Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 697 
  
  
* v on Steuersat Berechnung 
2 Gegenstand der Besteuerung Hun- der 
. 
S dert Mk. . Stempelabgabe. 
  
rung der Dampfkesselanlagen sowie Be- 
willigungen von Fristverlängerungen und 
Fristungen, soweit nicht die Bestimmungen 
zu 4 zur Anwendung kommen (88§. 25 
und 49 R. Gew. O.) — 150 
f)!)ErlanbnißertheilungenzumBetriebedes 
Pfandleihgeschäfts(§.34R.Gew.O.)— 15— 
8)2) Genehmigungen für Unternehmer von 
Versicherungsanstalten, 
wenn ihr Geschäftsgebiet nicht über den 
Umfang einer Provinz hinausgeht — 20 — 
sonst . —100-— 
BefreitsindGenehmigungenfürVer- 
sicherungsanstalten, deren Geschäftsgebiet 
über den Umfang eines Kreises nicht 
hinausgeht, sowie für solche Anstalten, 
welche auf Gegenseitigkeit gegründet und 
deren Zwecke nicht auf die Erzielung von 
Gewinn gerichtet sind ). 
„h) Erlaubnißscheine zur Bestellung von Agenten 
im Inlande seitens ausländischer Unter- 
nehmer von Verficherungsanstalte.—. 100— 
i) Genehmigungen zum Gewerbebetriebe der 
Auswanderungsunternehmer und Aus- 
wanderungsagenten 100 — 
Genehmigungen auf die Dauer eines 
Jahres sowie Verlängerungen dieser Ge- 
nehmigungen") — 25— 
  
  
  
  
  
—— 
  
Zu Anmerkung 1 auf S. 696. 
stattung der Herstellungskosten Bogen zum Betrage von 1,50 Mk. ab und verfieht 
dieselben mit einem entsprechenden Aufdruck — „Genehmigung der Aenderung einer 
Dampfkesselanlage (s. 25 R. Gew. O.)“ bezw. „Bewilligung der Fristverlängerung 
für eine Dampfkesselanlage (s. 49 R. Gew. O.)“ bezw. „Bewilligung der Fristung 
für eine Dampfkesselonlag (F. 49 R. Gew. O.)“, Dienstvorschr. Nr. 37. 
1) Die Abstempelung von Erlaubnißertheilungen zum Betriebe des Pfandleih- 
geschäfts geschiebt auf Verlangen und gegen Erstattung der Herstellungskosten in der 
Art, daß das Haupt-Stempel-Magazin Bogen zum Betrage von 15 Mk. abstempelt 
und fie außerdem mit dem Aufdruck: „Erlaubniß-Ertheilung zum Betriebe eines 
Pfandleihgeschäfts (s. 34 R. Gew. O.)“ versieht, Dienstvorschr. Nr. 38. 
2) Die Steuerbefreiungen, sowie die ermäßigten Sätze der Genehmigungen für 
Unternehmer von Versicherungsanstalten dürfen nur dann zur Anwendung kommen, 
wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Ermäßigungen und Befreiungen aus dem 
Inhalt der Genehmigungsurkunden hervorgehen. 
Entstehen im einzelnen Falle darüber, ob die Zwecke der Versicherungsanstalt 
auf Gewinn gerichtet sind, Zweifel, so bedarf es zur Entscheidung der Frage des 
Einverständnisses des Finanzministers, Ausf. Bek. Nr. 38. 
2) Steuerfrei sind hiernach auch die Genehmigungen der Statuten und Statut- 
nachträge von auf Grund der K. O. 29. Sept. 1833 (G. S. S. 121) errichteten 
Sterbe-, Aussteuer= und dergleichen Kassen, welche auf Gegenseitigkeit gegründet und 
o auf die Erzielung von Gewinn gerichtet sind, Res. 1. Sept. 1896 (C. Bl. Abg. 
es. S. 583). 
!) Diese werden auf Antrag durch das Haupt-Stempel-Magazin abgestempelt. 
Auf Verlangen und gegen Erstattung der Herstellungskosten besorgt das Magazin auch 
den Bordruck für diese Genehmigungsurkunden, wie er in den (nicht abgedruckten) 
Beilagen 5 und 6 dieser Vorschr. angegeben ist, Dienstvorschr. Nr. 39.
	        
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