Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 705
Steuersatz Berechnung
Gegenstand der Besteuerung Hun- der
dertMk. Pf.] Stempelabgabe.
esde. Nr. s
1822 (G. S. S. 195), sowie des §. 39 des
Ges., betreffend das Theilungsverfahren und
den gerichtlichen Verkauf von Immobilien
im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts,
22. Mai 1887 (G. S. S. 136), bedarf die
nachträgliche Erklärung des Ansteigerers nur
eines Stempels von. ..... — 1 0
Demselben Stempel unterliegen Beur-
kundungen von Abtretungen der Rechte aus
dem Meistgebot an einen Anderen im Sinne
des §. 83 Abs. 2 des Ges., betr. die Zwangs-
vollstreckung in das unbewegliche Bermögen,
13. Juli 1883 (G. S. S. 131).
Ermäßigungen und Befreiungen:
1. Kauf= und Tauschverhandlungen zwischen
Theilnehmern an einer Erbschaft zum
Zwecke der Theilung der zu letzterer
gehörigen Gegenständddd. 1 50
Zu den Theilnehmern an einer Erbschaft
wird auch der überlebende Ehegatte gerechnet,
welcher mit den Erben des verstorbenen
Ehegatten gütergemeinschaftliches Ver-
mögen zu theilen hat.
2. Befreit find Verträge, durch welche unbe-
wegliche Sachen oder diesen gleichgeachtete
Rechte oder bewegliche Sachen allein oder
im Zusammenhange mit anderem Ver-
mögen von Ascendenten an Descendenten
übertragen werden.
Auf Beurkundungen von Ueber-
tragungen der Rechte des Erwerbers aus
Verträgen der vorbezeichneten Art an
andere Personen als an Descendenten des
ursprünglich übertragenden Ascendenten
finden die Bestimmungen des sechsten und
siebenten Absatzes dieser Tarifstelle keine
Anwendung.
3. Befreit sind Kauf= und Lieferungsverträge
über Mengen von Sachen oder Waaren,
sofern dieselben entweder zum unmittel-
baren Berbrauch in einem Gewerbe oder
zur Wiederveräußerung in derselben Be-
schaffenheit oder nach vorgängiger Bear-
arbeitung oder Verarbeitung dienen sollen
oder im Inlande 1) in dem Betriebe eines
der Verrragschließenden erzeugt oder her-
gestellt sind);
—O
S 9 D. i. der Geltungsbereich des Ges., Res. 30. Jan. 1897 (C. Bl. Abg. Ges.
„) Namentlich sollen auch die land= und forstwirthschaftlichen Erzeugnisse wie
Getreide, Heu, Stroh, Holz, sowie die animalischen Erzeugnisse wie Vieh u. s. w.,
auch die Bedürfnisse, welche der Grundbesitzer im Allgemeinen kauft, wie künstlichen
Dünger und Futtermittel, als fungible Sachen angesehen werden und demgemäß
Kauf- und Lieferungsgeschäfte über derartige fungible Sachen steuerfrei sein, Sten.
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 45