Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

710 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 
  
  
  
Steuersatz Berechnung 
vom der 
Gegenstand der Besteuerun n6] 
* n f.9Stenwpcabgabe. 
Lfde. Nr. 
  
aufführungen, Singspielen, Gesangs= und 
deklamatorischen Borträgen, theatralischen 
Vorstellungen oder sonstigen Luftbarkeiten 
aller Art und zwar sowohl von öffentlichen 
Gesellschaften als von Privat= oder von ge- 
schlossenen Gesellschaften dargebotenen 
bei Lustbarkeiten geringfügiger #bDlt 
40.Mäkler, vereidigte, Ulkunden über die Be- 
1) Kätigung oder Anstellung derselhhern 25— 
41.Mieth= und Aftermiethverträge, s. Pacht- 
und Afterpachtverträge. 
42.| Namensänderungen, Genehmigungen zur 
:) Aenderung des Familiennamis330 — 
Bei nachgewiesener Bedürftigkeit kann der 
1 Stempel auf 5 Mk. ermäßigt werden?). 
– — —— — — 
Zu Anmerkung 2 auf S. 709. 
und insbesondere die Vorstände der Stempelsteuerämter die ordnungsmäßige Bersteue- 
rung der Genehmigungen sorgfältig zu überwachen und unter Umständen gegen Be- 
amte, welche fortfahren, den stempelgesetzlichen Bestimmungen und den zu deren Aus- 
führung erlassenen Vorschriften über die Verstempelung dieser Urkunden entgegenzu- 
handeln, die Einleitung des Strafverfahrens herbeizuführen, sie auch wegen der nicht 
verwendeten Stempel in Anspruch zu nehmen. Die Steuerbehörden sind jedoch zu 
selbständigen Entscheidungen und Anordnungen nur befugt, insoweit es sich bei den 
in Rede stehenden Schriftstücken um rein stempelstenerliche Fragen handelt. Insoweit 
die Anfragen oder Zuwiderhandlungen dem Gebiete der polizeirechtlichen Verwaltung 
angehören (z. B. wenn in Frage steht, ob es im Einzelfalle der Ertheilung einer 
ortspolizeilichen, schriftlichen Genehmigung bedarf oder Zuwiderhandlungen gegen die 
Vorschrift unter IV. der Allgemeinen Berfügung vorliegen u. s. w.) haben sich die 
Steuerbehörden jeder selbständigen Entscheidung zu enthalten und die Anfragenden 
an die zuständige Verwaltungsbehörde zu verweisen, bei wahrgenommenen Zuwider= 
handlungen aber die Angelegenheit dem vorgesetzten Provinzial-Steuerdirektor vorzu- 
tragen, welcher das Weitere in Gemeinschaft mit der der betreffenden Ortspolizei- 
behörde vorgesetzten Behörde bezw. dem Regierungspräsidenten zu veranlassen hat. 
Kann auf diese Weise eine Einigung und eine den Ausführungsbestimmungen und 
dem steuerlichen Interesse entsprechende Regelung der Sache nicht herbeigeführt werden, 
so ist an den Finanzminister zu berichten. 
Stempelerstattungen find nur zulässig aus dem unter VI. der BVerfügung ange- 
gebenem Grunde und wenn die Stempelzahlung stempelgesetzlich nicht gerechtfertigt 
ist, . B. wenn eine subjektiv befreite Person den Stempel hat entrichten müssen. 
Liegt eine schriftliche, formelle Genehmigung einer Lustbarkeit vor, so ist nach allge- 
meinen stempelrechtlichen Grundsätzen eine Rückgewähr des Stempels aus anderen 
Gründen nicht statthaft, insbesondere dann nicht, wenn es nach den bestehenden Ber- 
waltungsvorschriften einer schriftlichen Genehmigung nicht bedurft hätte. 
1) Auf Verlangen und gegen Erstattung der Herstellungskosten besorgt das Haupt- 
stempelmagazin den Bordruck für die Formulare zu den Urkunden über die Bestätigung 
oder Anstellung vereidigter Mäkler, wie er in den Beilagen 8 und 9 dieser Vor- 
schriften angegeben ist, Dienstvorschr. Nr. 46. 
2:) Von der Gebühr sollen jedoch nur Namensänderungen betroffen werden, welche 
auf besonderen Antrag im Berwaltungsverfahren genehmigt werden, nicht auch die- 
jenigen Fälle, wo die Namensänderung als Folge eines anderweiten Rechtsaktes ein- 
tritt, wie bei der Annahme an Kindesstatt oder der Legitimation wegen unehelicher 
Geburt, Mot. S. 50. 
3) Der für den Fall der Bedürstigkeit auf 5 Mk. ermäßigte Steuersatz darf nur 
dann zugestanden werden, wenn der die Namensänderung Nachsuchende ein von der 
—– — — 
—. 
50 
  
  
  
  
 
	        
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