Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

714 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 
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Zu Anmerkung 3 auf S. 713. 
Nutzung, die Dauer des Bertrages, die Vereinbarungen wegen stillschweigender Ber- 
längerungen sowie sonstige für die Stempelpflicht in Betracht kommende Abreden 
mitzutheilen. 
In der Zeit vom 1. bis 15. Dez. jeden Jahres sind von den Hauptämtern die 
Bestimmungen über die Führung und Versteuerung der Verzeichnisse in öffentlichen 
Blättern bekannt zu machen und für diesen Zweck neben amtlichen Blättern vorzugs- 
weise diejenigen auszuwählen, durch welche die Bekanntmachung die weiteste Ber- 
breitung findet. Die Anordnung des Wortlauts der öffentlichen Bekanntmachung 
bleibt jedem Provinzial-Stenerdirektor für seinen Verwaltungsbezirk überlassen. Bis 
spätestens zum 15. Dez. haben die Hauptämter dem vorgesetzten Provinzial-Stener- 
direktor von der Bekanntmachung unter Angabe derjenigen Blätter, in welchen dieselbe 
erfolgt ist, Bericht zu erstatten. Der Provinzial-Stenerdirektor prüft, ob die für die 
Bekanntmachung gewählten Blätter die geeigneten find, ordnet erforderlichen Falls 
weitere Bekanntmachungen in anderen Blättern an und veraulaßt in denjenigen 
Fällen, in denen eine Anzeige nicht eingegangen und die Veröffentlichung unterblieben 
ist, des Schleunigsten die nachträgliche Bekanntmachung der betreffenden Bestimmungen. 
Im Interesse sowohl des Publikums wie der Steuerverwaltung ist es nothwendig, 
daß die gesetzlichen Vorschriften über die Steuerpflichtigkeit und die Art der Ber- 
stenerung der Pacht-, Mieth= 2c. Verträge im Publikum thunlichst bekannt werden. 
Zu diesem Behuf wird es namentlich für die ersten Jahre der Geltungszeit des 
Gesetzes, in welchen die Einrichtung noch neu ist, unter Umständen einer mehr- 
maligen Bekanntmachung bedürfen. Die Provinzial-Steuerdirektoren haben darauf, 
daß die Bestimmungen in geeigneter und ausreichender Weise zur Kenntniß des be- 
theiligten Publikums gelangen, ihr besonderes Augenmerk zu richten und zu diesem 
Zweck für die einzelnen ihnen unterstellten Hauptämter auch das Erforderliche wegen 
der Zahl der jährlich zu veranlassenden Bekanntmachungen zu bestimmen. 
Die Hauptämter, Steuer= und Nebenzollämter find verbunden, von jedem zu 
ihrer Kenntniß kommenden Pacht-, Mieth= oder antichretischen Bertrage in Betreff des 
Datums des Bertrages, der Namen der Vertragschließenden, der Bezeichnung des 
Grundstücks, des Zinses bezw. der Nutzung, der Daner des Bertrages, der Verein- 
barungen wegen stillschweigender Berlängerungen und aller sonstigen für das Stempel- 
interesse in Betracht kommenden Abreden dem Stempelsteneramt, in dessen Bezirk 
die den Gegenstand der Berträge bildenden Grundstücke belegen find, Mittheilungen 
zu erstatten. Diese Mittheilungen find in der Form von vierteljährlichen, nach dem 
Muster e aufzustellenden Nachweisungen innerhalb des ersten Monats jeden Biertel= 
jahrs zu machen und zwar lassen die Zoll- und Stenerämter diese Nachweisung dem 
Stempelsteueramt unmittelbar — also nicht durch das vorgesetzte Hauptamt — zu- 
gehen. Die Nachweisungen find ohne Anschreiben einzusenden, müssen aber mit der 
Bezeichnung des Bierteljahres und der Amtsstelle, dem Datum und der Unterschrift 
des Beamten versehen sein. Wenn im Laufe eines Vierteljahres keine Pacht= u. s. w. 
Berträge bekannt geworden sind, so bedarf es einer Anzeige hierüber nicht, jedoch ist 
in der nächsten Nachweisung zu bescheinigen, daß in den früheren Bierteljahren 
Verträge der gedachten Art nicht zur Kenntniß der betreffenden Stenerbehörde ge- 
langt sind. 
* Die Berpflichtung zu gleichen Mittheilungen an die Stempelstenerämter liegt 
ferner den Borsitzenden der Einkommensteuer-Veranlagungskommission ob, welche 
außerdem die ihnen nach der allgemeinen Verfügung des Justizministers vom 15. Nov. 
1894 (J. M. Bl. S. 314) zugehenden Verzeichnisse über Berhandlungen der nicht 
streitigen Gerichtsbarkeit, wenn sie Pacht-, Mieth= 2c. Berträge enkhalten, den Stempel- 
stenerämtern zur Kenntnißnahme einzusenden haben, sobald diese Verzeichnisse für die 
Veranlagungs-Kommissionen entbehrlich find. · 
Ferner sind die Notare zu Mittheilungen der bezeichneten Art an das Stempel- 
steueramt, in dessen Bezirk fie ihren Amtsfitz haben, verbunden in Ansehung der von 
ihnen aufgenommenen sowie derjenigen Pacht-, Mieth- ꝛc. Verträge, bei denen sie den 
Entwurf anfertigen und nach Vollziehung durch die Betheiligten die Unterschriften 
oder Handzeichen beglaubigen. Den Notaren bleibt es überlassen, diese Mittheilungen 
von Fall zu Fall oder in der Form der vorbezeichneten Nachweisungen zu machen. 
In Betreff der von den Gerichtsschreibern einzusen denden Mittheilungen ist in
	        
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