Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif.
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ofbe. Nr. #
Gegenstand der Besteuerung
Steuersaz
vom
Hun-
dert
Mk.
Pf.
Berechnung
der
Stempelabgabe.
23.
9)
24.
)
öffentlichen Personen= und Güterverkehr
innerhalb der Orte durch sonstige Trans-
portmittel aller Art (Wagen, Gondeln,
Säuften, Pferde u. s. w.) dienen (§. 37
R. Gewm. .o0)
Werden Genehmigungen der bezeichneten
Art Personen ertheilt, deren Gewerbebetrieb
wegen geringen Ertrages und Kapitals von
der Gewerbesteuer frei ist, so beträgt die
Stempelabgbe
Familienstiftungen, wie Fideikommißstiftun-
gen; s. diese.
Fideikommißstiftungen, d. h. alle von Todes-
wegen oder unter Lebenden getroffenen An-
ordnungen, kraft deren gewisse Vermögens-
gegenstände der Familie für immer oder für
mehr als zwei Generationen erhalten bleiben
sollen
Bei Stiftungen unter Lebenden ist der
Stempel in der durch §. 16 Buchstaben g
dieses Ges. vorgeschriebenen Frist von zwei
Wochen beizubringen, bei Stiftungen von
Todeswegen binnen sechs Monaten nach dem
Todesfall.
Wegen der Verhaftung für die Entrichtung
des Stempels für Stiftungen von Todes-
wegen kommen die Bestimmungen der 88. 29
und 30 Ges, betr. die Erbschaftssteuner vom
30. Mai 1873
#.Mai-## zur Anwendung.
Bei Fideikommißstiftungen, für welche von
dem Stifter ein weiteres Anwachsen des
Grundvermögens, sei es durch in Aussicht
genommene Zuwendungen freigebiger Art,
sei es durch eine angeordnete Zuschlagung
von Zinsen zum Kapital vorgesehen worden
ist, wird der Werthstempel rücksichtlich des
sich nach und nach ansammelnden Theiles
des Stiftungsvermögens nur allmählich von
dem Zuwachse nach näherer Bestimmung der
Provinzial-Stenerbehörde oder, wenn der Stif-
tungsstempel bei den Gerichtskosten zu ver-
einnahmen ist, der zuständigen Gerichtsbe-
hörde erhoben.
Fideikommißstiftungen, welche ausländische
Grundstücke betreffen, find dem Werthstempel
nicht unterworfen.
In Betreff der Erhebung des Fideikommiß-
stempels aus Anlaß der Auflösung der Lehn-
bis
20
50
je nach der Be-
deutung des
Gewerbes.
des Gesammt-
werthes der
denselben ge-
widmeten Ge-
genstände ohne
Abzug der
Schulden.
1) Die Berechnung des Stempels zu Stiftungsurkunden, die nach der Vorschrift
des bürgerlichen Rechtes der gerichtlichen oder landesherrlichen Bestätigung bedürfen
und zu denen diese Bestätigung nachgesucht wird, findet erst nach erfolgter Bestätigung
statt, der erforderliche Stempel wird in Fällen der gerichtlichen Bestätigung bei den
Gerichtskosten vereinnahmt, Dienstvorschr. Nr. 42.