Abschnitt XXXV. Stempelstener-Gesetz. 665
Wird in den vorgedachten Fällen der Aufforderung der Behörden oder
Beamten nicht genügt, so kann die Steuerbehörde die Säumigen durch Fest-
etzung und Einziehung von Ordnungsstrafen bis zu einem Gesammtbetrage
von 60 Mark zur Befolgung der getroffenen Anordnungen anhalten, auch das
zur Erledigung derselben Nöthige auf Kosten der Säumigen beschaffen. Der
Festsetzung einer Ordnungsstrafe hat die Androhung derselben vorherzugehen 7.
Tragen die Behörden oder Beamten Bedenken, die Angaben der Steuer-
pflichtigen als richtig anzunehmen, und findet eine Einigung:) mit den Letzteren
nicht statt, so sind die Behörden oder Beamten befugt, unter Zuziehung Sach-
verständiger, bei deren Auswahl etwaige Vorschläge der Steuerpflichtigen mit
zu berücksichtigen sind, die für die Berechnung der Steuer erforderlichen Grund-
lagen zu ermitteln und danach die Steuer zu erheben. Die Kosten der Ermitte-
lungo) fallen dem Steuerpflichtigen zur Last, wenn der ermittelte Werth den
von dem Steuerpflichtigen angegebenen Werth um 10 Prozent oder mehr
übersteigt. Die gezahlten Kosten werden erstattet, wenn im Verwaltungswege
oder im Rechtswege die Ermäßigung des Werthes auf einen nicht zum Kosten-
ersatz verpflichtenden Betrag erfolgt.
Wird von den Steuerpflichtigen gegen die Entscheidung der Steuerbehörde
der Rechtsweg beschritten, so bleibt die Zahlung des streitig gebliebenen
Stempels bis zur Rechtskraft des Urtheils ausgesetzt").
Alle unmittelbaren und mittelbaren Behörden und Beamten sind verbunden,
der Steuerbehörde oder den zur Einziehung oder Verwendung des Stempels
noch sonst verpflichteten Behörden oder Beamten Auskunft über die für die
Festsetzung der Stempelsteuer in Betracht kommenden thatsächlichen Verhältnisse
zu ertheilen.
Unbestimmtheit des Werthes des Gegenstandes.
§. 8. Wenn bei einem Geschäft der Werth des Gegenstandes dergestalt
unbestimmt ist, daß er von vornherein nicht festgestellt oder geschätzt werden
kann, so hat der zur Entrichtung der Abgabe Verpflichtete die Urkunde inner-
halb der in den §§. 15 und 16 angegebenen Fristen der Steuerbehörde vorzu-
legen, welche das Erforderliche wegen der Ueberwachung, Sicherstellung und
nachträglichen Zahlung der Stempelsteuer anordnen wird)).
) Die Festsetzung und Einziehung der Ordnungsstrafen des zweiten Abs. erfolgt
nach fruchtloser Androhung im Wege der Verfügung durch die Hauptämter. In
denjenigen Fällen, in denen das Ermittelungsverfahren vor den Stempelsteuerämtern
schwebt, setzen diese die Ordnungsstrafen fest und überweisen sie den Hauptämtern
zur Einziehung. Die im 5. 15 des Ges. erwähnten Behörden und Beamten haben
unter Mittheilung der Verhandlungen das zuständige Hauptamt um Festsetzung der
Ordnungsstrafen zu ersuchen. Sie sind von dem Ergebniß durch die Hauptämter
zu benachrichtigen.
Gegen die Straffestsetzungen findet Beschwerde an den Provinzialstenerdirektor
statt, Ausf. Bek. Nr. 6.
)) Die zwischen den Steuerbehörden und den Steuerpflichtigen zu treffenden
Einigungen find nur unter dem ausdrücklichen Borbehalte der Abänderung durch die
vorgesetzten Dienstbehörden zu treffen, Dienstvorschr. Nr. 3.
*) Bei der Ermittelung der für die Berechnung der Stempelstener erforderlichen
Grundlagen ist die Entstehung von Kosten thunlichst zu vermeiden, Auef. Bek. Nr. 6.
) Die Bestimmung über die Aussetzung der Zahlung des streitig gebliebenen
Stempels in Folge Beschreitung des Rechtsweges findet nur Anwendung auf die-
lenigen Betrräge, welche wegen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Steuerbehörden
und Steuerpflichtigen über die Höhe des Werths des Gegenstandes streitig geblieben
nd, nicht aber auf diejenigen Stempelbeträge, welche streitig find, weil die Steuer-
pflichtigen ihre rechtliche Verpflichtung zur Zahlung überhaupt bestreiten.
Die Aussetzung der Einziehung des Stempels hat zur Voraussetzung, daß die
Steuerpflichtigen die Zustellung der Klage überzeugend nachweisen, Ausf Bek. Nr. 7.
6) Eine Aussetzung der Bersteuerung wegen Unbestimmtheit des Werths des
Gegenstandes ist dann nicht zulässig, wenn es möglich ist, den Werth des Gegenstandes
des Geschäfts, wenn auch nur annähernd, sogleich festzustellen. Nur wenn ein Geschäft