Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Gewerbebetrieb im Umherziehen. 63
werbliche Leistungen:!), hinsichtlich deren dies Landesgebrauch ) ist,
anbietet;
3. wer selbstgewonnene Erzeugnisse oder selbstverfertigte Waaren, hinsichtlich
deren dies Landesgebrauch ist, zu Wasser anfährt und von dem Fahr-
zeuge aus feilbietet;
4. wer bei öffentlichen Festen, Truppen usammenziehungen oder anderen
außergewöhnlichen Gelegenheiten mit Erlaubniß der Ortspolizeibehörde
die von derselben zu bestimmenden Waaren feilbietet.
. Die Landesregierungen können in weiterem Umfange den Gewerbebetrieb
mherziehen mit Gegenständen des gemeinen Verbrauchs ohne Wander-
gewerbeschein innerhalb ihres Gebietes gestatten 3).
59a. In den Fällen des §. 59 Ziff. 1 bis 3 kann der Gewerbebetrieb
agt
ltr ) werden, wenn die Voraussetzungen des §. 57 Ziff. 1 bis 4 vor-
§. 60. Der Wandergewerbeschein wird für die Dauer des Kalenderjahres
ertheilt, er berechtigt den Inhaber, in dem ganzen Gebiete des Reichs das be-
zeichnete Gewerbe nach Entrichtung der darauf haftenden Landessteuern zu be-
treiben. Soweit nach §. 56 Ziff. 1 das Feilbieten von geistigen Getränken im
alle besonderen Bedürfnisses vorübergehend gestattet wird, ist die räumliche
und zeitliche Beschränkung dieser Erlaubniß im Wandergewerbeschein anzugeben.
Ein Wandergewerbeschein für den Betrieb der im §. 55 Ziff. 4 be-
zeichneten Gewerbe gewährt die Befugniß zum Gewerbebetrieb in einem an-
eren, als dem Bezirke derjenigen Verwaltungsbehörde, welche ihn ausgestellt
at, nur dann, wenn er auf den andern Bezirk von dessen Verwaltungsbehörde
ausgedehnt ist. Sowohl die Ausstellung als auch die Ausdehnung eines
Tartigen Wandergewerbescheins kann für eine kürzere Dauer?) als das Ka-
len erjahr, oder für bestimmte Tage während des Kalenderjahres erfolgen. Die
Ausdehnung ist zu versagen, sobald für die den Verhältnissen des Bezirks ent-
.
) Die Bestimmung in 8. 59 Nr. 2 Gew. O., der zufolge zur Anbietung ge-
werblicher Leistungen in der Umgegend des Wohnortes bis zu 15 Kilometer Ent-
dernung ein Wandergewerbeschein nicht erforderlich ist, bezieht sich nicht auf das Dar-
icten von Musikauffübrungen. Nach §. 55 a. a. O. bedürfen alle diejenigen
eines Wandergewerbescheines, die außerhalb des Gemeindebezirkes ihres
1 ohnortes Mufikaufführungen darbieten. Die Beschränkung auf den Umkreis von
5 Kilometer um den Wohnort befreit nach §. 2 Nr. 5 Haufirsteuerges. 3. Juli 1876
* von der Verpflichtung zur Entrichtung der Steuern vom Gewerbebetrieb im
mherziehen, Res. 22. Febr. 1885 (M. Bl. S. 50). -
’)ObinderThateinentsprechender,,Landesgebrauch«imeinzelnenFalleans
zuerkennen ist, entscheidet das Gericht, wenn es sich um eine Anklage wegen gewerb-
) en Umherziehens ohne Wandergewerbeschein handelt, und die höhere Verwaltungs=
chörde, wenn bei ihr in einem unter Ziff. 2 zu subsumirenden Falle ein Wander-
gewerbeschein beantragt werden sollte, Mot. S. 57. ½!½
u *) Doch nicht für solche Gegenstände, die nach §. 56 vom Gewerbebetriebe im
ranherziehen allgemein ausgeschlossen find. Dazu ist nach §. 56 b nur der Bundes-
dath besugt, Res. 29. Jan. 1885 (M. Bl. S. 53); jedoch nach s. 56b Abs. 1 in
Faffung Ges. 6. Aug. 1896 für Bäume aller Art, Sträucher, Schnitt- und
t. urzelreben, Futtermittel und Sämereien (mit Ausnahme von Gemüse= und Blumen-
men) auch die Landesregierungen. ·
her die zum freien Absatze zugelassenen Erzeugnisse brauchen nicht aus dem Inlande
zurühren.
Auf Ausländer finden die §§. 59 und 59 a keine Anwendung; vergl. jedoch
egen des Grenzverkehrs II. A. 2 Bek. 27. Nov. 1896 (K. E. Bl. S. 745).
ans ) Ueber die Untersagung entscheidet auf Klage der Ortspolizeibehörde der Kreis-
8 schuß bezw. der Bezirksausschuß nach s. 4 Vd. 21. Dez. 1883. Wegen des
erfahrens Anw. 29. Dez. 1883 (B. 1). #
Ver ) In diesem Falle ist unter Umständen ein ermäßigter Stenersatz anzuwenden.
gl. Ref. 22. Aug. 1883 (M. Bl. S. 225).