Abschuitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. 675
b) wenn der von Behörden oder Beamten, einschließlich der Notare, in der
Erwartung der Zahlung verwendete Stempel von dem zur Entrichtung
desselben Verpflichteten nicht beigetrieben werden kann; «
c) wenn ein beurkundetes Geschäft nichtig, ist oder durch rechtskräftiges
gerichtliches Urtheil für ungültig oder nichtig erklärt und die Erstattung
innerhalb zweier Jahre nach der Beurkundung des nichtigen Geschäfts
oder binnen Jahresfrist nach Eintritt der Rechtskraft des gerichtlichen
Erkenntnisses nachgesucht wird. # 4 Z
Außerdem kann der Finanzminister die Erstattung bereits verwendeter
Stempel aus Billigkeitsgründen anordnen, wenn die Ausführung eines Geschäfts
unterblieben und die Erstattung innerhalb zweier Jahre nach der Beurkundung
des Geschäfts beantragt worden ist. Z„
Der Steuerverwaltung bleibt jedoch im Falle zuc und im Falle des
vorhergehenden Absatzes das Recht vorbehalten, den Stempel von demjenigen
Vertragschließenden wieder einzuziehen, welcher bei der Beurkundung des
Geschäfts von den die Nichtigkeit oder Ungültigkeit desselben bedingenden Um-
ständen Kenntniß gehabt oder die unterbliebene Ausführung des Geschäfts ver-
schuldet hat.
Rechtsweg.
§. 261). In Beziehung auf die Verpflichtung zur Entrichtung einer
Stempelabgabe ist der Rechtsweg zulässig. Die Klage ist bei Verkst des
Zu Anmerkung 3 auf S. 674.
verauslagten Stempel sowie der Stempel zu Urkunden über nichtige oder durch rechts-
kräftiges gerichtliches Urtheil für ungültig oder nichtig erklärte Geschäfte finden die
Bestimmungen des vorhergebenden Absatzes ebenfalls Anwendung. Dem Antrage auf
Erstattung verauslagter Stempel ist die Bescheinigung beizufügen, daß die versuchte
Beitreibung von dem zur Entrichtung des Stempels Verpflichteten fruchtlos gewesen ist.
Anträge auf Erstattung verwendeter Stempel aus Billigkeitsgründen bei unter-
bliebener Geschäftsausführung sind bei demjenigen Provinzial-Stenerdirektor anzubringen,
in dessen Bezirk der Stempel verwendet worden ist, Ausf. Bek. Nr. 18, 19.
Die Vorstände der Stempelsteuerämter haben die bei ihnen eingegangenen An-
träge auf Erstattung verwendeter Stempel zu prüfen und sie unter Beifügung einer
mit Gründen versehenen Erstattungs-Nachweisung in doppelter Ausfertigung über
dielenigen Beträge, deren Erstattung sie für zulässig halten, dem Provinzial- Steuer-
direktor vorzulegen. Sind die Anträge in der Form von die Erstattungsgründe
bereits enthaltenen Nachweisungen eingereicht, so sind sie von den Vorständen, soweit
keine Bedenken obwalten, mit der Ri tigkeitsbescheinigung zu versehen. Z„
„Der Provinzial-Steuerdirekror ertheilt unter einer der Ausfertigungen die An-
weisung zur Zahlung des festgestellten Betrages auf das dem Antragsteller zunächst
belegene Hauptamt. Der Zahlungsanweisung find die dem Antragsteller wieder
zurückzugebenden Urkunden beizufügen, nachdem die auf ihnen befindlichen Stempel-
wertbzeichen von einem Beamten der Provinzial-Steuerdirektion mit einem Vermerk
in blauer Tinte über die Höhe des zur Erstattung angewiesenen Stempels durch-
schrieben find. Der Bermerk hat beispielsweise zu lauten:
Dreihundertundfünfzig Mark am 1. Juli 1896 Nr. 17189 erstattet.
Unterschrift des Beamten. Anmtsbezeichnung.
In der Zahlungsanweisung ist zu erwähnen, daß die Erstartung auf den Urkunden
zn der vorgeschriebenen Art vermerkt ißt. 4" #„ »
Auf zum Theil oder gänzlich unzulässige Erstattungsanträge sind die Betheiligten
bosche Ungebe der Gründe durch den Provinzial-Steuerdirektor entsprechend zu
erden.
Die fristzeitig eingegangenen Anträge auf Erstattung von Stempeln aus Billig-
keitsgründen 6 emierhlbener Ausführung des Geschäfts sind von den Provinzial-
Steuerdirektoren dem Finanzminister einzureichen, welcher über die Erstattung Ent-
scheidung trifft, Dienstvorschr. Nr. 17, 18. ·
Die Steuerbehörden sind verbunden, in allen von ihnen ausgehenden Ver-
fügungen, durch welche Stempelsteuerforderungen geltend gemacht oder Einsprüche da-
gegen zurückgewiesen werden, diejenige Amtsstelle zu bezeichnen, bei welcher gegen die
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