Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXII. R. Gew. Ordn. Gewerbebetrieb im Umherziehen. 65 
Denselben Bestimmungen — Abs. 2 — unterliegt das Feilbieten der im 
59 Zif. 1 und 2 aufgeführten Gegenstände. 
nu 8. 60d. Der Wandergewerbeschein darf einem Anderen nicht zur Be- 
ung überlassen werden. #„ "„ 
sichta#er für einen Anderen ein Gewerbe im Umherziehen zu betreiben beab- 
yhtigt, unterliegt für seine Person den Bestimmungen dieses Gesetzes. 
nenn mehrere Personen die im §. 55 Ziff. 4 bezeichneten Gewerbe in 
Gemeinschaft ersn inher zu betreiben beabsichtigen, so kann auf ihren Antrag 
* gemeinsamer Wandergewerbeschein für die Gesellschaft als solche ausgestellt 
ceerden, in welchem jedes einzelne Mitglied aufzuführen ist. Werden für die 
dinselnen Mitglieder besondere Wandergewerbescheine ausgestellt, so kann in 
eletzteren ein Vermerk aufgenommen werden, nach welchem dem Inhaber 
Ees Gewerbebetrieb nur im Verbande einer bestimmten Gesellschaft, oder einer 
eAschaft überhaupt, gestattet sein soll 0. 
Umherzie enden Schauspielergesellschaften wird der Wandergewerbeschein 
lür dann behende * 0oP Unternehmer die im §. 32 vorgeschriebene Er- 
ubniß besitt. In dem Wandergewerbeschein für den Unternehmer einer 
#chausieler-Gesellschaft ist ausdrücklich zu vermerken, daß der Gewerbetreibende 
Unternehmer auftreten will?. 
6 1. Die Ertheilung des Wandergewerbescheins erfolgt durch die für 
den Ech. oder abellung erv des Nachsuchenden zuständige) höhere Ver- 
— — 
——— ——— , bri iter nichts als eine Forderung des 
c zu betreten; dies alles sei übrigens weiter ni eine 
Anstandes und den Sitte, deren eernnh im Interefse der öffentlichen Sicherheit 
gelorder werden müsse; die Gegenüberstellung von Haus und Wohnung rechtfertige 
O dadurch, daß ein Haus verschiedene Wohnungen enthalten könne, zu denen Eintritt 
5 aun zu erlangen sei, wenn man das Haus betreten habe; auch könne ein einzelnes 
us Jedermann offen stehende Räume und daneben nur eine davon abgesonderte 
"o ohnung enthalten; die Wohnung sei mit einem größeren Schutze umgeben, als die 
cr zur Wohnung dienenden Räume eines Hauses, was in der Natur der Sache 
kründer sei, Komm. Ber. S. 43. 
6 ) Ein Schauspieler, der bei einer Borstellung außerhalb seines Wohnorts gegen 
waherer mitwirkt, bei der ein höheres wissenschaftliches oder Kunstinterefse nicht ob- 
zz4. bedarf eines Wandergewerbescheins, C. K. XII. 106. . 
be)i ) In Elsaß-Lothringen gelren neben Abs. 3 und 4 noch die landesrechtlichen 
mmungen über die Theaterpolizei, §. 3 Ges. 27. Febr. 1888 (R. G. Bl. S. 57). 
9 Ueber Ertheilung des Wandergewerbescheines beschließt der Bezirksausschuß, 
Varn dessen versagenden Beschluß innerhalb 2 Wochen der Antrag auf mündliche 
abandlung im Verwaltungsstreitverfahren stattfindet. Gegen das Endurtheil des 
Kenrttausschuffes ist nur Revision zulässig, 8§. 117, 118 Zust. Ges. Für den Stadt- 
r— erlin beschließt in den Fällen des §. 117 an Stelle des Bezirksausschusses der 
sie (Ueipräftdent. Gegen seinen versagenden Beschluß findet innerhalb zwei Wochen 
E#r elage bei dem Bezirksausschusse statt (s. 161 Abs. 2 a. a. O.). Amräge auf 
. ung von Wandergewerbescheinen können gemäß Abs. 1 dieses Paragraphen 
dr an die Poligeibehore des Aufenthaltsortes wie an die Polizeibehörde des 
nories 
erichtet werden. Bon unteren Verwaltungsbehörden werden Wander- 
geerteshhein aie mehr (wie früher nach §. 117 Zust. Ges. die Legitimationsscheine) 
ut, A. II. Nr. 2, 6 Anw. 29. Dez. 1883 (N. Bl. 1884 S. 11). 
der Ueber die Zurücknahme des Wandergewerbescheines (§. 58) entscheidet auf Klage 
1884 Tspoltlebehern der Bezirksausschuß, 5. 5 Bd. 31. Dez. 1883 (G. S. 
der Regel wird die der Behörde des Aufenthaltsortes erforderliche Information 
daß d Antragsteller durch die Vorlegung einer Bescheinigung der Wohnungebehörde, 
besch S Ertheilung des Wandergewerkescheins ein Bedenken nicht entgegensteht, zu 
k#ien sein, Mot. S. 61. « 
scheine de preußischen Bezirksausschüfse find auch zur Ausfertigung von Wandergewerbe- 
rn für inländische Gewerbetreibende verpflichtet, die das Gewerbe nicht in Preußen 
ng- Kaut. Handbuch II, 7. Aufl. 5
	        
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