Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

674 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. 
zur Beitreibung von Geldstrafen ohne Zustimmung des Verurtheilten, wenn 
dieser ein Preuße ist, kein Grundstück im Wege der Zwangsvollstreckung ver- 
steigert werden. 
Verjährung der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung. 
§. 23. Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Vor- 
schriften dieses Gesetzes und die zu dessen Ausführung erlassenen Bestimmungen 
sowie die Vollstreckung der dieserhalb rechtskräftig festgesetzten und rechtskräftig 
erkannten Strafen verjährt in fünf Jahren ?0. 
III. Abschnitt. Besondere Bestimmungen. 
Ersatz für die vor dem Verbrauch verdorbenen Stempelzeichen. 
§. 24. Für Stempelzeichen, welche vor dem Verbrauche durch Zufall oder 
Versehen verdorben worden sind 2), kann Ersatz beansprucht werden. 
Erstattung bereits verwendeter Stempel. 
§. 252). Die entrichtete Stempelsteuer wird erstattet: 
a) wenn ein gesetzlich nicht erforderlicher Stempel verwendet und der 
Erstattungsantrag innerhalb zweier Jahre nach der Entrichtung des 
Stempels angebracht worden ist; 
1) Der Lauf der Berjährungsfrist beginnt mit dem Ablaufe des 14. Tages nach 
Ausstellung der Urkunde, Erk. O. Trib. 6. Mai 1858 (G. A. VI. 566); wenigstens 
sofern sie nicht genügend versteuert ist. Ist die Versteuerung überhaupt unterblieben, 
so beginnt er erst mit dem Aufhören der Verpflichtung dazu, Erk. O. Trib. 7. Okt. 
1873 (O. R. XIV. 606). 
2) Was natürlich nachzuweisen ist, und zwar unter Vorlegung der betr. Marken 
oder Bogen, Res. 24. März 1832 (v. Kamptz Ann. XVI. 163). Der Anspruch 
ist bei dem Hauptamte des Bezirkes anzumelden. Dies gilt auch hinsichtlich der- 
jenigen Stempelmaterialien, welche vom 1. April 1896 ab außer Gebrauch treten, 
sowie bezüglich der Stempel zu Polizen, die zwar mit der Prämienquittung versehen, 
in Folge verweigerter Zahlung der Prämie dem Bersicherungssuchenden aber nicht 
ausgehändigt worden find, Ausf. Bek. Nr. 17. 
Die Hauptämter reichen die ihnen zugehenden Anträge auf Ersatz für die vor 
dem Verbrauch verdorbenen Stempelzeichen mit den Belägen dem Provinzial- 
Steuerdirektor ein, welcher den zu ersetzenden Betrag, nachdem die Richtigkeit desselben 
durch einen Rechuungsbeamten bescheinigt ist, festsetzt und dem Hauptamt die An- 
weisung zur Zahlung ertheilt. Wenn und soweit die Ersatzleistung unzulässig ist, 
lehnt der Provinzial-Steuerdirektor den Ersatzanspruch ab. Die verdorbenen Stempel- 
marken sowie die aus den Bogen und Formularen herausgeschnittenen Stempelzeichen 
werden bei der Provinzial-Steuerdirektion in Gegenwart zweier Beamten durch Ver- 
brennen vernichtet; die stattgefundene Vernichtung ist von den beiden Beamten auf 
der Urschrift der die Zahlungsanweifung enthaltenden Verfügung zu bescheinigen. 
Hauptämter, bei denen zahlreiche Ersatzanträge einzugehen pflegen, können vom 
Provinzial-Steuerdirektor ermächtigt werden, solche zu sammeln und dem Provinzial- 
Steuerdirektor am Schlusse jedes Vierteljahres vorzulegen. Die eingegangenen An- 
meldungen sind in einer Uebersicht zusammenzustellen, welche unter laufender Nummer 
die Antragsteller, ferner die Gattung der verdorbenen Materialien und die zu er- 
stattenden Beträge enthält. Die Beläge werden nach der Reihenfolge geordnet bei- 
gefügt, Dienstvorschr. Nr. 16 Abf. 1. 
3) Anträge auf Erstattung verwendeter, gesetzlich nicht erforderlicher Stempel sind 
innerhalb der vorgeschriebenen Frist an den Vorstand desjenigen Stempelsteueramtes, 
in dessen Bezirk der Stempel verwendet worden ist, zu richten und zwar in der Regel 
unter Beifügung der Urkunden, auf welchen die zu erstattenden Stempel entwerthet 
worden sind. Behörden und Beamte haben diese Anträge thunlichst in der Form von 
Nachweisungen, welche die Erstattungsgründe enthalten müssen, in doppelter Aus- 
fertigung einzureichen. 
Wegen der Erstattung der von Behörden oder Beamten einschließlich der Notare
	        
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