Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. 681
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Zu Anmerkung 2 auf S. 690.
In Stempelsteuersachen sind die im Verwaltungswege eingelegten Beschwerden
gegen Verfügungen und Anordnungen « »
s)derSteueriuudNebenzollämter(Unterämter)sowiederStempelvekthetleran
das vorgesetzte Hauptamt, · «
b) der Stempelsteuer- sowie der Hauptämter an den Provinzial-Steuerdirektor,
Tc) der Provinzial-Steuerdirektoren an den Finanzminister
zu richten. *
Bezüglich der Anfechtung der Strafbescheide der Hauptämter und Provinzial-Steuer-
direktoren kommen die besonderen, für das Zollverfahren geltenden Bestimmungen zur
Anwendung.
Alle Hauptsteuer- und Hauptzollämter sowie Stempelsteuerämter haben gegen
Erstattung der ihnen an Schreibgebühren und Porto entstandenen Kosten den Steuer-
pflichtigen auf deren Aufragen über die Höhe des zu einer Urkunde zu verwendenden
Stempels sowie darüber, ob eine Verpflichtung zur Entrichtung von Stempelgebühren
überhaupt besteht, Auskunft zu ertheilen. Die Anfragen sind an dasjenige Stempel-
steuer= bezw. Hauptamt zu richten, in dessen Bezirk der Anfragende seinen Wohnort
hat. Gesuche um Auskunftsertheilung von Personen 2c., welche nicht im Vezirke des
Stempelsteuer- oder Hauptamtes wohnen, sind der zuständigen Behörde unter ent-
sprechender Benachrichtigung des Gesuchstellers zur Erledigung zu überweisen. Auf An-
fragen allgemeiner Art erstreckt sich die Pflicht zu einer amtlichen Belehrung nicht.
Die vorbezeichneten Steuerstellen find vielmehr mit Rücksicht auf den Grundsatz des
§. 3 Abs. 1 des Ges., wonach die Stempelpflichtigkeit einer Urkunde sich na
ihrem Inhalt richtet, nur verbunden, auf Anfragen Auskunft zu geben, welche si
auf bestimmte, mit dem Antrage vorzulegende Urkunden beziehen. Behörden und
Beamte einschließlich der Notare haben mit den Aufragen zugleich eine Erörterung
der Zweifel, welche zu denselben Anlaß gegeben haben, zu verbinden. Auch kann den
Steuerbehörden nicht zugemuthet werden, für die Steuerpflichtigen zeitraubende und
umständliche Berechnungen über den zu zahlenden Stempel aufzustellen, sondern es
genügt, wenn sie den Anfragenden die allgemeinen Grundsätze angeben, nach welchen
die Aufstellung der Berechnung vorzunehmen ist.
Die Antworten auf Anfragen über den zu verwendenden Stempel sind des
schleunigsten zu ertbeilen und müssen den Anfragenden so frühzeitig zugehen, daß sie
noch in der Lage sind, die tarifmäßigen Stempel innerhalb der zweiwöchigen Stempel-
lösungsfrift beizubringen, vorausgesetzt, daß die Anfrage rechtzeitig, d. h. spätestens bis
zum Ablauf der ersten Woche der zweiwöchigen Frist bei der Steuerbehörde eingereicht
ist. enn die Anfrage rechtzeitig erfolgt ist, die Beantwortung sich aber aus irgend
einem Grunde verzögert hat, so ist ein Strafverfahren nicht einzuleiten, wenn die
gesetzliche Stempellösungsfrift zwar überschritten, der Stempel aber bis zu einem be-
mmmten, von der Steuerbehörde anzugebenden Tage beigebracht ist.
Die Provinzial-Steuerdirektoren haben ihr besonderes Augenmerk darauf zu richten,
daß diese Anordnungen durch die unterstellten Steuerbehörden auf das gewissenbafteste
beobachtet werden, und ihnen die bezüglich der Auskunftsertheilung bestehenden Vor-
schriften von Zeit zu Zeit — etwa alle drei Jahre — durch eine allgemeine Verfügung
iu Erinnerung zu bringen, Ausf. Bek. Nr. 22—24. !47
„Für die Anstellung und Geschäftsführung der Stempelvertheiler finden die (hier
nicht abgedruckten) Vorschriften der Beilage 1 und der zugehörigen Anlage Anwendung.
Von besonderer Wichtigkeit für die ordnungsmäßige Führung der Stempelsteuer-
verwaltung ist die gewissenhafte Erfüllung der den Behörden und Beamten mit
richterlicher oder Polizeigewalt durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung, auf Befolgung
der Stempelgesetze zu halten und alle bei ihrer Amtsverwaltung bekannt gewordenen
Zuwiderhandlungen behufs Einleitung des Strafverfahrens zur Anzeige zu bringen.
Auch den Gerichtsvollziehern liegt als Organen der Gerichte die Pflicht ob, die
Besteuerung der aus dienstlichem Anlaß in ihre Hände gelangten Urkunden, insbesondere
der zu ihren Handakten eingereichten Vollmachten zu prüfen. Die Gerichtsvollzieher
haben, wenn die Stempelverwendungsfrist noch nicht abgelaufen ist, denjenigen, welcher
die Urkunde eingereicht hat, zur nachträglichen — innerhalb jener Frist zu bewirken-
den — Beibringung der erforderlichen Stempelmarke aufzufordern und letztere im
Falle rechtzeitiger Einreichung vorschriftsmäßig zu entwerthen. Die Aufforderung zur