678 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz.
Zu Anmerkung 4 auf S. 677.
besonderem Werthe sind und deshalb eine besondere Berwahrung nicht erfordern, find
dem Revisor auf Verlangen auch in seine Wohnung zu verabfolgen und falls sie nicht
durch Beamte oder Angestellte der revidirten Stellen befördert werden können, vor
der Verabfolgung zu versiegeln. Die Einsendung der Akten behufs der Revision
nach dem Amtssitz der Vorstände der Stempelsteuerämter darf nur insoweit beansprucht
werden, als dieselbe ohne Nachtheil für den Geschäftsgang bei der revidirten Stelle
stattfinden kann.
Ueber das Ergebniß der Revision ist eine von dem Revidirten nicht zu unter-
zeichnende Verhandlung aufzunehmen, von welcher die revidirte Stelle eine Abschrift
unter dem Ersuchen erhält, die Abgabensumme der von ihr anerkaunten Erinnerungen
im vorschriftsmäßig entwertheten Stempelmaterialien einzusenden und, wenn nur ein
Theil der Erinnerungen anerkannt wird, die Nummern der betreffenden Erinnerungen
sowie den auf die einzelne Erinnerung entfallenden Betrag besonders anzugeben.
Die revidirte Stelle legt mit der Abschrift der Revisionsverhandlung ein Aktenstück
an und veranlaßt wegen Erledigung der aufgestellten Erinnerungen sowie wegen Ein-
ziehung und nöthigenfalls zwangweiser Beitreibung der nachgeforderten Stempel das
Erforderliche. Die Abwickelung der Revisions-Erinnerungen liegt in allen Fällen den
Vorständen der Stempelstenerämter ob, bei welchen die revidirten Stellen ihre Ein-
wendungen zunächst anzubringen haben. Erst wenn beide sich nicht zu einigen ver-
mocht haben, ist die Beschwerde an den vorgesetzten Provinzial-Steuerdirektor und
gegen dessen Entscheidung an den Finanzminister zu richten. Die bei dem Provinzial-
Steuerdirektor bezw. bei dem Finanzminister eingelegte Beschwerde hemmt die
zwangsweise Beitreibung der nachgeforderten Stempel.
Die Vorstände der Stempelsteuerämter haben der revidirten Stelle den Eingang
der Entwertheten Stempelmaterialien, welche bei den Akten der Stempelsteuerämter
verbleiben, sowie die Erledigung der Erinnerungen zu bescheinigen. Auf Grund
dieser Bescheinigungen vermerken Behörden und Beamte einschließlich der Notare auf
den betreffenden Urkunden, soweit sie in Besitz derselben find, die nachentrichteten
Beträge, Ausf. Bek. Nr. 25, 26.
Die Vorstände der Stempel-= und Erbschaftssteuerämter haben die Stempelsteuer-
verwaltung nach der in der Beilage 2 enthaltenen (hier nicht abgedruckten) Anweisung
u führen.
" Die im §. 31 Abs. 2 des Ges. bezeichneten Revifionsstellen sind regelmäßig im
Laufe von drei Jahren mindestens eiumal der Revision zu unterwerfen und die Reichs-
und Landesstempelrevisionen an ein und demselben Or, sofern derselbe nicht der
Amtesitz des Vorstandes des Stempelsteueramtes ist, gleichzeitig vorzunehmen. Hin-
sichtlich derjenigen Revisionsstellen, bei denen in Folge geringen Geschäftsverkebrs
stempelpflichtige Schriftstücke nur vereinzelt vorkommen, wie es beispielsweise bei
Schiedsmännern, Anktionatoren, kleineren Genossenschaften u. s. w. der Fall ist, darf
der Provinzial-Steuerdirektor genehmigen, daß die Revisionen in längeren Zwischen-
räumen erfolgen oder, falls die zu revidirenden Stellen einverstanden sind, auf die
Einforderung der Bilanzen, Verträge und sonstiger stempelpflichtiger Urkunden be-
schränkt werden oder ganz unterbleiben. Auch bleibt es dem Ermessen der Provinzial-
Stenerdirektoren überlassen, zu bestimmen, ob und inwieweit bei den Lokalbehörden
der Post-, Telegraphen= und Eisenbahnverwaltung Stempelrevifionen stattzufinden
haben.
Eine Einsendung der Protokollblcher und der Belagsakten der Schiedsmänner
an die Amtsgerichte zum Zweck der Prüfung im Stempelinteresse finder nicht
mehr statt. Z
Die über das Ergebniß der Revision aufzunehmende Berhandlung ist nach dem
anliegenden Muster d anzulegen. In der Verhandlung sind die gezogenen Erinnerungen
unter der Benennung des Aktenstückes (Aktenzeichen und Seite), der Bezeichnung der
nicht vorschriftsmäßig besteuerten Urkunden, und der Angabe der für die einzelnen
Stempelnachforderungen maßgebenden Gründe zusammenzustellen.
Wenn Akten, in welchen sich entwerthete Stempelzeichen befinden, vernichtet bezw.
verkauft werden sollen, so find die Stempelzeichen vorher herauszuschneiden und von
zwei Beamten des Stempelsteueramtes durch Verbrennen zu vernichten. Die statt-