720 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif.
2 Steuersatz
5 Gegenstand der Besteuerung dom »
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Berechnung
der
Stempelabgabe.
— ——— —
auch die belohnenden und die mit einer Auf—
lage belasteten Schenkungen, insofern sie
schriftlich beurkundet find, unterliegen von
dem Betrage der Schenkung einer Werth-
stempelabgabe, welche sich nach den Vor-
schriften der S§. 6 bis 25 sowie des §. 27
erster Absatz des. Ges-, betr. die Erbschafts-
30. Mai 187
steuer, vom 25 und des demselben
anliegenden Tarifs bestimmt, jedoch mit der
Maßgabe, daß bei immerwährenden Nutzungen
und Leistungen das Fünfundzwanzigfache ihres
einjährigen Betrages als Kapitalwerth an-
genommen wird. An Stelle der Verhältnisse
des Erblassers und des Erwerbers des An-
falles fsind die Verhältnisse des Gebers,
bezw. des Beschenkten zu berücksichtigen.
Als Beurkundungen von Schenkungen find
alle Schriftstücke über solche Geschäfte anzu-
sehen, bei welchen die Absicht auf Bereicherung
des einen Theiles gerichtet war, auch wenn
das Geschäft in der Form eines lästigen
Vertrages abgeschlossen ist. Bei Beurtheilung
der Frage, ob die Absicht der Bereicherung
des einen Theiles anzunehmen ist, sind auch
solche Umstände in Betracht zu ziehen, welche
aus der Urkunde nicht ersichtlich find.
In denjenigen Fällen, in welchen die
Versteuerung der Schenkung über die für
die Verwendung des Urkundenstempels sonst
vorgeschriebene Frist hinaus ausgesetzt bleibt
(§s. 22 bis 25 und §. 27 erster Abs. Ges.
. 30. Mai 1873
betr. die Erbschaftsstener, *2 muß
die Urkunde vor Ablauf dieser Frist der von
dem Finanzminister zu bestimmenden Steuer-
behörde vorgelegt werden, welche die erforder-
lichen Anordnungen wegen späterer Ver-
wendung des Stempels zu treffen hat und
welcher hierfür auf Verlangen Sicherheit
zu bestellen ist ). Diese Bestimmung findet
auch auf die bei den Gerichtskosten zu ver-
rechnenden Schenkungsstempel Anwendung.
Befreit sind Beurkundungen von Schen-
kungen der Arbeitgeber an Kassen oder An-
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Zu Anmerkung 1 auf S. 719.
Dritten s. Res. 28. Jan. 1883 (C. Bl. Abg. Ges. S. 30). — Erbschaftsentsagungen
zu Gunsten einzelner Miterben sind bei Unentgeltlichkeit als Schenkung anzusehen,
E. K.
IV. 231.
Ob die Schenkungserklärung vom Empfänger angenommen worden ist, oder ob
das Schenkungsversprechen klagbar ist, kommt nicht in Betracht, Erk. O. Trib. 4. Mai
1877 (Strieth. Arch. 99, 168), E. Civ. XXV. 322.
1) Vergl. Res. 22. Juni 1891 (C. Bl. Abg. Ges. S. 136) und 31. Aug. 1893
(J. M. Bl. S. 269), sowie Res. 21. Okt. 1893 (C. Bl. Abg. Ges. S. 314).