Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. 673
des gerichtlichen Strafverfahrens dieselben Vorschriften zur Anwendung, nach
welchen 6( e Fralerf frenen Vergehen gegen die Zollgesetze bestimmt y),
jedoch mit der Maßgabe, daß die Strafbescheide, wenn durch dieselben Strafen
bis zum Betrage von dreihundert Mark festgesetzt werden, von den Haupt-
euer= oder Hauptzollämtern, sonst aber von den Provinzialsteuerbehörden er-
lassen werden.
Strafvollstreckung.
§. 22„). Die Umwandlung einer Geldstrafe, zu deren Zahlung der Ver-
pflichtete unvermögend ist, in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt. Auch darf
Zu Anmerkung 1 auf S. 672.
auch in denjenigen Fällen zuständig, in welchen die Strafe nach §. 17 des Ges. mehr
als 300 Mk. betragen haben würde.
Hinsichtlich der Befugniß der Provinzial-Steuerdirektoren, in den im Verwaltungs-
wege zu erledigenden Strafverfahren von der Festsetzung einer Strafe abzusehen oder
die von den Hauptämtern festgesetzten Strafen im Falle des Rekurses niederzuschlagen
sowie in Berreff der Befugniß der Vorstände der Hauptämter zur Niederschlagung
von Untersuchungen kommen die für die Vergehen gegen die Zollgesetze bestehenden
Borschriften zur Anwendung.
Die Vorstände der Hauptämter haben die Fälle, in denen die Strafe nach §. 17
des Ges. mehr als 300 Mk. betragen haben würde, an Stelle dieser Strafe aber eine
Ordnungsstrafe aus §. 18 des Ges. festgesetzt ist, sowie die Fälle der Niederschlagung
von Untersuchungen in einer besonderen Nachweisung unter kurzer Angabe des That-
bestandes der Zuwiderhandlung und der Gründe für die Verhängung der Ordnungs-
strafe oder die Abstandnahme von der Strafverfolgung einzutragen und diese Nach-
weisung halbjährlich ohne Akten dem Provinzial-Steuerdirektor vorzulegen. Der
Provinzial-Steuerdirektor hat die Nachweisungen einer sorgfältigen Prüfung zu unter-
werfen und, wo es ihm nothwendig erscheint, die Belagsakten einzufordern. Bei der
Prüfung ist insbesondere darauf zu achten, daß in den einzelnen Hauptamtsbezirken
nicht offenbare Ungleichheiten Platz greifen, indem in dem einen Bezirk ein sehr aus-
gedehnter, in dem anderen ein sehr beschränkter Gebrauch von den in Rede stehenden
Befugnissen unter gleichartigen Verhältnissen gemacht wird. Die Nachweisungen sind
von dem Justiziarius bezw. dem die Stempelsteuersachen bearbeitenden Mitgliede der
Hingial= Steuerdirekion mit der Bescheinigung der stattgefundenen Prüfung zu
en.
Von allen in Untersuchungssachen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Stempel-
stener-Gesetz in der üersu chungelr aos gerichtlichen Urtheilen ist unter Dar-
stellung des Sachverhälinisses und der Streitpunkte, welche dadurch entschieden sind,
Abschrift an den Finanzminister einzureichen, Dienstvorschr. Nr. 14.
) Vergl. Ges. 26. Juli 1897 (G. S. S. 237), das an Stelle aller früheren
landesgesetzlichen Bestimmungen getreten ist.
2) Die Ausführung der Strafvollstreckung im Verwaltungsstrafverfahren erfolgt
nach den für die Strafvollstreckung in Zollsachen geltenden Bestimmungen (vergl.
auch Vd., betr. das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreihung von Geld-
beträgen, 7. Sept. 1879 (G. S. S. 591) und Anw. zur Ausführung dieser Vd.
15. Sept. 1879 (C. Bl. Abg. Verw. S. 287). 1
Die Vollstreckung gerichtlich oder im Verwaltungsstrafverfahren festgesetzter
Strafen ist auszusetzen, sobald der Nachweis der Absendung eines Gesuches wegen
gnadenweisen Erlasses oder gnadenweiser Ermäßigung einer solchen Strafe geführt
is. Die Steuerbehörden haben nach Eingang des Gnadengesuches das Erforderliche
wegen Aussetzung der Strafoollstreckung bis nach erfolgter Entscheidung über das
Gnadengesuch unverzüglich zu veranlassen und, wenn es sich um gerichtliche Stempel-
strafen handelt, an die zuständige Gerichtsbehörde (Staatsanwaltschaft, Amtsrichter)
das Ersuchen um vorläufige Abstandnahme von der Strafvollstreckung zu richten.
In Fällen, in denen das Steuerinteresse gefährdet erscheint, sind daneben die erforder-
lichen Maßnahmen zur Sicherheit der Stempelsteuer, Strafe und Kosten zu treffen.
Die Gerichtsbehörden find verpflichtet, dem Ersuchen der Steuerbehörde um Aus-
setzung der Strafvollstreckung zu entsprechen, Dienstvorschr. Nr. 15.
Illing-Kaug, Handbuch II, 7. Aufl. 43