Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 689 
  
Zu Anmerkung 1 auf S. 688. 
veräußerten Gegenstandes. Dem zuständigen Hauptamt ist behufs Erwägung, ob nach 
8. 17 Abs. 2 und Abs. 3 Buchstabe a des Ges. ein Strafverfahren einzuleiten ist, 
von dem Sachverhalt Anzeige zu machen. 
In allen anderen Fällen veranlaßt der Grundbuchrichter, wenn er Bedenken trägt, 
die gemachten Werthangaben als richtig anzunehmen, die Werthermittelung in Gemäß- 
heit des §. 7 Abs. 2 des Ges. nach seinem Ermessen, erforderlichenfalls durch Ver- 
nehmung von Sachverständigen oder in sonst geeigneter Weise. Die Hauptämter 
haben etwaigen Ersuchen der Grundbuchrichter um Ermittelung des Werths ungesäumt 
zu entsprechen. 
Außerdem findet auf Grund der Auszüge aus den Tagebüchern der Grundbuch- 
führer eine allgemeine Prüfung des Werths des veräußerten Gegenstandes bei den- 
lenigen Auflassungen, deren Versteuerung auf Grund einer Werthangabe (Tarifstelle 8 
Abs. 1 und 2, Ziff. 30 Buchstabe c dieser Bekanntmachung) erfolgt ist, durch die 
rovinzial-Steuerdirektoren statt. Dieselben setzen, wenn sie die angegebenen Werthe für 
zu niedrig erachten, die zu entrichtenden Stempelbeträge anderweitig fest und erlassen 
wegen der von dem Amtsgericht zu bewirkenden Einziehung des Mehrbetrages die 
weitere Anordnung. 
Die Beschwerde gegen die Festsetzungsverfügung ist zunächst an den Provinzial- 
Steuerdirektor und gegen die darauf ergehende Entscheidung desselben an den Finanz- 
minister zu richten, welcher im Einverständniß mit dem Justizminister die weitere 
Entscheidung trifft. Wird gegen diese Entscheidungen der Rechtsweg beschritten, so ist 
die Klage gegen den durch den Oberstaatsanwalt vertretenen Justizfiskus zu erheben. 
Wird bei einem Hauptamt, Steueramt, Zollamt oder einem Notar die Anrechnung 
des für eine Auflassung oder Umschreibung gezahlten Gerichtskostenstempels auf den- 
lenigen Stempel verlangt, welcher zu einer später errichteten Urkunde über das der 
Auflassung oder der Umschreibung zu Grunde liegende Veräußerungsgeschäft erforderlich 
ist, so ist die Bescheinigung über die Erlegung des Gerichtskostenstempels vorzulegen. 
Es findet alsdann die Prüfung der Uebereinstimmung des in der Urkunde enthaltenen 
Geschäfts mit dem der Auflafsungserklärung oder der Umschreibung zu Grunde liegenden 
Rechtsgeschäft statt. Ergeben sich in dieser Beziehung keine Bedenken, so wird auf 
er Urkunde der bereits entrichtete Gerichtskostenstempel bescheinigt und nur der etwa 
überschießende Betrag in Stempelzeichen verwendet. Die beigebrachte Bescheinigung 
über die Entrichtung des Werthstemvels ist in der Regel der Urkunde beizuheften, 
andernfalls bei der Behörde bezw. den Notariatsakten zurückzubehalten. Von den 
Notaren ist die Bescheinigung über die Anrechnung auf die Urschrift zu setzen und 
die erste Ausferrigung mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Da die An- 
rechnung sich nur auf den zu der Urkunde erforderlichen Werthstempel bezieht, so muß 
der feste Stempel, dessen die Urkunde, wenn sie nicht dem Werthstempel unterworfen 
wäre mit Rücksicht auf die besondere Form ihrer Abfassung bedarf, von der Urkunde 
erhoben werden. Ist also beispielsweise eine in Höhe von 300 Mk. werthstempel- 
pflichtige Urkunde in der Form einer Notariatsurkunde errichtet, und beträgt der 
bereits errichtete Auflassungsstempel ebenfalls 300 Mk., so muß mindestens der 
Stempel von 1,50 Mk. nach der Tarifstelle 45 zur Urkunde verwendet werden, 
Ausf. Bek. 29.—32. 
Ueber die Prüfung der Werthangaben bei Auflassungen auf Grund der Auszüge 
aus den Tagebüchern der Grundbuchführer ist in der Allgemeinen Verfügung des 
Finanzministers und des IJnstizministers betr. das gerichtliche Stempelwesen das Er- 
forderliche vorgeschrieben. 
In Orten, in welchen auf Grund des Komm. Abg. Ges. 14. Juli 1883 
bei dem Besitzwechsel von Grundstücken Umsatzsteuern zur Erhebung gelangen, 
werden die von den Staats- und Gemeindebehörden zu versteuernden Werthe in thun- 
lichster Uebereinstimmung zu halten sein und zu diesem Behuf Erörterungen zwischen 
diesen Behörden stattfinden müssen. Wegen der Verwerthung der Ergebnisse der von 
den Katasterkontrolleuren vorgenommenen, bei den Borsitzenden der Veranlagungs- 
kommissionen befindlichen Schätzungen der Grundstückswerthe ist nach der Allgemeinen 
zerfügung des Finanzministers 31. Jan 1896 zu verfahren. Insoweit es in 
einzelnen Fällen nothwendig werden sollte, die Bezirksoberkontrolleure zur Ermittelung 
von Grundstückswerthen heranzuzieden, haben dieselben thunlichst persönlich und an 
Illing-Kaut, Handbuch II, 7. Aufl. 41
	        
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