Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. 661
auch über die damit verbundenen Nebenpunkte, einschließlich aller hierzu
gehöriger Urkunden, desgleichen Urkunden, die von anderen Behörden
auf Antrag der Parteien ausgestellt werden, sofern sich letztere über die
ihnen von der Auseinandersetzungs-Behörde oder einem Abgeordneten
derselben gemachte Auflage zur Beibringung solcher Urkunden ausweisen;
e) Urkunden wegen Besitzveränderungen, denen sich die Betheiligten aus
Gründen des öffentlichen Wohls zu unterwerfen gesetzlich verpflichtet
sind (Enteignungen), ohne Unterschied, ob die Besitzveränderung selbst
durch Enteignungsbeschluß oder durch freiwillige Veräußerungsgeschäfte
bewirkt wird!#): · «
VAbschriftemAuszügeundVefcheinigungen1ederArtausdenbeider
Katasterverwaltung geführten beziehungsweise aufbewahrten Karten und
sonstigen Schriftstücken; .
8) Verfügungen und Verhandlungen der Schiedsmänner?), soweit die
Stempelpflichtigkeit derselben in der Tarifstelle „Vergleiche“ nicht aus-
drücklich angeordnet ist (vergl. auch §. 13 Buchstaben a und 8. 15);
h) alle Urkunden über Gegenstände, denen durch frühere Gesetze oder landes-
herrliche Privilegien Stempelfreiheit bewilligt worden istz).
Die Befreiung zu a findet auch auf diejenigen Vollmachten Anwendung
aus deren Inhalt der Werth des Gegenstandes nicht ersichtlich ist, sofern nach-
gewiesen wird, daß der Werth den Betrag von 150 Mark nicht übersteigt.
Persönliche Stempelsteuerbefreiungen.
§. 5. Von der Entrichtung der Stempelsteuer sind befreit:
a) der König, die Königin und die Königlichen Wittwen?;
b) der Fiskus des Deutschen Reiches und des Preußischen Staales und
alle öffentlichen Anstalten und Kassen, welche für Rechnung des Reiches
oder des Preußischen Staates verwaltet werden oder diesen gleich-
gestellt sind ); ·
c)deutscheKirchenundanderedeutscheReligionsgesellschafteu,denendtc
Rechte juristischer Personen zustehen;
ch öffentliche Armen-, Kranken-, Arbeits- und Besserungsanstalten, ferner
öffentliche Waisenhäuser, vom Staate genehmigte Hospitäler und andere
1) Doch muß das Enteignungsrecht entweder gesetzlich ein für allemal gewährt
oder im einzelnen Falle durch K. O. bereits verliehen sein, vergl. E. K. XII. 161.
i Schiedsmannsordn. 29. März 1879 (G. S. S. 321) §. 40.
Vergl. die sorgfältige Aufzählung in Hummel-Specht S. 65 ff.
Insbesondere gilt auch noch §. 2 Ges. 26. März 1873 (G. S. S. 131), wo-
nach die Stempelabgaben aufgehoben find von
a) Gesuchen (Beschwerdeschriften, Bittschriften, Eingaben, Vorstellungen),
b) Bescheiden auf Gesuche, Anfragen und Anträge in Privatangelegenheiten,
Zc) Protokollen (s. jedoch die Ausnahmen des Tarifs),
d) Requifitionen,
e) Dechargen, »
M Begianbigungen nach 8. 22 Grundb. O. 5. Mai 1872 (s. Pos. 78),
8) Quittungen,
b) Abschieden (Dienstentlassungen),
1) Urlaubsertheilungen, #
Kundschaften der Zünfte und Gewerkskorporationen,
1) Lehrbriefen, «
m)925vrts-,Taui-,Aufgebots-,Ehe-,Trau-,Toten-undBeerdigungsichemen
«(sihierzqu-s.11uud18h). »
«) Wegen der Mitglieder des Kgl. Hauses vergl. K. O.7. März 18456 (Hummel-
Specht .79), des Hohenzollernschen Fürstenhauses K.O. 14. Aug. 1852 (G. S. S. 771).
) Vierher gehört auch die Seehandlungssozietät, der nach 88. 23, 26 des Patentes
4. März 1794 nur beschränkte Stempelfreiheit zustand (nicht im Geschäftsverkehre
mit Kaufleuten); dagegen nicht die Reichsbank, Res. 28. Sept. 1886 (bei Hoyer-
Gaupp, 5. Aufl. S. 102) und die Centralanstalt zur Förderung des genofsenschaft-
lichen Personalkredits, an der der Staat nur mit einer Einlage betheiligt ist.