Abschnitt XXXV. Hausirsteuer-Gesetz. 643
mit einer dem doppelten Betrage der Jahressteuer für das betriebene Gewerbe
gleichen Geldstrafe bestraft. »
§. 191). Wer nach Einlösung eines Gewerbescheines für das betreffende
Jahr ein anderes der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen unterliegendes
Gewerbe betreibt, als das in dem Gewerbeschein bezeichnete, oder den Gewerbe-
betrieb im Umherziehen auf andere als die darin bezeichneten Gegenstände
(Waaren oder Leistungen) ausdehnt, verfällt in eine Geldstrafe, die dem
Doppelten desjenigen Betrages gleichkommt, um welchen die entrichtete Steuer
geringer ist, als die dem thatsächlich ausgeübten Gewerbebetriebe entsprechende
teuer.
§. 202). Die Bestimmungen der §8§. 18 und 19 finden, wenn die Gegen-
stände des Gewerbebetriebes zu denjenigen gehören, welche von An= und Ver-
kauf im Umherziehen ausgeschlossen sind (SSS. 56—56 der Reichs-Gewerbe-
Ordnung vom —* ), ebenfalls, jedoch mit der Maßgabe Anwendung, daß
stets, auch in den Fällen des §. 19, auf eine dem doppelten Betrage des
Jahressteuersatzes von 48 Mark, in den Hohenzollernschen Landen von 10 Mark,
gleichkommende Geldstrafe zu erkennen ist.
§. 21. Wer nach Entrichtung der Steuer vom Gewerbebetriebe im Um-
herziehen in den Hohenzollernschen Landen sein Gewerbe den Vorschriften im
§. 11 entgegen in einem anderen Theile der Monarchie im Umherziehen be-
treibt, ohne vorherige Einlösung des ausgedehnten Gewerbescheines, hat eine
dem doppelten Betrage der für die Ausdehnung des Gewerbescheines zu er-
legenden Steuer gleiche Geldstrafe verwirkt.
§. 22. Neben den in den S]. 17, 18, 19 und 21 vorgeschriebenen Geld-
strafen ist die vorenthaltene"!) Steuer zu entrichten.
§. 235). Wird festgestellt, daß die in den §§. 18—21 bezeichneten straf-
baren Handlungen im Auftrage und für Rechnung ) einer anderen Person aus-
geubt sind, so ist gegen den Auftraggeber auf die gleiche Strafe, wie gegen
den Beauftragten zu erkennen, und haften Beide solidarisch für die Straf-
beträge, die Kosten und die vorenthaltene Steuer.
Zu Anmerkung 3 auf S. 642.
Handlungen dar, auf die die Grundsätze der Idealkonkurrenz (Str. G. B. §. 73) keine
Anwendung sinden, Erk. 26. Nov. 1886 (E. K. VII. 216).
1) Ausf. Anw. Nr. 17 II., IV.
2) Ausf. Anw. Nr. 17 V.
*!) Die Anwendbarkeit des §. 20 auf §. 56 a R. Gew. O. ist nicht unbestritten,
da durch ihn auch einzelne gewerbsmäßige perfönliche Leistungen vom Gewerbebetriebe
im Umherziehen ausgeschlossen werden. Dagegen E. K. XIII. 314, 315, da es sich
hier nicht um An- und Verkauf von Gegenständen handle; dafür E. K. XI. 239 und
die herrschende Praxis, vergl. Strutz S. 50, Falkmann Anm. 2 zu §. 20.
!) Durch Kab. O. 25. Aug. 1880 (M. 14 S. 61) find die Regierungen 2c. zur
Ermäßigung der in Gewerbesteuerkontraventionsfällen, sei es hinsichtlich eines stehenden
Gewerbebetriebes, sei es hinsichtlich eines Gewerbebetriebes im Umherziehen, festgesetzten
Nachstenern ermächtigt worden. Laut Res. 6. Nov. 1880 (M. 14 S. 60) dürfen die
Regierungen die Festsetzung einer ermäßigten Nachsteuer selbständig nur in der zu
erlassenden Verfügung über die Nachsteuer bewirken, zu einer nachträglichen Herab-
setzung, nachdem diese Verfügung dem Angeschuldigten bekannt gemacht ist, sind fie
ohne Ermächtigung durch den Finanzminister nicht befugt.
*1) Ausf. Anw. Nr. 17 VI. ·
.«)DerAuftraggebermußzugleichdiejenigePersousem,fürderenRechnun
die strafbare Handlung ausgeübt ist, E. K. X. 191. Der Auftrag kann auch durc
konkludeme Handlungen ertheilt werden, E. K. XIV. 313. Nicht erforderlich ist, daß
der Auftraggeber auch seinerseits gewerbsmäßig gehandelt, Erk. O. Trib. 7. Mai
1864 (O. K. IV. 502) oder Kenntniß davon gehabt hat, daß der Beauftragte einen
Gewerbeschein nicht gelöst hat, Erk. R. G. 25. Nov. 1879 (G. A. XXVIII. 56).
Ein Begleiter muß, um straffällig zu werden, ebenfalls im Auftrage und für Rech-
nung oder als Stellvertreter des Gewerbetreibenden gemäß §. 45 R. Gew. O. ge-
handelt haben, E. K. XIII. 199.
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