696 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif.
Steuersatz Berechnung
* Gegenstand der Besteuerung * der
— dertMr. f.Stempelabgabe.
gangenen und ferner ergehenden Beschlüssen
des Bundesraths bezeichneten Anlagen,
wenn die Kosten der Anlage 6
1 000 Mk. nicht übersteigen — 11—
5000 „ „ (2 — 5 —
10 000 „ „ (2 — 10 —
20 0O000 „ „ 2 — 20 —
50 000 „ „ „ — 50 —
75 000 * ’# *# 1. 75 —
100 000 „ „ „ — 1100 —
bei einem höheren Kostenbetrag für je
50 000 Mk. mehr 50 Mk.
Genehmigungen zu Veränderungen in
der Betriebsstätte oder zu wesentlichen
Veränderungen in dem Betriebe der An-
lagen (§. 25 R. Gew. O.)
die Hälfte der vorstehenden Sätze;
Bewilligungen von Fristverlängerungen 1
und Fristungen (. 49 R. Gew. O.) )
ein Viertel der vorstehenden Sätze; 6
e) 1) Genehmigungen zur Anlegung von Dampf-
kesseln (s. 24 R. Gew. O.) oder Aende-
Zu Anmerkung 1 auf S. 695.
betrag anzugeben und sodann innerhalb vier Wochen nach Fertigstellung der Anlage
unter Wiedereinreichung der Urkunde den wirklich gezahlten Kostenbetrag anzuzeigen,
wobei er für den Fall der Nichtbeobachtung dieser Frist auf die Strafen des 8. 18
des Ges. hinzuweisen ist. Der Eclaubnißschein ist vorläufig mit einem dem muth-
maßlichen Werth entsprechenden Stempel zu versteuern und mit einem Bermerk über
die vorläufige Versteuerung, die Geschäftsnummer, sowie über die Pflicht zur Wieder-
einreichung zu versehen, z. B.:
„Vorläufig versteuert mit 50 Mk.
Nr. 8609.
Wieder vorzulegen behufs endgültiger Versteuerung binnen vier Wochen nach
Fertigstellung der Anlage.
Ort. Datum. Amtsstelle.
Unterschrift".
Werden die Urkunden demnächst wieder vorgelegt, so ist wegen der Nachverwen-
dung des fehlenden Stempels und des Vermerks der endgültigen Versteuerung nach
der Vorschrift des zweiten Abs. der Ziff. 36 dieser Bekanntmachung zu verfahren.
Geben die von den Stenerpflichtigen bezüglich des Kostenbetrages gemachten Angaben
zu Bedenken Anlaß, so wird die Vorlegung der über den Kostenaufwand vorhandenen
Beläge (Kostenanschläge, Abrechnungen, Quittungen u. s. w.) zu verlangen sein.
Gegen diejenigen Erlaubnißschein-Inhaber, welche die Urkunden zur endgültigen
Versteuerung nicht wieder vorgelegt haben, kann, abgesehen von der Einziehung des
zu wenig entrichteten Stempels, die Einleitung des Strafverfahrens auf Grund des
§. 18 Abs. 3 des Ges. bei dem zuständigen Hauptamt beantragt werden, Ausf. Bek.
Nr. 37. Wegen der Ueberwachung vergl. Dienstvorschr. Nr. 35 oben S. 694
Anm. 2 zu Pos. 222 Abs. 6.
1) Für Genehmigungen der Anlegung von Dampfkesseln werden Formulare ver-
wendet, welche durch §. 16 der Bek. 16. März 1892 (M. Bl. S. 119) (vergl. auch
Bek. 15. Aug. 1891, M. Bl. S. 158) vorgeschrieben find. Die Abstempelung dieser
Formulare wird auf Verlangen durch das Haupt--Stempel-Magazin bewirkt. Für
Genehmigungen zu Aenderungen sowie für Bewilliguugen von Fristverlängerungen
und Fristungen stempelt das Haupt- Stempel-Magazin auf Antrag und gegen Er-