Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. 679
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Zu Anmerkung 4 auf S. 678.
gefundene Vernichtung der Stempelzeichen ist von den beiden Beamten in einer auf-
zunehmenden Verhandlung zu bescheinigen. 6
Die Vorstände der Stempelsteuerämter find verpflichtet, auf eine schnelle und
vollständige Erledigung der Revisionserinnerungen zu halten und zu diesem Behuf
nöthigenfalls die Einwirkung der vorgesetzten Behörde der revidirten Stefle in Anspruch
zdu nehmen oder in den nach gesetzlicher Vorschrift dazu geeigneten Fällen die zwangs-
weise Einziehung der nachgeforderten Beträge zu veranlassen. 6
Ueber die Vornahme der Revisionen bei den Gerichten ist in der allgemeinen
Verfügung des Finanzministers und des Justizministers, betr. das gerichtliche Stempel-
wesen, das Erforderliche bestimmt. ·
Nach dem Schlusse des Geschäftsjahres hat der Vorstand des Stempelsteueramts
einen für das Finanzministerium bestimmten Jahresbericht an den Provinzial-Steuer-
direktor einzureichen, worin eine Uebersicht über die Thätigkeit des Vorstandes und
über die Ergebnifse derselben unter besonderer Hervorhebung der in dem betreffenden
Jahre nach dem Geschäftsplane vorgenommenen Revisionen zu geben ist. In dem
Jahresbericht können außerdem allgemeine Bemerkungen, Wahrnehmungen und Vor-
schläge in Betreff der Stempelgesetze und deren Ausführung niedergelegt werden.
Einer besonderen. Erörterung bedürfen die bezüglich der Verstenerung der Pacht--,
Mieth- 2c. Verzeichnisse gesammelten Erfahrungen. Zu diesem Zweck ist anzuzeigen,
wieviel Aufforderungen an die Verpächter, Vermiether u. s. w. in Gemäßheit der
Ziff. 50 dieser Vorschriften erlassen und welche Wahrnehmungen dabei im Einzelnen
und überhaupt hinsichtlich der Beachtung der bestehenden Vorschriften gemacht sind.
Den Jahresberichten ist
a) eine Uebersicht der zu revidirenden und revidirten Behörden, Anstalten und
Personen,
b) eine Nachweisung der im letzten Jahre abgehaltenen Stempelrevisionen und
der rückständigen Stempelnachforderungen aus den Vorjahren
beizufügen. Die Ausstellung dieser Verzeichnisse hat nach den beigefügten Mustern
(Beilage 3 und 4) zu erfolgen.
In der lebersicht (Beilage 3) ist ersichtlich zu machen, welche der Stempelrevision
unterliegende Stellen im Bezirk des Stempelsteueramtes vorhanden sind, bei welchen
Stellen in den letzten drei Jahren eine Revifion stattgefunden hat und welche Stellen
nicht revidirt worden sind. Die nicht revidirten Stellen find in den betreffenden
Spalten namhaft zu machen; in den Jahresberichten ist die unterbliebene Revision der
tellen zu erläutern.
In der Nachweisung (Beilage 4) find unter I. die revidirten Stellen einzeln, nach
Gattungen geordnet, unter fortlaufenden Nummern aufzuführen und in den folgenden
Spalten die auf jede revidirte Stelle bezüglichen Angaben einzutragen. Unter II. sind
sodann die aus früheren Jahren rückständig gebliebenen Stempelnachforderungen und
die im laufenden Jahre ermittelten Beträge aus vorbehaltenen Nachforderungen früherer
Jahre, sowie die eingetretenen Veränderungen im Ganzen für jedes der betreffenden
Jahre nachzuweisen. Die schließliche Zusammenrechnung läßt ersehen, wie hoch sich
der Gesammtbetrag der für das verflossene Jahr zum Soll stehenden Stempelnach-
forderungen stellt, welche Beträge durch Nachbringung von Stempelmaterialien be-
richtigt, als Gerichtskosten gebucht, durch Niederschlagung gelöscht oder als Reste in
das solgende Jahr zu übertragen sind. Die Ursachen, weshalb alte Rückstände noch
nicht erledigt find, bleiben in der Spalte „Bemerkungen“ oder in dem Jahresbericht
elbst anzuführen. Die auf auswärtige Revisionen verwendete Zeit, sowie der Gesammt-
beirag der beantragten Strafen ist auf dem Titelblatt nach Maßgabe der auf dem
uster ersichtlich gemachten Vermerke anzugeben. „„“
Auf das Verfahren wegen Beschlagnahme oder Durchsuchungen bei Privatpersonen,
welche im dringenden Verdacht der Verletzung eines Stempelgesetzes siehen, fiuden die
SS. 94 u. fg. der Str. P. O. Anwendung. Da die Aufforderung an die Privat-
verson zum Ausweis über die gehörige Beobachtung der Stempelgesetze und die Aus-
führung der Beschlagnahme oder Durchsuchung unmittelbar auf einander folgen
müssen, so darf die Aufforderung nicht vorher in schriftlicher Form erfolgen, sondern
fie ist mündlich an die betreffende Privatperson zu richten. Im Falle der Weigerung
derselben, sich auszuweisen, muß unverzüglich mit der Ausführung der Beschlagnahme