710 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif.
Steuersatz Berechnung
vom der
Gegenstand der Besteuerun n6]
* n f.9Stenwpcabgabe.
Lfde. Nr.
aufführungen, Singspielen, Gesangs= und
deklamatorischen Borträgen, theatralischen
Vorstellungen oder sonstigen Luftbarkeiten
aller Art und zwar sowohl von öffentlichen
Gesellschaften als von Privat= oder von ge-
schlossenen Gesellschaften dargebotenen
bei Lustbarkeiten geringfügiger #bDlt
40.Mäkler, vereidigte, Ulkunden über die Be-
1) Kätigung oder Anstellung derselhhern 25—
41.Mieth= und Aftermiethverträge, s. Pacht-
und Afterpachtverträge.
42.| Namensänderungen, Genehmigungen zur
:) Aenderung des Familiennamis330 —
Bei nachgewiesener Bedürftigkeit kann der
1 Stempel auf 5 Mk. ermäßigt werden?).
– — —— — —
Zu Anmerkung 2 auf S. 709.
und insbesondere die Vorstände der Stempelsteuerämter die ordnungsmäßige Bersteue-
rung der Genehmigungen sorgfältig zu überwachen und unter Umständen gegen Be-
amte, welche fortfahren, den stempelgesetzlichen Bestimmungen und den zu deren Aus-
führung erlassenen Vorschriften über die Verstempelung dieser Urkunden entgegenzu-
handeln, die Einleitung des Strafverfahrens herbeizuführen, sie auch wegen der nicht
verwendeten Stempel in Anspruch zu nehmen. Die Steuerbehörden sind jedoch zu
selbständigen Entscheidungen und Anordnungen nur befugt, insoweit es sich bei den
in Rede stehenden Schriftstücken um rein stempelstenerliche Fragen handelt. Insoweit
die Anfragen oder Zuwiderhandlungen dem Gebiete der polizeirechtlichen Verwaltung
angehören (z. B. wenn in Frage steht, ob es im Einzelfalle der Ertheilung einer
ortspolizeilichen, schriftlichen Genehmigung bedarf oder Zuwiderhandlungen gegen die
Vorschrift unter IV. der Allgemeinen Berfügung vorliegen u. s. w.) haben sich die
Steuerbehörden jeder selbständigen Entscheidung zu enthalten und die Anfragenden
an die zuständige Verwaltungsbehörde zu verweisen, bei wahrgenommenen Zuwider=
handlungen aber die Angelegenheit dem vorgesetzten Provinzial-Steuerdirektor vorzu-
tragen, welcher das Weitere in Gemeinschaft mit der der betreffenden Ortspolizei-
behörde vorgesetzten Behörde bezw. dem Regierungspräsidenten zu veranlassen hat.
Kann auf diese Weise eine Einigung und eine den Ausführungsbestimmungen und
dem steuerlichen Interesse entsprechende Regelung der Sache nicht herbeigeführt werden,
so ist an den Finanzminister zu berichten.
Stempelerstattungen find nur zulässig aus dem unter VI. der BVerfügung ange-
gebenem Grunde und wenn die Stempelzahlung stempelgesetzlich nicht gerechtfertigt
ist, . B. wenn eine subjektiv befreite Person den Stempel hat entrichten müssen.
Liegt eine schriftliche, formelle Genehmigung einer Lustbarkeit vor, so ist nach allge-
meinen stempelrechtlichen Grundsätzen eine Rückgewähr des Stempels aus anderen
Gründen nicht statthaft, insbesondere dann nicht, wenn es nach den bestehenden Ber-
waltungsvorschriften einer schriftlichen Genehmigung nicht bedurft hätte.
1) Auf Verlangen und gegen Erstattung der Herstellungskosten besorgt das Haupt-
stempelmagazin den Bordruck für die Formulare zu den Urkunden über die Bestätigung
oder Anstellung vereidigter Mäkler, wie er in den Beilagen 8 und 9 dieser Vor-
schriften angegeben ist, Dienstvorschr. Nr. 46.
2:) Von der Gebühr sollen jedoch nur Namensänderungen betroffen werden, welche
auf besonderen Antrag im Berwaltungsverfahren genehmigt werden, nicht auch die-
jenigen Fälle, wo die Namensänderung als Folge eines anderweiten Rechtsaktes ein-
tritt, wie bei der Annahme an Kindesstatt oder der Legitimation wegen unehelicher
Geburt, Mot. S. 50.
3) Der für den Fall der Bedürstigkeit auf 5 Mk. ermäßigte Steuersatz darf nur
dann zugestanden werden, wenn der die Namensänderung Nachsuchende ein von der
—– — —
—.
50