Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

672 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. 
oder Namens einer unmittelbaren oder mittelbaren Staatsbehörde mit Privat- 
personen abgeschlossenen Verträgen die ihnen durch dieses Gesetz oder die zu 
dessen Ausführung erlassenen Vorschriften hinsichtlich der Versteuerung auferlegten 
Pflichten versäumen, sind, sofern nicht nach der Art des Vergehens wegen ver- 
letzter Amtspflicht eine höhere Strafe eintritt, mit einer Ordnungsstrafe bis 
zum Betrage des nicht verwendeten Stempels, jedoch nicht über einhundert- 
fünfzig Mark zu belegen. 
Die Privatpersonen, mit welchen die Verträge abgeschlossen find, desgleichen 
die Inhaber oder Vorzeiger bleiben von Strafe frei. 
Die Festsetzung der Strafen gegen Beamte und Notare erfolgt durch die 
ihnen vorgesetzte Aufsichtsbehörde; die Ermäßigung oder Niederschlagung der 
Strafe kann durch dasjenige Ministerium angeordnet werden, zu dessen Verwal- 
iung der Beamte gehört. 
Straffreiheit. 
§s. 20. Wenn der Stempel entsprechend der Auskunft der zur Verwaltung 
des Stempelwesens bestellten Behörde verwendet worden ist, so treten die Strafen 
der §§. 17 bis 19 nicht ein. 
Strafverfahren. 
§. 211). Bei Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz kommen hinsichtlich 
des Verwaltungsstrafverfahrens und der Voraussetzungen für die Zulässigkeit 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 671. 
86) Bemerkungen (z. B. über den ergriffenen Rekurs, die Gründe etwaiger Rück- 
stände u. s. w.). 
Aus diesen Berzeichnissen haben die Behörden Auszüge über die innerhalb jeden 
Vierteljahrs vorgekommenen Straffälle zu fertigen und fie in beglaubigter Form nach 
Ablauf eines jeden Bierteljahrs an den Provinzial-Steuerdirektor einzusenden. Wenn 
im Laufe eines Vierteljahres keine Stempelstrafen festgesetzt worden sind, so ist eine 
Anzeige hierüber an den Provinzial-Steuerdirektor nicht erforderlich, jedoch ist unter 
dem nächsten einzusendenden Auszuge zu bescheinigen, daß in den früheren Biertel- 
jahren keine Stempelstrafen einzuziehen gewesen sind. Im Interesse einer möglichst 
gleichmäßigen Handhabung des Strafverfahrens hat der Provinzial-Stenerdirektor zu 
prüfen, ob bei den einzelnen Straffestsetzungen überall nach den bestehenden Bestim- 
mungen verfahren ist und, wo es ihm zur Aufklärung des Sach= und Rechtsverhält- 
nisses nothwendig erscheint, die über die Untersuchung geführten Verhandlungen einzu- 
fordern. Der Justiziarins bezw. das die Stempelsteuersachen bearbeitende Mitglied 
der Provinzialsteuerdirektion hat auf jedem Auszuge zu vermerken, daß derselde von 
ihm nach den gesetzlichen Bestimmungen geprüft worden ist. Nach bewirkter Prüfung 
bezw. nach Erledigung der gezogenen Erinnerungen weist der Provinzial-Steuerdirektor 
dasjenige Hauptamt, in dessen Bezirk die Behörde, von welcher der Stempel einge- 
zogen ist, ihren Sitz hat, zur Vereinnahmung des Betrages an und läßt der be- 
treffenden Behörde Abschrift dieser Anweisung zugehen. Die Behörde hat den ange- 
wiesenen Betrag binnen 2 Wochen nach dem Eingang der Verfügungsabschrift an das 
zuständige Hauptamt abzuführen. 
Die gegen Beamte der Justizverwaltung festgesetzten Ordnungsstrafen werden von 
den Gerichtskassen vereinnahmt, so daß hinsichtlich dieser Strafen die vorstehenden Be- 
stimmungen über die Führung von Stempelstrafverzeichnissen und Einreichung von 
Auszügen aus denselben nicht zur Anwendung kommen, Dienstvorschr. Nr. 13. 
1) Die Verpflichtung zur Zahlung der Stempelsteuer ist in den Strafbescheiden 
nicht auszusprechen, weil sie nicht Gegenstand des Strafverfahrens ist. Durch die 
Einleitung eines Strafoerfahrens darf daher die Einziehung fälliger Stempelsteuern 
nicht aufgehalten werden, vielmehr find dieselben ohne Rücksicht auf den Gang der 
Untersuchung unverzüglich beizutreiben oder, wenn die versuchte Beitreibung ergebnißlos 
ist, die zur Sicherung des Stempels erforderlichen Maßnahmen unverweilt zu treffen. 
Die Provinzial-Steuerdirektoren haben mit Nachdruck darauf zu halten, daß nach dieser 
Anordnung v. rfahren wird. 
Die Hanptönmeer find zur Festsetzung von Ordnungsstrafen aus §. 18 des Ges.
	        
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