Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 705 
  
Steuersatz Berechnung 
Gegenstand der Besteuerung Hun- der 
dertMk. Pf.] Stempelabgabe. 
esde. Nr. s 
  
1822 (G. S. S. 195), sowie des §. 39 des 
Ges., betreffend das Theilungsverfahren und 
den gerichtlichen Verkauf von Immobilien 
im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts, 
22. Mai 1887 (G. S. S. 136), bedarf die 
nachträgliche Erklärung des Ansteigerers nur 
eines Stempels von. ..... — 1 0 
Demselben Stempel unterliegen Beur- 
kundungen von Abtretungen der Rechte aus 
dem Meistgebot an einen Anderen im Sinne 
des §. 83 Abs. 2 des Ges., betr. die Zwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Bermögen, 
13. Juli 1883 (G. S. S. 131). 
Ermäßigungen und Befreiungen: 
1. Kauf= und Tauschverhandlungen zwischen 
Theilnehmern an einer Erbschaft zum 
Zwecke der Theilung der zu letzterer 
gehörigen Gegenständddd. 1 50 
Zu den Theilnehmern an einer Erbschaft 
wird auch der überlebende Ehegatte gerechnet, 
welcher mit den Erben des verstorbenen 
Ehegatten gütergemeinschaftliches Ver- 
mögen zu theilen hat. 
2. Befreit find Verträge, durch welche unbe- 
wegliche Sachen oder diesen gleichgeachtete 
Rechte oder bewegliche Sachen allein oder 
im Zusammenhange mit anderem Ver- 
mögen von Ascendenten an Descendenten 
übertragen werden. 
Auf Beurkundungen von Ueber- 
tragungen der Rechte des Erwerbers aus 
Verträgen der vorbezeichneten Art an 
andere Personen als an Descendenten des 
ursprünglich übertragenden Ascendenten 
finden die Bestimmungen des sechsten und 
siebenten Absatzes dieser Tarifstelle keine 
Anwendung. 
3. Befreit sind Kauf= und Lieferungsverträge 
über Mengen von Sachen oder Waaren, 
sofern dieselben entweder zum unmittel- 
baren Berbrauch in einem Gewerbe oder 
zur Wiederveräußerung in derselben Be- 
schaffenheit oder nach vorgängiger Bear- 
arbeitung oder Verarbeitung dienen sollen 
oder im Inlande 1) in dem Betriebe eines 
der Verrragschließenden erzeugt oder her- 
gestellt sind); 
—O 
S 9 D. i. der Geltungsbereich des Ges., Res. 30. Jan. 1897 (C. Bl. Abg. Ges. 
  
  
  
  
  
„) Namentlich sollen auch die land= und forstwirthschaftlichen Erzeugnisse wie 
Getreide, Heu, Stroh, Holz, sowie die animalischen Erzeugnisse wie Vieh u. s. w., 
auch die Bedürfnisse, welche der Grundbesitzer im Allgemeinen kauft, wie künstlichen 
Dünger und Futtermittel, als fungible Sachen angesehen werden und demgemäß 
Kauf- und Lieferungsgeschäfte über derartige fungible Sachen steuerfrei sein, Sten. 
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 45
	        
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