Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

  
  
720 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 
2 Steuersatz 
5 Gegenstand der Besteuerung dom » 
* ## Mk. Pf 
  
Berechnung 
der 
Stempelabgabe. 
  
  
— ——— — 
auch die belohnenden und die mit einer Auf— 
lage belasteten Schenkungen, insofern sie 
schriftlich beurkundet find, unterliegen von 
dem Betrage der Schenkung einer Werth- 
stempelabgabe, welche sich nach den Vor- 
schriften der S§. 6 bis 25 sowie des §. 27 
erster Absatz des. Ges-, betr. die Erbschafts- 
30. Mai 187 
steuer, vom 25 und des demselben 
anliegenden Tarifs bestimmt, jedoch mit der 
Maßgabe, daß bei immerwährenden Nutzungen 
und Leistungen das Fünfundzwanzigfache ihres 
einjährigen Betrages als Kapitalwerth an- 
genommen wird. An Stelle der Verhältnisse 
des Erblassers und des Erwerbers des An- 
falles fsind die Verhältnisse des Gebers, 
bezw. des Beschenkten zu berücksichtigen. 
Als Beurkundungen von Schenkungen find 
alle Schriftstücke über solche Geschäfte anzu- 
sehen, bei welchen die Absicht auf Bereicherung 
des einen Theiles gerichtet war, auch wenn 
das Geschäft in der Form eines lästigen 
Vertrages abgeschlossen ist. Bei Beurtheilung 
der Frage, ob die Absicht der Bereicherung 
des einen Theiles anzunehmen ist, sind auch 
solche Umstände in Betracht zu ziehen, welche 
aus der Urkunde nicht ersichtlich find. 
In denjenigen Fällen, in welchen die 
Versteuerung der Schenkung über die für 
die Verwendung des Urkundenstempels sonst 
vorgeschriebene Frist hinaus ausgesetzt bleibt 
(§s. 22 bis 25 und §. 27 erster Abs. Ges. 
. 30. Mai 1873 
betr. die Erbschaftsstener, *2 muß 
die Urkunde vor Ablauf dieser Frist der von 
dem Finanzminister zu bestimmenden Steuer- 
behörde vorgelegt werden, welche die erforder- 
lichen Anordnungen wegen späterer Ver- 
wendung des Stempels zu treffen hat und 
welcher hierfür auf Verlangen Sicherheit 
zu bestellen ist ). Diese Bestimmung findet 
auch auf die bei den Gerichtskosten zu ver- 
rechnenden Schenkungsstempel Anwendung. 
Befreit sind Beurkundungen von Schen- 
kungen der Arbeitgeber an Kassen oder An- 
– ÚÚeÙe 
Zu Anmerkung 1 auf S. 719. 
  
  
  
  
Dritten s. Res. 28. Jan. 1883 (C. Bl. Abg. Ges. S. 30). — Erbschaftsentsagungen 
zu Gunsten einzelner Miterben sind bei Unentgeltlichkeit als Schenkung anzusehen, 
E. K. 
IV. 231. 
Ob die Schenkungserklärung vom Empfänger angenommen worden ist, oder ob 
das Schenkungsversprechen klagbar ist, kommt nicht in Betracht, Erk. O. Trib. 4. Mai 
1877 (Strieth. Arch. 99, 168), E. Civ. XXV. 322. 
1) Vergl. Res. 22. Juni 1891 (C. Bl. Abg. Ges. S. 136) und 31. Aug. 1893 
(J. M. Bl. S. 269), sowie Res. 21. Okt. 1893 (C. Bl. Abg. Ges. S. 314).
	        
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