes zu denjenigen gehören, welche von An= und Ver- 
kauf im Umherziehen ausgeschlossen sind (SSS. 56—56 der Reichs-Gewerbe- 
Ordnung vom —* ), ebenfalls, jedoch mit der Maßgabe Anwendung, daß 
stets, auch in den Fällen des §. 19, auf eine dem doppelten Betrage des 
Jahressteuersatzes von 48 Mark, in den Hohenzollernschen Landen von 10 Mark, 
gleichkommende Geldstrafe zu erkennen ist. 
§. 21. Wer nach Entrichtung der Steuer vom Gewerbebetriebe im Um- 
herziehen in den Hohenzollernschen Landen sein Gewerbe den Vorschriften im 
§. 11 entgegen in einem anderen Theile der Monarchie im Umherziehen be- 
treibt, ohne vorherige Einlösung des ausgedehnten Gewerbescheines, hat eine 
dem doppelten Betrage der für die Ausdehnung des Gewerbescheines zu er- 
legenden Steuer gleiche Geldstrafe verwirkt. 
§. 22. Neben den in den S]. 17, 18, 19 und 21 vorgeschriebenen Geld- 
strafen ist die vorenthaltene"!) Steuer zu entrichten. 
§. 235). Wird festgestellt, daß die in den §§. 18—21 bezeichneten straf- 
baren Handlungen im Auftrage und für Rechnung ) einer anderen Person aus- 
geubt sind, so ist gegen den Auftraggeber auf die gleiche Strafe, wie gegen 
den Beauftragten zu erkennen, und haften Beide solidarisch für die Straf- 
beträge, die Kosten und die vorenthaltene Steuer. 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 642. 
Handlungen dar, auf die die Grundsätze der Idealkonkurrenz (Str. G. B. §. 73) keine 
Anwendung sinden, Erk. 26. Nov. 1886 (E. K. VII. 216). 
1) Ausf. Anw. Nr. 17 II., IV. 
2) Ausf. Anw. Nr. 17 V. 
*!) Die Anwendbarkeit des §. 20 auf §. 56 a R. Gew. O. ist nicht unbestritten, 
da durch ihn auch einzelne gewerbsmäßige perfönliche Leistungen vom Gewerbebetriebe 
im Umherziehen ausgeschlossen werden. Dagegen E. K. XIII. 314, 315, da es sich 
hier nicht um An- und Verkauf von Gegenständen handle; dafür E. K. XI. 239 und 
die herrschende Praxis, vergl. Strutz S. 50, Falkmann Anm. 2 zu §. 20. 
!) Durch Kab. O. 25. Aug. 1880 (M. 14 S. 61) find die Regierungen 2c. zur 
Ermäßigung der in Gewerbesteuerkontraventionsfällen, sei es hinsichtlich eines stehenden 
Gewerbebetriebes, sei es hinsichtlich eines Gewerbebetriebes im Umherziehen, festgesetzten 
Nachstenern ermächtigt worden. Laut Res. 6. Nov. 1880 (M. 14 S. 60) dürfen die 
Regierungen die Festsetzung einer ermäßigten Nachsteuer selbständig nur in der zu 
erlassenden Verfügung über die Nachsteuer bewirken, zu einer nachträglichen Herab- 
setzung, nachdem diese Verfügung dem Angeschuldigten bekannt gemacht ist, sind fie 
ohne Ermächtigung durch den Finanzminister nicht befugt. 
*1) Ausf. Anw. Nr. 17 VI. · 
.«)DerAuftraggebermußzugleichdiejenigePersousem,fürderenRechnun 
die strafbare Handlung ausgeübt ist, E. K. X. 191. Der Auftrag kann auch durc 
konkludeme Handlungen ertheilt werden, E. K. XIV. 313. Nicht erforderlich ist, daß 
der Auftraggeber auch seinerseits gewerbsmäßig gehandelt, Erk. O. Trib. 7. Mai 
1864 (O. K. IV. 502) oder Kenntniß davon gehabt hat, daß der Beauftragte einen 
Gewerbeschein nicht gelöst hat, Erk. R. G. 25. Nov. 1879 (G. A. XXVIII. 56). 
Ein Begleiter muß, um straffällig zu werden, ebenfalls im Auftrage und für Rech- 
nung oder als Stellvertreter des Gewerbetreibenden gemäß §. 45 R. Gew. O. ge- 
handelt haben, E. K. XIII. 199. 
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