Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 691 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— P Steuersatz Berechnung 
“ Gegenstand der Besteuerung Hun- der 
*e# dert Mk. Pf. Stempelabgabe. 
  
sehen, welche das Rechtsgeschäft so enthält, 
wie es unter den Betheiligten hinsichtlich des 
Werthes der Gegenleistung verabredet ist ½. 
Wird nach der Zahlung der für Auflassun-= 
gen und Umschreibungen vorgeschriebenen Ab- 
gabe die Urkunde über das der Auflassung 
oder der Umschreibung zu Grunde liegende 
Veräußerungsgeschäft errichtet, so ist auf den 
zu dieser Urkunde erforderlichen Werthstempel 
der von der Auflassungserklärung oder dem 
Umschreibungsantrage gezahlte Stempelbe- 
trag anzurechnen. Die Anrechnung ist inner- 
halb der im §. 16 angegebenen Fristen auf 
der Urkunde amtlich zu vermerken. 
9. Auktionen, d. h. Beurkundungen von Ver- 
steigerungen nicht zu den unbeweglichen 
Sachen gehöriger Gegenstände durch öffent- 
liche Beamte, sofern diese nicht als Vertreter 
der Korporation, in deren Dienst fie ange- 
stellt find, handeln, oder durch gewerbs- 
mäßige Anktionatoren (§. 36 der Gew. O. 
für das Deutsche Reich 1. Juli 1883, R. 
  
  
  
  
  
G. Bl. S. 17242) 1— — Hdes Gesammt- 
10.usfertigungen von Schriftstücken:) der Be- erlöses nach 
hörden und Beamten, einschließlich der Notare, Abzug der 
jedoch mit Ausnahme der Ausfertigungen Kosten. 
der Schiedsmänner), sofern für die Schrift- 
stücke nicht ein durch diesen Tarif bestimmter 
Stempel zu entrichten ist — 1 50 
  
1) Ist hiernach in der dem Richter vorgelegten Vertragsurkunde der Kaufpreis 
Mringer- als verabredet, angegeben, so ist der Auflassungsstempel zu erheben, E. Civ. 
XI. 200, und zwar kann er vom ganzen Grundstückswerthe erhoben werden. 
Der Auflassungsstemvel ist in Fällen freiwilliger Veräußerung zu fordern; also 
nicht, wenn jemand zur Auflassung verurtheilt worden ist, E. K. II. 187, oder wenn 
Rückauflassung in Folge bloßen Scheinkaufes erfolgen muß, E. K. IX. 145. 
Eine nicht vorgelegte, unversteuerte Urkunde wird durch die Auflassung nicht 
stempelfrei, E. K. X. 217. Bei einer Auflassung an den Cessionar des Erwerbers 
ist der mit letzterem vereinbarte Preis maßgebend, nicht der von dem ersten Erwerber 
bewilligte Preis, E. K. X. 215. 
2) Die Stempelpflicht ist auf Ausfertigungen von bereits vorhandenen Schrift- 
stücken eingeschränkt, sodaß, wenn nicht eine andere Tarifstelle (z. B. Nr. 22, 39 u. s. w.) 
Anwendung findet, Steuerfreiheit in allen denjenigen Fällen eintritt, in denen es an 
einer Urkunde fehlt, von welcher die amtliche Ausfertigung entnommen ist. Alle 
Behörden und Beamten einschließlich der Notare sind verpflichtet, auf den von ihnen 
stempelfrei ertheilten Ausfertigungen, insoweit sie nicht unter die Befreiungen zu à 
und b fallen, den Grund der Stempelfreiheit zu bescheinigen, z. B. „Stempelfrei 
mangels Vorhandenseins einer Urschrift“, Ausf. Bek. Nr. 33. 
Wegen der Verpflichtung der Behörden und Beamten, auf jeder zweiten und 
weiteren Ausfertigung und jedem Auszuge aus einer stempelpflichtigen Urkunde den 
zu der Hauptausfertigung oder Urschrift verwendeten Stempel zu vermerken (vergl. 
8. 9 Abs. 3 des Ges.) findet die Bestimmung des zweiten Abs. der Ziff. 30 dieser 
Vorschriften entsprechende Anwendung, Dienstvorschr. Nr. 32. 
3) Schiedsmanns-Ordn. 29. März 1879 (G. S. S. 321) §S. 40. 
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