Abschnitt XXXV. Hausirsteuer-Gesetz. 655
a) Bedarf es zugleich eines preußischen Wandergewerbescheins (zu I. a), so ist die
mit dem Antrage auf Ertheilung des letzteren verbundene Anmeldung der
Behörde, von welcher der Wandergewerbeschein auszufertigen ist, zu übersenden
und gelangt erst mit demselben vor dessen Aushäudigung an die für die Er-
theilung des Gewerbescheins zuständige Behörde (bei den Regierungen an deren
Finanzabtheilung), welche den mit dem Wandergewerbeschein in der Regel zu
verbindenden Gewerbeschein ausfertigt und der betreffenden Kasse zugehen läßt.
Die vorerwähnte Mittheilung des Wandergewerbescheins an die zur Ertheilung
des Gewerbescheins zuständige Stelle hat auch dann einzutreten, wenn es aus-
nahmsweise eines Gewerbescheins nach Vorschrift dieses Gesetzes nicht bedarf
(Nr. 2 zu II. 1) und III.). Letztere Stelle hat alsdann auf dem Wander-
gewerbescheine zu vermerken, daß ein Gewerbeschein nicht erforderlich ist, und
denselben ohne Aufenthalt weiter zu befördern. "
b) In den unter I. b gedachten Fällen wird dagegen die Anmeldung direkt der
zur Festsetzung der Steuer zuständigen Behörde vorgelegt.
) In den unter J. c erwähnten Fällen endlich ist, wie vorstehend unter a) an-
gegeben, zu verfahren. Der Gewerbeschein für den nicht wandergewerbeschein-
pflichtigen Gewerbebetrieb ist alsdann aber nicht besonders auszufertigen,
sondern die betreffenden Gegenstände (z. B. nicht selbstgewonnene rohe Erzeug-
nisse der Landwirthschaft) werden in dem mit dem Wandergewerbescheine zu
verbindenden Gewerbeschein mit ausgenommen.
In allen Fällen (zu a und b) haben die die Anmeldungen vorlegenden Behörden
und Beamten sich deren vorgängige Prüfung hinsichtlich des anzuwendenden Steuer-
satzes angelegen sein zu lassen, die etwa nöthigen weiteren Aufklärungen über Art
und Umfang des Gewerbebetriebes, besondere Verhältnisse der Gewerbetreibenden 2c.
zu leschaft und ihre gutachtliche Aeußerung über den angemessenen Steuersatz bei-
zufügen.
III. Wegen der Form der Gewerbescheine2) und wegen der Verbindung der-
selben mit den Wandergewerbescheinen bewendet es bei den bisherigen Bestimmungen.
Die Namhaftmachung der mitzuführenden Begleiter findet nicht statt, sondern es ist
nur die Anzahl derselben — nach Umständen jedoch auch eine Bezeichnung ihrer Be-
stimmung — im Gewerbescheine anzugeben. Ob in die nicht mit Wandergewerbe-
scheinen verbundenen Gewerbescheine auch das Signalement des Inhabers aufzunehmen
ist oder nicht, bleibt dem Ermessen der ausfertigenden Behörden überlassen. Die
Behörden, bei welchen die betreffenden Anmeldungen anzubringen sind, müssen jedoch
mit Weisung darüber versehen werden, in welchen Fällen auf Beifügung des Signale-
ments zu halten sei, damit unnöthige Belästigungen oder nachträgliche Verzögerungen
vermieden werden.
IV. Von besonderer Wichtigkeit ist die Bezeichnung des Gegenstandes des Ge-
werbebetriebes in dem Gewerbescheine. Bei der näheren Bezeichnung der Gegenstände
wird jedoch die Spezialisirung, soweit es die Grundsätze für die Wahl ermäßigter
Steuersätze gestatten, einzuschränken und den sprachgebräuchlichen Kollektivbezeichnungen
der Vorzug zu geben sein, um die Fälle strafbarer Ausdehnung des Gewerbebetriebes
auf andere als die im Gewerbescheine bezeichneten Waaren oder Leistungen (§. 19 des
Ges.) so viel als thunlich zu vermindern.
Wünschenswerth erscheint die Uebereinstimmung der gebräuchlichen Bezeichnungen
des Gegenstandes des Gewerbebetriebes in den Wandergewerbescheinen einerseits und
den Gewerbescheinen andererseits. Es kann deshalb nur empfohlen werden, hierauf
urch Einvernehmen der beiderseits zuständigen Behörden hinzuwirken, wo sich dazu
eranlassung ergiebt. Ist aber der Gegenstand des beabsichtigten Gewerbebetriebes im
andergewerbescheine nicht so bestimmt bezeichnet, wie es im steuerlichen Interesse
nothwendig erscheint, so muß darauf gehalten werden, daß die Vervollständigung der
Bezeichnung in den Gewerbeschein ausgenommen wird.
)Vergl. oben Anm. 2 auf S. 647. 1 »
Bei Aushändigung des Wandergewerbescheins an einen ausländischen Haufirer
hat der Steuerempfänger darauf zu achten, daß der Gewerbetreibende seinen Namen
eigenhändig auf den Wandergewerbeschein setzt, und daß dies geschehen auf ihm zu
bemerken, Res. 28. Febr. und 3. Dez. 1889 (M. 23 S. 30, 26 S. 37).