64 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Gewerbebetrieb im Umherziehen.
sprechende Anzahl von Personen Wandergewerbescheine bereits ausgestellt oder
ausgedehnt sind 7).
Die Verwaltungsbehörde kann die von ihr bewilligte Ausdehnung) nach
Maßgabe des §. 58 zurücknehmen?).
Der Wandergewerbeschein enthält die Personalbeschreibung des Inhabers
und die nähere Bezeichnung des Geschäftsbetriebes. Das Formular der Wander-
gewerbescheine bestimmt der Bundesrath ).
60 a. Wer die im §. 55 Ziff. 4 bezeichneten Gewerbe an einem Orte
von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an
anderen öffentlichen Orten ausüben will, bedarf der vorgängigen Erlaubniß
der Ortspolizeibehörde !. Z
§. 60 b. Minderjährigen Personen kann in dem Wandergewerbescheine die
Beschränkung auferlegt werden, daß sie das Gewerbe nicht nach Sonnennnter-
ang, und minderjährigen Personen weiblichen Geschlechts kann außerdem die
Beschränkung auferlegt werden, daß sie dasselbe nur auf öffentlichen Wegen,
Straßen und Pläßen, nicht aber von Haus zu Haus betreiben dürfen.
Desgleichen kann von der Ortspolizeibehörde minderjährigen Personen
verboten werden, daß sie innerhalb des Polizeibezirks die im F. 59 Ziff. 1
und 2 aufgeführten Gegenstände nach Sonnenuntergang, und minderjährigen
Personen weiblichen Geschlechts, daß sie dieselben Gegenstände von Haus zu
Haus feilbieten.
Das Feilbieten der im §. 59 Ziff. 1 und 2 bezeichneten Gegenstände durch
Kinder unter vierzehn Jahren kann von der Ortspolizeibehörde verboten
werden#).
§. 600. Der Inhaber eines Wandergewerbescheins ist verpflichtet, diesen
während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Erfordern
der zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, sofern er hierzu nicht
im Stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung des
Wandergewerbescheins einzustellen. Auf gleiches Erfordern hat er die von ihm
geführten Waaren vorzulegen. Z ½*
Zum Zwecke des Gewerbebetriebes ist obne vorgängige Erlaubniß der
Eintritt') in fremde Wohnungen, sowie zur Nachtzeit das Betreten fremder
Häuser und Gehäöfte nicht gestattet.
1) In Elsaß-Lothringen gelten zu Abs. 2 noch die landesrechtlichen Bestimmungen
über die Theaterpolizei, §. 3 Ges. 27. Febr. 1888 (R. G. Bl. S. 57).
:) Wegen der Ausdehnung vergl. A. II., IV. Anw. 29. Dez. 1883 und §. 117
ust. Ges. Z
8 2) Ueber die Zurücknahme entscheidet auf Klage der Ortspolizeibehörde der Be-
zirksausschuß nach §. 5 Bd 31. Dez. 1883.
) Bergl. Anm. 3 auf S. 65 zu §. 61.
dh *sv Erlaubniß der Ortspolizeibehörde ist neben dem Wandergewerbeschein
erforderlich.
In der Reichstags-Kommission wurde angeregt, ob nicht „Ortspolizeibehörde-
durch „Ortsbehörde“ ersetzt werden könne, da erstere nicht immer am Orte ihren Sitz
habe und dadurch die betreffenden Gewerbetreibenden unter Umständen fühlbar beschwert
werden können. Indessen begegnete man sich allseitig in der Auffasfung, daß es den
einzelnen Bundesstaaten zukomme, geeigneten Falles durch Delegation von Stell-
vertretern und dergleichen Abhülfe zu schaffen, Komm. Ber. S. 42.
In Elsaß-Lothringen gilt neben §. 60 a noch das Landesrecht, §. 3 Ges. 27. Febr.
1888 (R. G. Bl. S. 57).
") Eingefügt durch Ges. 6. Ang. 1896 (R. G. Bl. S. 685).
!) Der Kommissar des Bundesrathes legte die obige Bestimmung dahin
aus: der Haufirer habe sich darüber zu vergewissern, daß ihm der Eintritt in die
Wohnung u. s. w. gestattet werde; er habe sich also durch Klingeln, Anklopfen, Rufen
oder wie sonst immer bemerklich zu machen und abzuwarten, . ihm durch Oeffunng
der Thüre, Zuruf des „Herein“ oder in anderer Weise der Eintritt in die Wohnung
u. s. w. gestattet werde; so lange ihm eine derartige Erlaubniß nicht ertheilt werde,
habe er vor der Thür zu bleiben und nicht eigenmächtig in die Wohnräume ein-
zutreten bezw. bei Nachtzeit fremde Häuser (auch außerhalb der Wohnräume) oder