654 Abschnitt XXXV. Hausirsteuer-Gesetz.
In allen vorgedachten Fällen, mögen sie durch vorschriftsmäßige Anmeldung oder
durch Entdeckung einer Gesetzesübertretung bekannt werden, ist zu prüfen, ob die im
Laufe des Jahres stattfindende Aenderung des Gewerbebetriebes die Anwendung eines
höheren Steuersotzes zu begründen geeignet ist. Für die Beantwortung dieser Frage
sind die Bestimmungen des §. 9 des Ges. und die oben unter Nr. 10 dieser An-
weisung entwickelten Grundsätze ebenfalls maßgebend.
Wird die Frage hiernach bejaht, so ist doch zu beachten, daß stets der für das
betreffende Jahr bereits entrichtete Steuerbetrag auf den in Folge der eingetretenen
Aenderung festgestellten Steuersatz anzurechnen und nur der überschießende Mehrbetrag
des letzteren nachzuerheben bleibt.
Daß und in welchem Betrage eine derartige Anrechnung stattgefunden hat, ist
auf dem berichtigten oder anderweit ausgefertigten Gewerbescheine zu vermerken.
In gleicher Weise tritt eine Anrechnung der in den Hohenzollernschen Landen
erlegten Steuer bei Ausdehnung des Gewerbescheins in den Fällen des d. 11 —
zweiter Abs. — des Ges. ein. (Vergl. oben unter Nr. 9 Abs. 3.)
12. I. In Betreff der Anmeldung des Gewerbebetriebes im Umherziehen wird
unterschieden
a) ob es zu dem Gewerbebetriebe des Wandergewerbescheins einer preußischen
Verwaltungsbehörde bedarf, — alsdann ist keine besondere Anmeldung wegen
des Gewerbescheins erforderlich, sondern die Beantragung des letzteren mit
dem Antrage auf Ertheilung des Wandergewerbescheins zu verbinden. Das-
selbe gilt, wenn Angehörige anderer deutscher Staaten den von einer nicht-
preußischen Behörde ertheilten Wandergewerbeschein zu den im §. 55 Nr. 4
Gew. O. bezeichneten Gewerbebetrieben behufs Ausdehnung auf einen preußischen
Bezirk einreichen (s. 60 Gew. O., vergl. auch oben Nr. 9 Abs. 2).
An welche Behörde die Anträge auf Ertheilung beziehungsweise Aus-
dehnung eines Wandergewerbescheins zu richten sind, wird als aus den Aus-
führungsbestimmungen zu Titel III. der Gew. O bekannt vorausgesetzt!).
b) Ist ein Wandergewerbeschein der preußischen Verwaltungsbehörde nicht erforder-
lich, so muß die Anmeldung behufs Entrichtung der Steuer vom Gewerbe-
betriebe im Umherziehen besonders und zwar bei der Ortspolizeibehörde, —
in den Städten mit nicht mehr als 2000 Einwohnern und auf dem platten
Lande saber bei dem Landrathe (in Hohenzollern dem Oberamtmann) (vergl.
§. 6 dritter Abs. Ges. 3. Juli 1876 und §. 1 Abs. 2 Gew. St. Ges.
24. Juni 1891). bewirkt werden.
Hierher gehören also namentlich die Anmeldungen wegen des Feilbietens
nicht selbstgewonnener roher Erzeugnisse der Land= und Forstwirthschaft, des
Garten- und Obstbaues, der Jagd und Fischerei, der Geflügel= und Bienen-
zucht (Nr. 2 zu I. oben), ferner die Anmeldungen zur Ertheilung preußischer
Gewerbescheine für Angehörige anderer deutscher Staaten, die schon im Besitze
eines keiner Ausdehnung bedürfenden Wandergewerbescheins der obern Ver-
waltungsbehörde ihres Heimathsstaates find. Den Gewerbetreibenden der
letztgedachten Art soll jedoch auch gestattet sein, sich mit dem Antrage auf Er-
theilung des preußischen Gewerbescheins unmittelbar an die Regierung
(Direktion für die Verwaltung der direkten Stenern in Berlin) zu wenden.
Endlich sind hiernach auch die Anträge auf Ausdehnung derjenigen Ge-
werbescheine (nach §. 11 zweiter Abs.) zu behandeln, welche in den Hohen-
zollernschen Landen gelöst find. „
e) Gehört der beabsichtigte Gewerbebetrieb sowohl zu der unter a als zu der
unter b bezeichneten Kategorie — z. B. Feilbieten verschiedener nicht selbstge-
wonnener Erzengnisse der Landwirthschaft, welche nur zum Theil zu den
rohen Erzeugnissen zu rechnen und wozu nur, insoweit dies zutrifft, kein
Wandergewerbeschein nöthig ist, während wegen der übrigen Gegenstände
allerdings ein solcher zu beantragen ist —, so ist die Anmeldung auch in
Betreff des nicht wandergewerbescheinpflichtigen Gewerbebetriebes mit dem An-
trage auf Ertheilung des Wandergewerbescheins zu verbinden. .
II. Hiufichtlich der weiteren Behandlung der — nöthigenfalls vervollständigten
— Anmeldung greift die zu I. vorstehend erörterte Unterscheidung wiederum Platz.
1) Anw. 24. Nov. 1869 (M. Bl. S. 284).