Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. 681 
. 
Zu Anmerkung 2 auf S. 690. 
In Stempelsteuersachen sind die im Verwaltungswege eingelegten Beschwerden 
gegen Verfügungen und Anordnungen « » 
s)derSteueriuudNebenzollämter(Unterämter)sowiederStempelvekthetleran 
das vorgesetzte Hauptamt, · « 
b) der Stempelsteuer- sowie der Hauptämter an den Provinzial-Steuerdirektor, 
Tc) der Provinzial-Steuerdirektoren an den Finanzminister 
zu richten. * 
Bezüglich der Anfechtung der Strafbescheide der Hauptämter und Provinzial-Steuer- 
direktoren kommen die besonderen, für das Zollverfahren geltenden Bestimmungen zur 
Anwendung. 
Alle Hauptsteuer- und Hauptzollämter sowie Stempelsteuerämter haben gegen 
Erstattung der ihnen an Schreibgebühren und Porto entstandenen Kosten den Steuer- 
pflichtigen auf deren Aufragen über die Höhe des zu einer Urkunde zu verwendenden 
Stempels sowie darüber, ob eine Verpflichtung zur Entrichtung von Stempelgebühren 
überhaupt besteht, Auskunft zu ertheilen. Die Anfragen sind an dasjenige Stempel- 
steuer= bezw. Hauptamt zu richten, in dessen Bezirk der Anfragende seinen Wohnort 
hat. Gesuche um Auskunftsertheilung von Personen 2c., welche nicht im Vezirke des 
Stempelsteuer- oder Hauptamtes wohnen, sind der zuständigen Behörde unter ent- 
sprechender Benachrichtigung des Gesuchstellers zur Erledigung zu überweisen. Auf An- 
fragen allgemeiner Art erstreckt sich die Pflicht zu einer amtlichen Belehrung nicht. 
Die vorbezeichneten Steuerstellen find vielmehr mit Rücksicht auf den Grundsatz des 
§. 3 Abs. 1 des Ges., wonach die Stempelpflichtigkeit einer Urkunde sich na 
ihrem Inhalt richtet, nur verbunden, auf Anfragen Auskunft zu geben, welche si 
auf bestimmte, mit dem Antrage vorzulegende Urkunden beziehen. Behörden und 
Beamte einschließlich der Notare haben mit den Aufragen zugleich eine Erörterung 
der Zweifel, welche zu denselben Anlaß gegeben haben, zu verbinden. Auch kann den 
Steuerbehörden nicht zugemuthet werden, für die Steuerpflichtigen zeitraubende und 
umständliche Berechnungen über den zu zahlenden Stempel aufzustellen, sondern es 
genügt, wenn sie den Anfragenden die allgemeinen Grundsätze angeben, nach welchen 
die Aufstellung der Berechnung vorzunehmen ist. 
Die Antworten auf Anfragen über den zu verwendenden Stempel sind des 
schleunigsten zu ertbeilen und müssen den Anfragenden so frühzeitig zugehen, daß sie 
noch in der Lage sind, die tarifmäßigen Stempel innerhalb der zweiwöchigen Stempel- 
lösungsfrift beizubringen, vorausgesetzt, daß die Anfrage rechtzeitig, d. h. spätestens bis 
zum Ablauf der ersten Woche der zweiwöchigen Frist bei der Steuerbehörde eingereicht 
ist. enn die Anfrage rechtzeitig erfolgt ist, die Beantwortung sich aber aus irgend 
einem Grunde verzögert hat, so ist ein Strafverfahren nicht einzuleiten, wenn die 
gesetzliche Stempellösungsfrift zwar überschritten, der Stempel aber bis zu einem be- 
mmmten, von der Steuerbehörde anzugebenden Tage beigebracht ist. 
Die Provinzial-Steuerdirektoren haben ihr besonderes Augenmerk darauf zu richten, 
daß diese Anordnungen durch die unterstellten Steuerbehörden auf das gewissenbafteste 
beobachtet werden, und ihnen die bezüglich der Auskunftsertheilung bestehenden Vor- 
schriften von Zeit zu Zeit — etwa alle drei Jahre — durch eine allgemeine Verfügung 
iu Erinnerung zu bringen, Ausf. Bek. Nr. 22—24. !47 
„Für die Anstellung und Geschäftsführung der Stempelvertheiler finden die (hier 
nicht abgedruckten) Vorschriften der Beilage 1 und der zugehörigen Anlage Anwendung. 
Von besonderer Wichtigkeit für die ordnungsmäßige Führung der Stempelsteuer- 
verwaltung ist die gewissenhafte Erfüllung der den Behörden und Beamten mit 
richterlicher oder Polizeigewalt durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung, auf Befolgung 
der Stempelgesetze zu halten und alle bei ihrer Amtsverwaltung bekannt gewordenen 
Zuwiderhandlungen behufs Einleitung des Strafverfahrens zur Anzeige zu bringen. 
Auch den Gerichtsvollziehern liegt als Organen der Gerichte die Pflicht ob, die 
Besteuerung der aus dienstlichem Anlaß in ihre Hände gelangten Urkunden, insbesondere 
der zu ihren Handakten eingereichten Vollmachten zu prüfen. Die Gerichtsvollzieher 
haben, wenn die Stempelverwendungsfrist noch nicht abgelaufen ist, denjenigen, welcher 
die Urkunde eingereicht hat, zur nachträglichen — innerhalb jener Frist zu bewirken- 
den — Beibringung der erforderlichen Stempelmarke aufzufordern und letztere im 
Falle rechtzeitiger Einreichung vorschriftsmäßig zu entwerthen. Die Aufforderung zur
	        
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