Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 695
Steuersatz Berechnung
Gegenstand der Besteuerung Hom der
bert Mk. Pf. Stempelabgabe.
esde. Nr.
zum Betriebe des Gewerbes als Schau-
spielunternehmer (§. 32 R. Gew. O.);
zum ständigen Betriebe der Gastwirth-
schaft, Schankwirthschaft oder des Klein-
handels mit Branntwein oder Spiritus
(§. 33 R. Gew. O.);
zur gewerbsmäßigen öffentlichen Veran-
staltung von Singspielen, Gesangs- 1
und deklamatorischen Vorträgen, Schau-
stellungen von Personen oder theatra-
lischen Vorstellungen ohne höheres Inter-
esse der Kunst oder Wissenschaft in Wirth-
schafts- oder sonstigen Räumen oder zur
Ueberlassung dieser Räume zu gewerbs-
mäßigen öffentlichen Veranstaltungen
der bezeichneten Art (§. 33 a R. Gew. O.),
wenn der Gewerbebetrieb
wegen geringen Ertrages und Kapitals
von der Gewerbesteuer frei ist — 1 50
in die vierte Gewerbesteuerklafse gehöt"— 5.—
ö?*# ’“ dritte - » — 15 —
„ „ zweite „ „ — 50 —
„ „ erste t- % — 100 –
Für Bewilligungen von Fristverlänge-
rungen und Fristungen (§. 49 R. Gew. O.)
Ein Viertel der vorstehenden Sätze.
Befreit sind Erlaubnißertheilungen für
Unternehmer von Privat -Kranken-, Privat-
Embindungs= und Privat-Irrenanstalten,
welche zu gemeinnützigen Zwecken dienen;
d) 1) Genehmigungen zur Errichtung der in
§. 16 R. Gew. O. und den dazu er-
Zu Anmerkung 2 auf S. 694.
Der Bermerk der endgültigen Versteuerung muß auch in denjenigen Fällen auf den
Erlaubnißschein gesetzt werden, in denen eine Nachzahlung nicht stattfindet.
In Betreff der zur endgültigen Besteuerung nicht wieder vorgelegten, unter
den vorhergehenden Absatz fallenden Erlaubnißscheine stellt die Behörde durch An-
frage bei dem Vorsitzenden des Steuerausschusses der Klasse IV. fest, welcher Steuer-
klasse der Erlaubnißscheininhaber zugewiesen worden ist, und veranlaßt die Nachver-
euerung in der vorangegebenen Weise. Von den Fällen der nicht oder nicht rechr-
zeitig erfolgten Wiedervorlegung der Erlaubnißscheine hat die ausstellende Behörde
dem zuständigen Hauptamt Anzeige zu machen, Ausf. Bek. Nr. 36.
Diie Ueberwachung der endgültigen Versteuerung der Erlaubnißscheine wird durch
eine von Zeit zu Zeit — etwa alle Jahre — vorzunehmende Wiedervorlegung der
Akten und Anfrage bei den Inhabern der Erlaubnißscheine erfolgen können; diejenigen
Behörden, bei denen die bezüglichen Urkunden in größerer Anzahl — und zwar jähr-
lich in einer etwa die Zahl 20 übersteigenden Menge — vorzukommen pflegen, haben
die Ueberwachung durch Führung besonderer Verzeichnisse zu bewirken.
Werden Erlaubnißscheine für gemeinnützige Unternehmen stempelfrei ausgestellt,
se müssen die Akten über die Gemeinnützigkeit Aufschluß geben. Walten bezüglich
der Stempelfreiheit Zweifel ob, so ist die Entscheidung des zuständigen Provinzial-
Steuerdirektors und erforderlichen Falles des Finanzministers einzuholen, welcher die-
selbe im Einverständniß mit dem Ressortminister trifft, Dienstvorschr. Nr. 36.
1) Behufs Versteuerung der unter d aufgeführten Genehmigungen ist der die
Genehmigung Beantragende aufzufordern, vorerst den muthmaßlich entstehenden Kosten-