Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 685
S Steuersatz Berechnung
9 Gegenstand der Besteuerung vom der
— Hun- Mk. Pf.Stempelabgabe.
Tarifstelle „Kauf= und Tauschverträge“" fünfter
bis einschließlich zehnter Abs. zur Anwen-
dung kommen. ½%— —Hes Werthes der
mindestens aber ......—— 1—Gegenlecstung
ist der Werth des abgetretenen Rechts nicht oder, wenn eine
schätzbar . . .........— 5—iolchetnper
Befreit find Beurkundungen der Ueber— Urkunde nicht
tragungen der Konnofsemente der Seeschiffer, enthalten ist,
Ladescheine der Frachtführer und Ausliefe- des Geldbetra-
rungsscheine (Lagerscheine, warrants) über ges oder des
Waaren oder andere bewegliche Sachen durch Werthes des
Indofsament. abgetretenen
Schriftliche Benachrichtigungen an den Rechts;
Berpflichteten über die erfolgte Abtretung
eines Rechtes sind, wenn nicht eine mit
dem tarifmäßigen Stempel versehene Ab-
tretungsurkunde vorliegt, wie Beurkundungen
der Abtretung zu versteuern, sofern pach der
Verkehrssitte über die Abtretung eine förm-
liche Urkunde errichtet zu werden pflegt und
beabsichtigt ist, durch die schriftliche Benach-
richtigung die Aufnahme einer solchen Ur-
kunde zu ersetzen. Dem Stempel für Ab-
tretungen unterliegen auch Anträge auf
Umschreibung vor dem 1. Okt. 1881 aus-
gestellter Namenaktien im Aktienbuche, falls
nicht eine mit dem tarifmäßigen Stempel
versehene Abtretungsurkunde errichtet ist.
Der Antrag auf Eintragung der Abtre-
tung einer Hypothek oder Grundschuld#) im
Grundbuche oder in einem für solche Ein-
tragungen bestimmten öffentlichen Buche ½26— — des Betrages
mindestens aber . .— 1 der Hypothek
Die Abgabe wird nur erhoben, falls die oder Grund-
beantragte Eintragung in den Grund= oder schuld.
öffentlichen Büchern vermerkt worden ist.
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— Ô
1) Wegen der Versteuerung der Anträge finden die Vorschriften der Nr. 30
Ausf. Bek. Anwendung. Die Aushändigung von Ausfertigungen und Abschriften,
sowie die Rückgabe der aus Anlaß des Antrages vorgelegten Urkunden kann von
vorheriger Zahlung des als Gerichtsgebühr zu berechnenden Stempels (und der
Kosten) abhängig gemacht werden (s. 15 Pr. Ger. Kostenges. 25. Juni 1895; §S. 11 a
Kasseninstr. 18. Sept. 1895, J. M. Bl. S. 279). .
Hinsichtlich der Anrechnung des zu dem Eintragungsantrage entrichteten Stem-
pels auf denjenigen Stempel, welchem die nachträglich über das zu Grunde liegende
Geschäft errichtete Urkunde unterliegt, ist Nr. 32 dieser Bek. siungemäß anzuwenden.
Es bleibt zu beachten, daß der feste Stempel, welcher zu dem Eintragungsantrage
erforderlich gewesen sein würde, wenn derselbe nicht des Werthstempels bedurft hätte
z. B. bei einem notariellen Eintragungsantrage der Notariatsurkundenstempel von
1,50 Mk., Tarifstelle 45), nicht auf den Stempel zu der späteren Urkunde ange-
rechnet werden darf. Es sind mithin bei einem in der Form einer Notariatsurkunde
abgefaßten, mit einem Werthstempel von 30 Mk. versehenen Eintragungsantrage nur
28,50 Mk. auf den Stempel zu der späteren Urkunde anrechnungsfähig. ·»
In Betreff des Vermerks, mit welchem die in der Befreiungsvorschrift dieser
Tarifftelle erwähnten Abtretungsurkunden zu versehen sind, ist nach der Ziff. 51 dieser
Bek. zu verfahren, Ausf. Bek. Nr. 28.