Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. 669
d) Verwendung von Stempelmarken durch zur Entwerthung derselben be-
fugte Amtsstellen!); .. »
e) Baarzahlung der Stempelabgabe in denjenigen Fällen, in welchen die-
selbe nach den Bestimmungen des Preußischen Gerichtskosten-Gesetzes
vom 25. Juni 1895 (G. S. S. 203)2) bei den Gerichtskosten zu ver-
einnahmen ist. *: 4
Der Finanzminister ist ermächtigt, für den Verkehr bestimmter Personen
statt der Erhebung des Stempels im Einzelnen die Zahlung einer jährlichen
Abfindungssumme zu gestatteu. Die in diesem Verkehr errichteten Urkunden
sind mit einem Hinweise darüber zu versehen, daß die Stempelpflicht durch die
Vereinbarung einer Abfindungssumme erfüllt ist.
Zeit der Stempelverwendung bei den von Behörden und Beamten auf-
genommenen Verhandlungen.
6 t. 152). Behörden und Beamte), einschließlich der Notare, jedoch aus-
schließlich der Schiedsmänner, haben zu allen von ihnen aufgenommenen Ver-
handlungen oder ertheilten Ausfertigungen, Abschriften, Bescheinigungen, Aus-
zügen und Genehmigungen aller Art den Stempel vor deren Aushändigung,
spätestens aber binnen zwei Wochen nach dem Tage der Ausstellung der Ur-
kunden zu verwenden. Ist der Stempel innerhalb dieser Frist von den Ver-
pflichteten nicht beigebracht, so ist die zwangsweise Einziehung des Stempels
binnen einer Woche bei der zuständigen Steuerstelle von den vorbezeichneten
Behörden und Beamten zu beantragen oder, wenn sie selbst zur zwangsweisen
Einziehung von Geldern befugt sind, die zwangsweise Einziehung innerhalb
der gleichen Frist anzuordnen. Dieser Bestimmung unterliegen auch diejenigen
Urkunden, bei denen ein Notar den Entwurf anfertigt und nach Vollziehung
durch die Betheiligten die Unterschriften oder Handzeichen beglaubigt.
Insoweit die in der Tarifstelle „Erlaubnißertheilungen“ unter c und m
aufgeführten Urkunden einen den Betrag von 1 Mk. 50 Pf., beziehungsweise
drei Mark übersteigenden Stempel erfordern, ist der Mehrbetrag von den
Steuerpflichtigen erst binnen zwei Wochen nach dem Tage der Rechtskraft der
Zuschrift über das Ergebniß der Veranlagung zur Gewerbesteuer oder der auf
das eingelegte Rechtsmittel ergangenen Entscheidung beizubringen (§§. 32 und
35 ff. des Gewerbesteuer-Gesetzes vom 24. Junt 1891, G. S. S. 205).
Für die Versteuerung der stempelpflichtigen Verhandlungen der Schieds-
manner haben die Parteien den Stempel binnen zwei Wochen nach dem Tage
der Aufnahme zu der Urschrift der Verhandlung beizubringen und dem Schieds-
mann zuzustellen. Die Schiedsmänner haben auf jeder von ihnen ertheilten
Vergleichsausfertigung zu vermerken, welcher Stempel zu der Urschrift ver-
wendet oder daß ein solcher nicht beigebracht worden ist.
Zeit der Stempelverwendung bei Verhandlungen der Privatpersonen.
§. 16/"). Bei den nicht auf Stempelpapier niedergeschriebenen Verhand-
lungen der Privatpersonen muß die Versteuerung bewirkt sein:
a) bei Urkunden, zu welchen die Aussteller Stempelmarken ohne amtliche
Ueberwachung verwenden dürfen, vor der Aushändigung, spätestens aber
) Die Vorschrift unter d bezieht sich auf diejenigen Schriftstücke, 3. welche durch
amtliche Thätigkeit entstehen oder bei deren Zustandekommen eine amtliche Betheili-
gung stattfindet, z. B. amtliche Zeugnisse oder Verträge, welche zwischen Privat=
onen und Behörden abgeschlossen werden, Mot. S. 18.
9 68, 29— 31, 55, 57, 8, 67, 94, 109, 114, 115, 117, 122, 131, 132.
4) Vergl. Aum. 5 auf S. 668. " isss.
Zu den Verpflichtungsscheinen der Studirenden der Universität über die Zah-
lung der gestundeten Honorarien, die von dem Universitätsrichter ausgenommen werden,
hat dieser, zu den Bürgschaftserklärungen der Eltern der Universitätsquästor den er-
forderlichen Stempel zu verwenden, Res. 28. Sept. 1896 (C. Bl. U. B. S. 699).
S 4250 der Stempelverwendung selbst s. Res. 20. April 1897 (C. Bl. U. V.
Vergl. Tienstvorschr. Nr. 11 und 12, hinter dem Tarife abgedruckt.