Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 
  
  
  
Lfde. Nr. 
Gegenstand der Besteuerung 
Steuersatz 
vom 
Hn- Mk. 
Pf. 
Berechnung 
Stempelabgabe. 
  
  
stücken, Bergwerken, unbeweglichen Berg- 
werksantheilen oder selbständigen Gerechtig- 
keiten im Geltungsgebiet der Grundbuch- 
Ordn. 5. Mai 1872) sowie Umschreibungen 
von inländischen Immobilien in öffentlichen 
Büchern (Transskriptions-, Stockbücher, 
Schuld-- und Pfandprotokolle u. s. w.) auf 
den Namen eines neuen Eigenthümers in 
denjenigen Landestheilen, in welchen die 
Grundbuch-Ordn. 5. Mai 1872 nicht ein- 
geführt ist, in Fällen der freiwilligen Ver- 
äußerung . .. . 
Die Abgabe wird nur erhoben, falls der 
Eigenthumsübergang in den Grund= oder 
öffentlichen Büchern vermerkt worden ist. 
Einem anderen Stempel unterliegen die 
Auflassungserklärungen oder Umschreibungs- 
anträge nicht. 
Die Auflassungserklärung und der Um- 
schreibungsantrag find dem Werthstempel 
nicht unterworfen, wenn mit der Verlaut= 
barung oder mit der Einreichung derselben 
oder innerhalb einer mit dem Tage der 
Zustellung der Aufforderung zur Zahlung 
der Gerichtskosten beginnenden Frist von 
zwei Wochen die das Beräußerungsgeschäft 
enthaltende, in an sich stempelpflichtiger Form 
ausgestellte Urkunde in Urschrift, Ausferti- 
gung oder beglaubigter Abschrift vorgelegt 
wird. Wenn jedoch diese Urkunde auf Grund 
des §. 18 Reichsstempelges. 27. April 1894 
(R. G. Bl. S. 381) der in der Tarifstelle 
„Kauf= und Tauschverträge“ verordneten 
Stempelabgabe nicht unterliegt, so ist der 
Werthstempel für Auflassungen oder Um- 
schreibungen zu entrichten, insoweit nicht 
die Voraussetzungen der Ziff. 1 und 2 der 
Ermäßigungen und Befreiungen der ge- 
nannten Tarifstelle vorhanden sind. 
Als eine das Veräußerungsgeschäft ent- 
haltende Urkunde ist nur eine solche anzu- 
  
Zu Anmerkung 1 auf S. 689. 
  
  
  
  
des Werthes des 
veräußerten 
Gegenstandes. 
Ort und Stelle von den für die Feststellung der Werthe in Betracht kommenden 
Verhältnifsen Ueberzeugung zu nehmen. Wenn Grundstücke in Folge räumlicher Ver- 
schiedenheit der hauptamtlichen und amtsgerichtlichen Geschäftsbezirke nicht zu dem 
Bezirk desjenigen Hauptamtes gehören, an welches der Tagebuchsauszug von dem 
Amtsgericht eingesendet ist, so hat sich dieses Hauptamt dennoch der Werthermittelung 
zu unterziehen, wobei es ihm überlassen bleibt, die Mitwirkung des anderen betheiligten 
Hauptamtes in Anspruch zu nehmen. 
Den Provinzial-Steuerdirektoren bleibt es überlassen, etwa erforderlich erscheinende 
nähere Ausführungebestimmungen im Einverständniß mit den Präftidenten der Ober- 
landesgerichte zu treffen. Von derartigen Bestimmungen haben die Provinzial-Steuer- 
direktoren eine Abschrift an den Finanzminister einzureichen, Dienstvorschr. Nr. 31. 
1) Vergl. auch Reichs-Grundbuch-Ordn. 24. März 1897 (R. G. Bl. S. 139).
	        
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