700 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif.
Steuersatz Berechnun
9 Gegenstand der Besteuerung Hon- der
* vertMk. Pf. Stempelabgabe.
verbände bewendet es bei den bestehenden
Bestimmungen. s
25.Gesellschaftsvertrage,wennsiebetreffen
a) die Errichtung von Altiengesellschaften oder
Kommanditgesellschaften auf Aktien sowie
die bhun des Aktien= oder Grund-
kapitals solcher Gesellschaften ½% es Aktien= oder
die Errichtung von Gesellschaften mit be- Grundkapitals
schränkter Haftung, od. d Erhöhung
falls das Stammkapital dieses Kapitals;
1. 100000 Mk. oder weniger betrgt % H— des Stamm-
2. mehr als 100000 Mk., aber nicht kapitals;
mehr als 300000 Mk. betrüüto— —wwie vor;
3. mehr als 300000 Mk., aber nicht
mehr als 500000 Mk. beträgt ½½½= —wiie vor;
4. mehr als 500000 Mk. beträgt 1 — — wie vor;
die Erhöhung des Stammkapitals von
Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
falls dasselbe nach der Erhöhung d. Betrages, um
1. nicht mehr als 100000 Mk. beträüte“.—Ldend. Stamm-
2. mehr als 100000 Mk., aber nicht kap. erhöht ist;
mehr als 300000 Mk. beträütppie vor;
3. mehr als 300000 Mk., aber nicht
mehr als 500000 Mk. beträgt = — wie vor;
4. mehr als 500000 Mk. beträgt 1 — — wie vor;
Wenn jedoch die Zwecke der vorbe-
zeichneten Gesellschaften nicht auf den
Gewinn der Theilnehmer gerichtet find 1 50
Beschlüsse über die Erhöhung des Aktien-, *) des Entgelts
Grund-, oder Stammkapitals (Nachschüsse) einschl. d. auf4d.
sind wie Verträge hierüber zu versteuern. Einlage ruhen-
Wird das Kapital nicht sofort voll ein- den, auf die
gezahlt, so ist der Werthstempel von der Gesellschaft
jedesmaligen Theilzahlung zu entrichten; übergehenden
b) die Errichtung einer Kommanditgesellschaft Passiva u. des
oder offenen Handelsgesellschaft sowie Ver- Werthes aller
abredungen über den Eintritt eines neuen sonstigen aus-
Kommanditisten oder Gesellschafters in bedungenen
diese Gesellschaften oder über die Ethöhung Leistungen und
der gemachten Einlage . — 1 50% vborbehaltenen
c) das Einbringen von nicht in Geld be- Nutzungen, d.,
stehendem Vermögen in eine Gesellschaft 1 wenn das Ent-
der unter a bezeichneten Art bei Errich- gelt aus dem
tung derselben oder in eine bereits be- Vertrage nicht
stehende Gesellschaft dieser Art, insoweit hervorgeht, des
zu dem eingebrachten Vermögen unbe- 1 Werthes des
wegliche, im Inlande belegene Sachen # eingebrachten
oder diesen gleichgeachtete Rechte gehören1)]] GBermögens;
insoweit zu dem eingebrachten Ver- 6
mögen unbewegliche außerhalb Landes
belegene Sachen oder diesen gleichgeartete #
Rechte gehören — 1 50
insoweit das eingebrachte Vermögen .
aus beweglichen Vermögensgegenständen .
besteht . Vi-3-—d.Entgeltseins