Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 707
v om Steuersat Berechnung
Gegenstand der Besteuerung Hun- der
dertMr. Pf. Stempelabgabe.
8 efde. Nr.
Leibrenten!) und Rentenverträge, wodurch
zu gewissen Zeiten wiederkehrende Zahlungen
von Geld für eine oder mehrere bestimmte
Personen während der Lebensdauer derselben
oder auf bestimmte oder unbestimmte Zeit
gegen Eutgelt erworben werden, mag die
Gegenleistung in einer bestimmten Geld-
summe oder in der Hingabe von Sachen
oder in der Uebernahme von Leistungen oder
Verpflichtungen oder aber in dem Aufgeben l
von Rechten bestehen, falls nicht die Tarif- ·
stelle«Bersicherungsverträge«zur-Anwen-
dungkommt.......... 1——deSKapital-
37.Leicheupåsse,s.Päss-. werthes der
38.] Lieferungsverträge, s. Kaufverträge. Renten.
39.| Lustbarkeiten, Genehmigungen der Orts-
:)|] polizeibehörden zur Beranstaltung von Musik-
Zu Anmerkung 2 auf S. 706.
seiner angegebenen Qualität zufolge, bezw. nach der angegebenen Firma, zur Aus-
stellung der Urkunde befugt gewesen ist; sie wird von derjenigen Behörde ertheilt,
welcher die Beurtheilung der amtlichen Qualität des Ausstellers gesetzlich beigelegt ist,
Res. 16. Juli 1828, v. Kamptz Ann. XII. 659). Zeugnisse darüber, daß der
unter der Urkunde Unterzeichnete wirklich derjenige sei, für den er sich ausgiebt, find
als Zeugnisse (Pos. 77) zu versteuern, also auch dann stempelpflichtig, wenn sie auf
der Urkunde selbst ausgestellt werden.
1#) Die in einem Alimentationsvertrage getroffene Festsetzung, wonach der
Alimentationsberechtigte befugt sein soll, eventuell statt der Naturalverpflegung eine
jährliche Geldrente zu fordern, ist als Abrede einer Leibrente anzusehen, E. K. XII. 163.
rträge zwischen Eheleuten, durch welche einem von ihnen für den Fall der Ehe-
scheidung eine Rente zugesichert wird, sind ebenfalls als Leibrentenverträge zu ver-
steuern (C. Bl. Abg. Ges. 1894 S. 146).
:) Die in dieser Tarifstelle aufgeführten Genehmigungen, also namentlich Er-
laubnißscheine zur Veranstaltung öffentlicher Tanzlustbarkeiten, sowie ferner von Schau-
ellungen, Musikaufführungen, Gesangs= und deklamatorischen Vorträgen, pantomimischen
und theatralischen Vorstellungen sind auf gestempelten Bogen zu ertheilen (Nr. 14 C.
Nr. 1 Abs. 2 Ausf. Bek.).
Die Anwendung des Steuersatzes von 1,50 Mk. bildet die Regel; der ermäßigte
Stempel von 50 Pf. darf nur ausnahmsweise und nur dort zum Ansatz kommen,
2 von vorneherein feftsteht, daß an der zu genehmigenden Lustbarkeit nur eine be-
schränkte Personenzahl Theil nehmen wird und die Theilnehmer den ärmeren Volks-
assen angehören, Dienstvorschr. Nr. 45.
Für die Handhabung der Tarisstelle 39 ist von großer Wichtigkeit Res. 15. Nov.
biss (C. Bl. Abg. Ges. S. 649), betr. Genehmigung zur Veranstaltung von Lust-
eiten.
I. Begriff der Lustbarkeiten. Lustbarkeiten im Sinne der Tarifstelle 39 sind alle
der Ergötzung und Unterhaltung dienenden Veranstaltungen und Vorführungen, bei
denen ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft nicht obwaltet. Unerheblich
für den Begriff der Lustbarkeiten ist der Zweck ihrer Veranstaltung, insbesondere ob
J zu patriotischen, kirchlichen, gemeinnützigen, wohlthärigen oder mildthätigen Zwecken
atifindet oder nicht, ferner, ob die Lusibarkeiten von einzelnen Personen oder ganzen
Gesellschaften dargeboten werden, ob die Veranstaltung eine gewerbsmäßige ist oder nicht.
Als Lustbarkeiten im Sinne der Tarifstelle sind hiernach insbesondere zu erachten,
sofern ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft dabei nicht obwaltet:
Die Beranstaltung von Tanzbelustigungen, Konzerten, Theatervorstellungen,
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