644 Abschnitt XXXV. Hausirsteuer-Gesetz.
§. 241). Wird festgestellt, daß in den Fällen der S. 18, 19 und 21 der
thatsächlich ausgeübte Gewerbebetrieb bei rechtzettiger Beobachtung der Vor-
schriften in den §§. 6, 7 und 11 steuerfrei, beziehungsweise ohne Erhöhung
des schon entrichteten Steuersatzes hätte stattfinden dürfen, so tritt an die
Stelle der in den §§. 18—21 bestimmten Geldstrafen eine solche zum Betrage
von 1—30 Mark. · ·
E. 252). Für jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des §. 8 trifft
den Inhaber eines Gewerbescheins eine Geldstrafe von 1—30 Mark, sofern
nicht wegen Verbindung des Wandergewerbescheines mit dem Gewerbescheine
auf dieselbe Handlung oder Unterlassung schon die Strafbestimmungen im
§. 149 unter Nr. 2, 4, 5 der Reichs-Gewerbe-Ordnung Anwendung finden.
§. 26. Die auf Grund dieses Gesetzes festzusetzenden, aber nicht beizu-
treibenden Geldstrafen sind nach Maßgabe der für Uebertretungen geltenden
Bestimmungen des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich (88. 28 und 29)
in Haft umzuwandeln?).
Strafverfahren.
§. 2741). Die Untersuchung und Cntscheidung in Betreff der in den 88. 17
bis 24 bezeichneten strafbaren Handlungen steht dem Gerichte zu, wenn nicht
1) Ausf. Anw. Nr. 17 IV.
2) Ausf. Anw. Nr. 17 VII.
2) Dadurch hört die That, wenn die Strafe 150 Mk. übersteigt, nicht auf, ein
Vergehen zu sein, was z. B. für die Strafbarkeit der Beihülfe oder für die Straf-
verjährung wichtig ist, O. RK. XIX. 529.
4) Ausf. Anw. Nr. 17 II., III. und Anw. 30. Ang. 1876 (M. Bl. 1877
S. 15). Letztere lautet:
1. Ein förmliches administratives Strafverfahren wegen Gewerbesteuer-Kontra-
ventionen findet nicht mehr statt. Die Erlassung von Strafresoluten Seitens der Re-
gierungen, die Ergreifung eines Rechtsminels dagegen, die Berufung des Angeschul-
digten auf gerichtliche Entscheidung, die Umwandlung der von Verwaltungsbehörden
festgesetzten Geldstrafe in Freiheitsstrafen kann nicht mehr vorkommen, außer in solchen
Fällen, auf welche noch die bisherigen Vorschriften Anwendung finden.
2. Den Regierungen steht nur eine vorläufige Festsetzung der wegen Gewerbe-
steuer Kontraventionen zu verhängenden Geldstrafen zu. Ausgeschlossen bleiben jedoch
auch hiervon die im §. 25 Ges. 3. Juli 1876 – — bezeichneten Fälle, in denen
lediglich das gerichtliche Verfahren bezw. die vorläufige Festsetzung durch die Polizei-
behörde eintrimn.
3. Die vorläufige Festsetzung der Geldstrafe durch die Regierung unterbleibt:
a) wenn der Beschuldigte in Haft ist,
b) wenn der Beschuldigte in Preußen keinen Wohnsitz hat,
Zc) wenn der Beschuldigte auf die vorläufige Straffestsetzung durch die Regierung
verzichten zu wollen erklärt hat,
d) wenn die Regierung von der vorläufigen Straffestsetzung Abstand zu nehmen
erklärt, was sich insbesondere empfiehlt, wenn der Thatbestand eine sorgfälti-
gere und schwierigere, nur durch eidliche Bernehmungen zu erzielende Fest-
setzung erheischt, wenn der Thäter latitirt, wenn freiwillige Zahlung der vor-
läufig festzusetzenden Strafe überall nicht zu erwarten ist u. dergl. mehr.
4. Die vorläufige Festsetzung erfolgt durch eine an den Beschuldigten gerichtete
Verfügung.
5. Bei Einleitung der Untersuchung wegen unterlassener Anmeldung eines steuer-
pflichtigen stehenden Gewerbes wird bei fortdauernder Steuerpflicht, der gesetzliche
Steuerbetrag für den Rest des Steuerjahres sofort von dem Zeitpunkt der erfolgten
Einleitung der Untersuchung ab in gewöhnlicher Weise in Zugang gebracht (also in
dem Monat und für den Monat, in welchem die Untersuchung eröffnet wird), Res.
20. März 1877, F. M. IV. 1907. Z
6. Es steht den Regierungen nicht zu, die vorläufig festgesetzte Strase zu mildern
oder zu erlassen, oder Theil- und Terminabzahlungen zu bewilligen. Event. ist wegen
Milderung oder Erlaß an den Finanzminister zu berichten.
Im Uebrigen bewendet es wegen Festsetzung milderer Strafen bei den bisherigen