Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschuitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. 675 
b) wenn der von Behörden oder Beamten, einschließlich der Notare, in der 
Erwartung der Zahlung verwendete Stempel von dem zur Entrichtung 
desselben Verpflichteten nicht beigetrieben werden kann; « 
c) wenn ein beurkundetes Geschäft nichtig, ist oder durch rechtskräftiges 
gerichtliches Urtheil für ungültig oder nichtig erklärt und die Erstattung 
innerhalb zweier Jahre nach der Beurkundung des nichtigen Geschäfts 
oder binnen Jahresfrist nach Eintritt der Rechtskraft des gerichtlichen 
Erkenntnisses nachgesucht wird. # 4 Z 
Außerdem kann der Finanzminister die Erstattung bereits verwendeter 
Stempel aus Billigkeitsgründen anordnen, wenn die Ausführung eines Geschäfts 
unterblieben und die Erstattung innerhalb zweier Jahre nach der Beurkundung 
des Geschäfts beantragt worden ist. Z„ 
Der Steuerverwaltung bleibt jedoch im Falle zuc und im Falle des 
vorhergehenden Absatzes das Recht vorbehalten, den Stempel von demjenigen 
Vertragschließenden wieder einzuziehen, welcher bei der Beurkundung des 
Geschäfts von den die Nichtigkeit oder Ungültigkeit desselben bedingenden Um- 
ständen Kenntniß gehabt oder die unterbliebene Ausführung des Geschäfts ver- 
schuldet hat. 
Rechtsweg. 
§. 261). In Beziehung auf die Verpflichtung zur Entrichtung einer 
Stempelabgabe ist der Rechtsweg zulässig. Die Klage ist bei Verkst des 
Zu Anmerkung 3 auf S. 674. 
verauslagten Stempel sowie der Stempel zu Urkunden über nichtige oder durch rechts- 
kräftiges gerichtliches Urtheil für ungültig oder nichtig erklärte Geschäfte finden die 
Bestimmungen des vorhergebenden Absatzes ebenfalls Anwendung. Dem Antrage auf 
Erstattung verauslagter Stempel ist die Bescheinigung beizufügen, daß die versuchte 
Beitreibung von dem zur Entrichtung des Stempels Verpflichteten fruchtlos gewesen ist. 
Anträge auf Erstattung verwendeter Stempel aus Billigkeitsgründen bei unter- 
bliebener Geschäftsausführung sind bei demjenigen Provinzial-Stenerdirektor anzubringen, 
in dessen Bezirk der Stempel verwendet worden ist, Ausf. Bek. Nr. 18, 19. 
Die Vorstände der Stempelsteuerämter haben die bei ihnen eingegangenen An- 
träge auf Erstattung verwendeter Stempel zu prüfen und sie unter Beifügung einer 
mit Gründen versehenen Erstattungs-Nachweisung in doppelter Ausfertigung über 
dielenigen Beträge, deren Erstattung sie für zulässig halten, dem Provinzial- Steuer- 
direktor vorzulegen. Sind die Anträge in der Form von die Erstattungsgründe 
bereits enthaltenen Nachweisungen eingereicht, so sind sie von den Vorständen, soweit 
keine Bedenken obwalten, mit der Ri tigkeitsbescheinigung zu versehen. Z„ 
„Der Provinzial-Steuerdirekror ertheilt unter einer der Ausfertigungen die An- 
weisung zur Zahlung des festgestellten Betrages auf das dem Antragsteller zunächst 
belegene Hauptamt. Der Zahlungsanweisung find die dem Antragsteller wieder 
zurückzugebenden Urkunden beizufügen, nachdem die auf ihnen befindlichen Stempel- 
wertbzeichen von einem Beamten der Provinzial-Steuerdirektion mit einem Vermerk 
in blauer Tinte über die Höhe des zur Erstattung angewiesenen Stempels durch- 
schrieben find. Der Bermerk hat beispielsweise zu lauten: 
Dreihundertundfünfzig Mark am 1. Juli 1896 Nr. 17189 erstattet. 
Unterschrift des Beamten. Anmtsbezeichnung. 
In der Zahlungsanweisung ist zu erwähnen, daß die Erstartung auf den Urkunden 
zn der vorgeschriebenen Art vermerkt ißt. 4" #„ » 
Auf zum Theil oder gänzlich unzulässige Erstattungsanträge sind die Betheiligten 
bosche Ungebe der Gründe durch den Provinzial-Steuerdirektor entsprechend zu 
erden. 
Die fristzeitig eingegangenen Anträge auf Erstattung von Stempeln aus Billig- 
keitsgründen 6 emierhlbener Ausführung des Geschäfts sind von den Provinzial- 
Steuerdirektoren dem Finanzminister einzureichen, welcher über die Erstattung Ent- 
scheidung trifft, Dienstvorschr. Nr. 17, 18. · 
Die Steuerbehörden sind verbunden, in allen von ihnen ausgehenden Ver- 
fügungen, durch welche Stempelsteuerforderungen geltend gemacht oder Einsprüche da- 
gegen zurückgewiesen werden, diejenige Amtsstelle zu bezeichnen, bei welcher gegen die 
43“ 
 
	        
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