Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 
699 
  
  
  
ofbe. Nr. # 
Gegenstand der Besteuerung 
Steuersaz 
vom 
Hun- 
dert 
Mk. 
Pf. 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe. 
  
23. 
9) 
24. 
) 
  
öffentlichen Personen= und Güterverkehr 
innerhalb der Orte durch sonstige Trans- 
portmittel aller Art (Wagen, Gondeln, 
Säuften, Pferde u. s. w.) dienen (§. 37 
R. Gewm. .o0) 
Werden Genehmigungen der bezeichneten 
Art Personen ertheilt, deren Gewerbebetrieb 
wegen geringen Ertrages und Kapitals von 
der Gewerbesteuer frei ist, so beträgt die 
Stempelabgbe 
Familienstiftungen, wie Fideikommißstiftun- 
gen; s. diese. 
Fideikommißstiftungen, d. h. alle von Todes- 
wegen oder unter Lebenden getroffenen An- 
ordnungen, kraft deren gewisse Vermögens- 
gegenstände der Familie für immer oder für 
mehr als zwei Generationen erhalten bleiben 
sollen 
Bei Stiftungen unter Lebenden ist der 
Stempel in der durch §. 16 Buchstaben g 
dieses Ges. vorgeschriebenen Frist von zwei 
Wochen beizubringen, bei Stiftungen von 
Todeswegen binnen sechs Monaten nach dem 
Todesfall. 
Wegen der Verhaftung für die Entrichtung 
des Stempels für Stiftungen von Todes- 
wegen kommen die Bestimmungen der 88. 29 
und 30 Ges, betr. die Erbschaftssteuner vom 
30. Mai 1873 
#.Mai-## zur Anwendung. 
Bei Fideikommißstiftungen, für welche von 
dem Stifter ein weiteres Anwachsen des 
Grundvermögens, sei es durch in Aussicht 
genommene Zuwendungen freigebiger Art, 
sei es durch eine angeordnete Zuschlagung 
von Zinsen zum Kapital vorgesehen worden 
ist, wird der Werthstempel rücksichtlich des 
sich nach und nach ansammelnden Theiles 
des Stiftungsvermögens nur allmählich von 
dem Zuwachse nach näherer Bestimmung der 
Provinzial-Stenerbehörde oder, wenn der Stif- 
tungsstempel bei den Gerichtskosten zu ver- 
einnahmen ist, der zuständigen Gerichtsbe- 
hörde erhoben. 
Fideikommißstiftungen, welche ausländische 
Grundstücke betreffen, find dem Werthstempel 
nicht unterworfen. 
In Betreff der Erhebung des Fideikommiß- 
stempels aus Anlaß der Auflösung der Lehn- 
  
  
  
bis 
20 
  
50 
  
je nach der Be- 
deutung des 
Gewerbes. 
des Gesammt- 
werthes der 
denselben ge- 
widmeten Ge- 
genstände ohne 
Abzug der 
Schulden. 
1) Die Berechnung des Stempels zu Stiftungsurkunden, die nach der Vorschrift 
des bürgerlichen Rechtes der gerichtlichen oder landesherrlichen Bestätigung bedürfen 
und zu denen diese Bestätigung nachgesucht wird, findet erst nach erfolgter Bestätigung 
statt, der erforderliche Stempel wird in Fällen der gerichtlichen Bestätigung bei den 
Gerichtskosten vereinnahmt, Dienstvorschr. Nr. 42.
	        
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