Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Gewerbebetrieb im Umherziehen. 61
z#3 Im Falle der No. 1 ist dem Nachsuchenden der Wandergewerbeschein
in ertheilen, wenn er der Ernährer einer Familie ist und bereits vier Jahre
andergewerbe thätig gewesen ist .
werds 57 b. Der Wandergewerbeschein darf außerdem nur dann versagt
1. wenn der Nachsuchende im Inlande einen festen Wohnsitz“) nicht hat;
2. wenn er wegen strafbarers) Handlungen aus Gewinnsucht, gegen das
Eigenthum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe auf das
Leben und die Gesundheit der Menschen, wegen Hausfriedensbruchs,
Vegen Widerstands gegen die Staatsgewalt 1). wegen vorsätzlicher Brand-
stiftung, wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbote und Sicherungsmaß-
regeln, betreffend Einführung oder Verbreitung ansteckender Krankheiten
oder Viehseuchen, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einer Woche)
verurtheilt ist, und seit Verbüßung der Strafe fünk 1) Jahre noch nicht
verflossen sind;
kwenn er wegen Verletzung der auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen
bezüglichen Vorschriften im Laufe der letzten drei Jahre wiederholt
bestraft ist;
4. wenn er ein oder mehrere Kinder) besitzt, für deren Unterhalt und,
sofern sie im schulpflichtigen Alter stehen, für deren Unterricht nicht
genügend gesorgt ist.
sich 8. 58. Der Wandergewerbeschein kann zurückgenommen?) werden, wenn
zei ergiebt, daß eine der im §. 57 Ziff. 1 bis 4, 57a oder §. 57b be-
echneten Voraussetzungen entweder zur Zeit der Ertheilung desselben bereits
Erhanden gewesen, der Behörde aber unbekannt") geblieben, oder erst nach
Shheilung des Scheines eingetreten ist.
Zu Anmerkung 8 auf S. 60.
dunt Blindheit liegt auch vor, wenn jemand mit den Augen nur noch helles und
lis Tageslicht unterscheiden kann, Erk. O. V. G. 8. Juni 1891.
Res Chefrauen kann die Ertheilung eines Hausirgewerbescheines nicht versagt werden,
3. Juli 1884 (M. 17 S. 98).
) Eingefügt durch Ges. 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685).
ohn Mit Rücksicht darauf, daß die beschränkenden Bestimmungen des Titels III
! Weiteres Auwendung auf die Ausländer finden (die einen festen Wohnsitz im
die ende nicht zu besitzen pflegen), ist der Mangel des festen Wohnsitzes nicht unter
saan ligatorischen Versagungsgründe, oder auch nur unter die in der Regel zur Ber-
gung des Wandergewerbescheines führenden Gründe ausgenommen, Mot. S. 54.
w *) Der als Mitglied einer in Konkurs gerathenen offenen Handelsgesellschaft
gen Bankerutts bestraste Socins kann außerdem noch wegen unordentlicher Buch-
gef *8 ꝛc. in seinem eigenen, von dem Gesellschaftsbetriebe unabhängigen Handels-
st strafrechtlich verfolgt werden, Erk. R. G. 8. Inni 1884 (Rechtspr. VI. 395),
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ke auch, wenn er strafrechtlich bestraft wird, der Wandergewerbeschein versagt
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Eein!) In Fällen, in denen der Gewerbetreibende die redliche Absicht hat, für die
des grn den nöthigen Unterhalt durch Hausiren zu erwerben, steht die Wortfassung
57b Nr. 4 der Ertheilung des Wandergewerbescheins nicht entgegen.
« Ueber die Zurücknahme entscheidet auf Klage der Ortspolizeibehörde der Be-
Frisaneschuß. gegen dessen Entscheidung Klage an das O. V. G. zusteht, 8. 5 Bd.
Dez. 1883.
behör) Die Zurücknahme des Wandergewerbescheines ist also nicht zulässig, wenn den
eraer en bei dessen Ertheilung bekannt geworden war, daß eine der oben gedachten
Lreitaussatzungen vorlag, beispielsweise, wenn ihnen bekannt war, daß der Gewerbe-
g nde im schulpflichtigen Alter stehende Kinder besitzt, für deren Unterricht nicht
den End gesorgt ist. Aus der nur fortgesetzten Vernachlässigung der Fürsorge für
Scheiniterrichr der Kinder kann ein Grund zur Entziehung des einmal ertheilten
es nicht entnommen werden, Erk. 15. April 1886 (E. O. V. XIII. 343).