718 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif.
Steuersatz Be
* rechnung
Gegenstand der Besteuerung Lanl der
dert Mk. Pf. Stempelabgabe.
für Handwerksburschen, Dienstboten, Lohn-
arbeiter und andere Personen ährlichen
Standes jedoch uur.— 650
zum Transport von Leichen wegen deren
Beerdigung außer dem Kirchsprengel, worin
der Todesfall sich ereignet aoaot 5 —
bei nachgewiesener Bedürftigkeit kann der
Stempel bis auf.. .
ermäßigt werden.
50. Policen, s. Versicherungsverträge. i
61.Polizeistmtde,GenehmigungeuverBetlänge-
rung der Polizeistunde für einzelne Wirths-
häuser und öffentliche Bergnügungsort.. 1 —
Befreit find Genehmigungen auf die s
Dauer bis zu zwei Wochen.
52. Proteste, Wechselproteste!) und Proteste an-
derer nctt 150
53. Protokolle, auch von den Parteien nicht
unterschriebene, welche in Privatangelegen- 6
heiten von Behörden und Beamten auf- 1
genommen sind und die Stelle einer im
gegenwärtigen Tarif besteuerten Berhandlung
vertreten, wie diese), 1
mindestens bbern 1 50
Protokolle, welche nicht die Stelle einer
im Tarif besteuerten Verhandlung vertreten,
find stempelfrei.
Bei Protokollen, welche von Notaren auf-
genommen sind, kommt die Tarisstelle
„Notariatsurkunden“ zur Anwendung.
54.Punktationen s) über einen zu errichtenden 6
Zu Anmerkung 1 auf S. 717.
Wochen eine amtliche stempelfrei zu ertheilende Bescheinigung über seine Vermögens-
verhältnisse einzureichen. Geht eine solche Bescheinigung innerhalb dieser Frist nicht
ein oder wird durch die eingehende Bescheinigung die Bedürftigkeit nicht nachgewiesen,
so ist der Fehlbetrag von 3,50 Mk. nachzuerheben, Dienstvorschr. Nr. 51.
1) Wenn mehrere Wechsel in einer Urkunde protestirt werden, so ist der Stempel
für jeden besonders zu verwenden, E. Civ. XXXII. 212.
2) Z. B. Pachtlizitationsverhandlungen, Bereidigung ständiger Taxatoren in
Vormundschaftssachen.
*) Punktationen sind alle vorbereitenden Verträge, denen civilrechtlich die Wirkung
beiwohnt, daß die daraus sich ergebenden Rechte im Wege der Klage zur gerichtlichen
Geltung gebracht werden können; nur unklagbare Traktate und Präliminarverträge
find vom Stempel ausgeschlossen, Erk. O. Trib. 27. März 1878 (O. R. XIX. 162).
Die Stempelpflichtigkeit einer Punktation hört nicht etwa auf, wenn ein ihrem
H#ae widersprechender gerichtlicher oder notarieller Vertrag zustande kommt, E. Crim.
XX. 25.
Punktationen über Grundstücksverkäufe sind nur dann stempelpflichtig, wenn alle
Essentialien der Klagbarkeit vorliegen; fehlt es an einem Essentiale, so fällt auch
die Stempelpflichtigkeit weg, selbst wenn dieser Fehler durch die nachfolgende Auf-
lafsung geheilt wird, z. B. wenn der eine von den verkaufenden Miteigenthümern die
Punktation zugleich mit dem Namen des anderen vollzogen hat, E. Crim. XIX. 382.
Eine Punktation, aus der nicht erhellt, daß das verkaufte Grundstück gemeinschaftliches
Eigenthum der Ehelente sei, und deren Gültigkeit auch nicht von dem Beitritt der