650 Abschnitt XXXV. Hausirsteuer-Gesetz.
Sie find also verbunden, falls sie nicht schon den stehenden Betrieb defselben Gewerbes
am Wohnorte beziehungsweise am Orte der gewerblichen Niederlaffung angemeldet
haben und die in Rede stehenden auswärtigen Geschäfte hiernach als Ausfluß und
integrirender Bestandtheil ihres stebenden Gewerbes sich darstellen, diese Anmeldung
eben wegen des auswärtigen Geschäftsbetriebes zu bewirken und haben denselben als
stehendes Gewerbe, sofern dieses steuerpflichtig ist, zu versteuern.
II. Bei Gewerbetreibenden anderer deutscher Staaten hat die Zurechnung des in
Rede stehenden auswärtigen Geschäftsbetriebes, welcher der Hausirsteuer nicht unter-
worfen ist, zum stebenden Gewerbebetriebe an ihrem Wohnorte beziehungsweise Orte
der gewerblichen Niederlassuug zur Folge, daß nunmehr die Gesetze des Heimathstaates
über Besteuerung der stehenden Gewerbe darauf Anwendung finden, nicht aber die
preußischen Gesetze. v Z
Nur diejenigen, welche in Preußen ohne Begründung einer Niederlassung den
fraglichen Geschäftsbetrieb (Nr. 5) ausüben wollen, ohne überhaupt dasselbe Gewerbe
in irgend einem deutschen Staate als stehendes zu betreiben, sind in Preußen nach
§. 4 des Ges. (dritter Abs.) derselben Anmeldungsverpflichtung und Besteuerung
unterworfen, welche nach I. vorstehend die preußischen Gewerbetreibenden trifft.
III. Ausländische (nicht deutsche) Gewerbetreibende, welche in einem deutschen
Staate ihren Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung haben, werden, je nachdem
dies in Preußen oder einem anderen deutschen Staate der Fall ist, ersterenfalls nach
den Grundsätzen unter I., letzteren falls nach denjenigen unter II. behandelt.
IV. In Betreff anderer ausländischer Gewerbetreibender, bei denen die zu III.
vorstehend bezeichnete Voraussetzung nicht vorhanden ist, denen aber etwa vertrags-
mäßig die gleiche Behandlung mit deutschen Gewerbetreibenden zustehen sollte, würde
hieraus ebenfalls die Anwendbarkeit der unter 11. entwickelten Grundsätze folgen.
(Vergl. unten unter Nr. 16.)
7. Für die Durchführung der Bestimmungen des 8. 4 des Ges. in ihrer vorstehend
unter Nr. 5 und 6 näher erläuterten Bedentung ist die besondere Aufmerksamkeit der
ausführenden Beamten erforderlich.
Die Kommunal= und Polizeibehörden an denjenigen Orten, wo der auswärtige
Geschäftsbetrieb eben staufindet (wo also z. B. die Gehilfen eines am Orte fremden
Handwerkers bei einem Bau oder einer andern bestellten Arbeit beschäftigt werden,
wo der Waarenaufkauf ausgeübt wird u. s. w.), müssen sich vergewissern, wie es mit
der Besteuerung des stehenden Gewerbes des Betreffenden an seinem Wohnorte (Orte
der gewerblichen Niederlaffung) sich verhält, und sofern die eigene Anskunft des
Gewerbetreibenden oder die von ihm vorgelegten Ausweise die Frage nicht völlig
erledigen, der Behörde dieses Ortes Über den stattfindenden Gewerbebetrieb unverzüglich
Mittheilung zugehen lassen.
Wie es in solchen Fällen zu halten sei, wo der betreffende preußische Gewerbe-
treibende überhaupt keinen Wohnsitz hat (heimathlos ist), oder wo der betreffende
Gewerbetreibende einem andern deutschen Staate angehört, ist aus §. 4 des Ges.
zu ersehen. Ersternfalls ist die Besteuerung am Orte, wo der Gewerbebetrieb be-
gonnen wurde, zu konstatiren und, falls dieselbe nicht behauptet oder nicht glaubhaft
gemacht wird, die Heranziehung zur Steuer an demjenigea Orte, wo der Geschäfts-
betrieb gerade stattfindet, sowie nach Umständen zugleich die Bestrafung zu veranlassen.
Im zweitgedachten Falle beschränkt sich die Ermittelung darauf, daß dasselbe
Gewerbe von dem Betreffenden im Heimathstaate oder überhaupt in einem deutschen
Staate als stehendes betrieben wird. Kann dies nicht nachgewiesen werden, so nitt
die gleiche Behandlung wie im vorerwähnten ersten Falle (bezüglich heimathloser
Preußen) ein.
8. Aus den Bestimmungen der Gew. O. (S. 55) und des §. 1 Ges. 3. Juli
1876 könnte bei streng wörtlicher Auslegung gefolgert werden, daß der Geschäfts-
betrieb des Inhabers eines Gewerbescheins im Gemeindebezirke des Wohnortes
stets als stehender Gewerbebetrieb angesehen und als solcher angemeldet und besteuert
werden müsse Durch den §. 5 des Ges. wird diese Auffassung ausgeschlossen.
Wer beispielsweise einen Handel im Umherziehen mit Obst, Fischen und dergleichen
betreibt und zu Zeiten auch an seinem Wohnorte die Waare von seinem Fahrzeuge
oder im Umhertragen auf Straßen und Märkten feilbietet oder einzelne Verkäufe in
seiner Wobnung vornimmt, — imgleichen wer das Sammeln von Abfällen im
Umherziehen betreibt und zu Zeiten diesem Geschäfte auch an seinem Wobnorte nach-