Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

684 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 
die §§. 2 bis einschließlich 4 und 46, sowie die Anmerkung zu diesem 
30. Mai 1873 G. S. 
Paragraphen des Gesetzes, betr. die Erbschaftssteuer vom 1M1 
für 1891 S. 78, insoweit diese Vorschriften nicht für die Hohenzollernschen 
Lande Geltung haben, **. 
der §. 5b des Art. III. des Gesetzes, betr. die im Geltungsbereich des 
Rheinischen Rechts außerhalb des vormaligen Herzogthums Derg. bestehenden 
Pfandschaften, sowie die Abänderung und Ergänzung des Gesetzes vom 
12. April 1888 über das Grundbuchwesen und die Zwangsvollstreckung in 
das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts, vom 
14. Juni 1893, G. S. S. 185, » 
das Gesetz, betreffend die Gleichstellung der Notare mit den anderen 
Beamten bezüglich der Strafen bei Nichtverwendung der tarifmäßigen 
Stempel, vom 28. Mai 1894, G. S. S. 105. 
Die in dem preußischen Gerichtskosten-Gesetz vom 25. Juni 1895 über das 
Stempelwesen getroffenen Bestimmungen bleiben unberührt. 
Soweit in anderen Gesetzen auf Bestimmungen der durch diesen Para- 
graphen aufgehobenen Gesetze verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften 
dieses Gesetzes an die Stelle. 
Schlußbestimmung. 
§. 36. Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes be- 
auftragt. 
  
Stempeltarif. 
  
  
  
  
— Steuersatz Berechnung 
2 Gegenstand der Besteuerung * der 
derti Mk. f. g e 4 
1.Abschriften, beglaubigte!), unter denselben 
Boraussetzungen wie Zeugnisse, amtliche in 
Privatsachen, s. diese. 1 
Befreit sind Beglaubigungen der Rechts- 
anwälte im Prozeßverfahren. 
2. Abtretung von Rechten. 
Beurkundungen über die Abtretung von 
Rechten sowie Indossamente, sofern nicht # 
nach §. 5 zweiter Abs. des Reichsstempelges. 
27. April 1894 (R. G. Bl. S. 381) Stempel- 
freiheit eintritt, oder die Bestimmungen der 
  
  
  
  
  
  
1) Hinsichtlich der Angabe des die Stempelfreiheit der beglaubigten Abschriften 
bedingenden Zwecks auf der Abschrift und der mißbräuchlichen Benutzung stempelfrei 
ertheilter beglaubigter Abschriften finden die Bestimmungen des zweiten Absatzes der 
Ziff. 53 dieser Vorschriften sinngemäße Anwendung. 
Auf jeder amtlich beglaubigten Abschrift muß nach §. 9 Abs. 3 des Ges. ver- 
merkt werden, welcher Stempel zu der Hauptausfertigung oder Urschrift verwendet 
worden ist. Der Vermerk wird beispielsweise lauten: 
Beglaubigte Abschrift stempelfrei, weil wegen Zahlung eines Penfionsbetrages 
ertheilt. Zur Urschrift (bezw. Ansfertigung) 300 4 (in Worten) verwendet. 
Berlin, den 1. April 1896. 
Amtsstelle. 
Schwarzstempel. Unterschrift. 
oder: 
Zur beglaubigten Abschrift 1,50 4 entwerthet. Zur Urschrift u. s. w. 
Wwie vor.
	        
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