Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 713
Zu Anmerkung 3 auf S. 712.
und zwar bei demjenigen Hauptamt oder Steueramt bezw. Nebenzollamt, in dessen
Geschäftsbezirk die betreffenden Grundstücke belegen sind oder bei einem Stempel-
vertheiler. Gehören die Grundstücke zu den Geschäftsbezirken verschiedener Unter-
ämter, so hat der Steuerpflichtige die Wahl, welchem dieser Aemter er das Ver-
zeichniß vorlegen will.
Die Stempelpflicht wird dadurch erfüllt, daß der zur Führung des Verzeichnisses
Verpflichtete oder dessen Beauftragter einer der vorbezeichneten Steuerstellen das Ver-
zeichniß ausgefüllt und mit der vorgeschriebenen Versicherung versehen unter Zahlung
des Stempelbetrages entweder einreicht oder durch die Post mittels eingeschriebenen
Briefes einsendet oder daß er die in dem Verzeichniß zu machenden Angaben vor der
Stenerbehörde unter Entrichtung des Stempelbetrags zu Protokoll erklärt.
Die eingegangenen Berzeichnisse find in rechnerischer Hinsicht von den Steuer-
behörden zu prüfen. Insoweit die Verzeichnisse augenscheinliche Unrichtigkeiten ent-
halten oder ihr Juhalt bei der Durchsicht den Steuerbehörden auf Grund ihrer
Kenntniß der örtlichen und persfönlichen Verhältnisse noch sonst zu Bedenken Anlaß
giebt, find die gemachten Angaben durch Verhandlungen mit den Steuerpflichtigen
richtig zu stellen und auf Grund dieser Ermittelungen die Stempel anderweit zu
berechnen, auch, sofern Zuwiderhandlungen vorliegen, die erforderlichen Anordnungen
wegen Einleitung des Strafverfahrens zu treffen. Dem pflichtmäßigen Ermessen der
Hauptämter, Zoll- und Stenerämter, sowie der Stempelvertheiler bleibt es überlassen,
die Berzeichnisse hinsichtlich der sachlichen Richtigkeit der gemachten Angaben einer
weiteren Prüfung zu unterziehen, soweit es der Dienstbetrieb gestattet.
Die Stempelmarken sind von den vorgedachten Steuerbehörden nach der Vorschrift
der Ziff. 15 A. II. Nr. 1 dieser Bekanntmachung unmittelbar hinter der vorge-
schriebenen Versicherung oder, wenn die betreffende Seite keinen genügenden Raum
bietet, auf der folgenden Seite oder, wenn eine solche Seite nicht vorhanden ist, auf
einem mit dem Verzeichniß in festen Zusammenhang zu bringendem Blatt zu ent-
werthen, jedoch mit der Maßgabe, daß es der im zweiten Abs. der Ziff. 15 A. II.
Nr. 1 vorgeschriebenen Vermerke nicht bedarf. Sollen die Angaben zu Protokoll
erklärt werden, so ist hierzu das vorgeschriebene Formular zu benutzen und hinter der
Versicherung von dem betreffenden Beamten ein von dem Steuerpflichtigen zu unter-
schreibender Vermerk über die Protokollirung aufzunehmen, z. B.
Vorstehende, zu Protokoll erklärte Angaben nach Vorlesung g. u. u.
Namensunterschrift des Steuerpflichtigen.
Stand und Wohnort defsfelben.
Datum. Amtsstelle.
Name des Beamten.
Die durch die Post eingesendeten Verzeichnisse sind dem Steuerpflichtigen, wenn
er nicht die amtliche Aufbewahrung beantragt hat, binnen drei Tagen mit dem ent-
wertheten Stempelzeichen ohne Anschreiben mittels eingeschriebenen unfrankirten
Briefes wieder zuzustellen, nachdem über die stattgefundene Entwerthung ein Vermerk
zu den Akten gemacht ist. Wird die amtliche Aufbewahrung verlangt, so ist der
Antragsteller von der Entwerthung zu benachrichtigen.
Die den Haupt= und Unterämtern zur Aufbewahrung übergebenen Verzeichnisse
sind in übersichtlicher Weise und in einer sich entweder aus den Namen der Ver-
pächter, Vermiether u. s. w. oder aus der ortsüblichen Bezeichnung der Grundstücke
(Snaße, Hausnummer 2c.) ergebenden Reihenfolge oder in irgend einer anderen be-
stimmten Ordnung aufzubewahren, so daß jedes einzelne Verzeichniß ohne Schwierig-
keit und Zeitverlust aufgefunden werden kann. Ueber die Hinterlegung der Ver-
zeichnisse ist den Steuerpflichtigen auf Verlangen eine Empfangsbescheinigung aus-
zustellen, Ausf. Bek. Nr. 45—49.
Behörden steht es frei, in Ansehung derjenigen Verträge, welche sie als Ver-
pächter, Vermiether u. s. w. abgeschlossen haben, die Versteuerung der Verzeichnisse
selbst zu bewirken. Hinsichtlich der Berträge, welche sie als Pächter. Miether u. s. w.
abgeschlossen haben, liegt ihnen die Verpflichtung ob, demjenigen Stempelsteueramt,
in defssen Geschäftsbezirk der Vertrag errichtet ist, eine Abschrift einzusenden, oder ihm
den Namen der Verpächter, Vermiether u. s. w., das Grundstück, den Zins bezw. die