Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 693 
  
  
  
— 
S vom Steuersas Berechnung 
2 Gegenstand der Besteuerung Hun- " der 
* dert Mk. Pf.] Stempelabgabe. 
  
19.Entlassungen aus der väterlichen Gewalt, 
Beurkundungen derselben (Emanzipations- 
erklärunggen 
Erbreresse (Erbtheilungsverträge), durch welche 
die Vertheilung einer erbschaftsstenerpflich- 
tigen Erbschaft beurkundet wnnnd½ 
jedoch mindestesss 
Erbrecesrse über erbschaftsstenerfreie Erbschaften 
—————O. 
22.| Erlaubnißertheilungen (Approbationen, Kon- 
zessionen, Genehmigungen 2c.) der Behörden 
in gewerbepolizeilichen Angelegenheiten ?#: 
a) Konzessionen: 
zum Betriebe einer Apotheke2), 
wenn die Konzession vererblich und ver- 
äußerlich fttt — 
mindestens aer— 50 
sonstr. 50 
zur Errichtung einer Zweig-(Filial.) 
Apotheke ..— 5 
1 zur Verlegung einer Apotheke auf An- 
trag des Besitzzgec10 
Befreit sind die vererblichen und 
veräußerlichen Konzessionen für die- 
jenigen, welche dieselben erbschaftssteuer- 
frei ererbt haben. 3 
Außerdem findet die Bestimmung 
— d2des Werthes des 
50 Reinnachlasses, 
50 soweit überden- 
50 selben im Erb- 
receß verfügt 
ist. 
——1 
des Werthes der 
Konzession. 
  
  
  
  
  
1) Den Steuersätzen dieser Tarifstelle unterliegen die aufgeführten Erlaubniß- 
scheine ohne Rücksicht auf die Form, in welcher sie ertheilt find, also einerlei, ob in 
der Form von Ausfertigungen, Protokollen, einfachen Bescheiden, Verfügungen cc., 
Ausf. Bek. Nr. 34. 
#½) Behufs Ermittelung des stempelpflichtigen Werths vererblicher und veräußer- 
licher Konzessionen ist zunächst der die Konzession Nachsuchende zur Werthangabe 
und zur Vorlegung des über den Verkauf der Apotheke etwa geschlossenen Vertrags 
aufzufordern. Falls ein solcher Vertrag vorhanden ist, so ist aus ihm festzustellen, 
ob und was die Vertragschließenden über die Vergütung für den Uebergang der Kon- 
zession auf den neuen Erwerber verabredet haben. Wird der angegebene Werth für 
zu miedrig erachtet und findet eine Einigung mit dem Steuerpflichtigen nicht statt, so 
ist der Werth, falls ihn die Konzession ertheilende Behörde nicht selbst zu begutachten 
vermag, nach der Vorschrift des §. 7 Abs. 3 des Ges. und unter Beachtung der Vor- 
schrift der Ziff. 6 dieser Bekanntmachung anderweitig zu ermitteln, wobei unter Um- 
änden auch die in früheren Verträgen über das Entgelt für die betreffende Konzession 
getroffenen Vereinbarungen als Anhaltspunkte werden dienen können. Den Ober- 
Präfidenten bleibt es überlassen, zur Ermittelung der Konzessionswerthe die Mitwirkung 
er Provinzial-Steuerdirektoren in Anspruch zu nehmen. 
Insoweit der Werthstempel unstreitig ist, muß seine Verwendung auf der Kon- 
zessionsurkunde innerhalb der im §. 15 Abs. 1 des Ges. angegebenen Frist erfolgen, 
während der Stempel für den etwaigen nachträglich ermittelten Mehrwerth später auf 
der Urkunde zu entwerthen ist, Ausf. Bek. Nr. 35. 
. Mit Rücksicht auf K. O. 30. Juni 1894 (M. Bl. S. 119) als Fixstempel 
eingeführt, da die jetzt nur noch allein ertheilten Personalkonzessionen einen erheblich 
geringeren, überdies sehr schwer feststellbaren Werth besitzen. 
5)) Die Erlaubniß zur Führung von Hausapotheken durch Aerzte oder Anstalten 
ist steuerfrei, Komm. Ber. S. 25.
	        
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