Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 721 
  
  
7—mi 
— 
  
. Steuersatz Berechnung 
Gegenstand der Besteuerung * I der 
S dert Mk.Pf. Stempelabgabe. 
  
stalten, welche die Unterstützung ihrer Arbeit- 
nehmer oder Bediensteten, sowie der Ange- 
hörigen derselben bezwecken. 
57.| Schiedssprüche!) und zwar sowohl der stän- 
digen Schiedsgerichte, als auch der zur Ent- 
scheidung für den einzelnen Fall berufenen 
Schiedsrictreerso —Ho. Werthes des 
jedoch mindestes 2 —Sptreitgegen- 
höchstess.——— 1100 — 1ftandes. 
ist der Werth des Streitgegenstandes un- 
t————MI) ......— 10— 
68. Schuldverschreibungen?). 
I. Schuldverschreibungen, hypothekarische u. 
persönliche aller Art, insoweit es sich nicht 
um der Reichsstempelabgabe unterworfene 
Werthpapiere handelltH— Hdes Kapitalbe- 
Ermäßigungen: trages der 
a) Schuldverschreibungen über Kaufgelder, Schuldver- 
Erbgelder oder sonstige Forderungen schreibung. 
aus zweiseitigen Verträgen, falls diese 
Verträge gehörig versteuert sind und 
  
  
  
  
  
  
) Die Stempelpflichtigkeit bezieht sich nicht nur auf die Schiedssprüche schieds- 
richterlicher Behörden, sondern auch auf die von Schiedsrichtern in Gemäßheit des 
§. 851 C. P. O. gefällten Entscheidungen (E. Civ. XXX. 219), Mot. S. 52. 
2) Das schriftliche Versprechen, ein zu erwartendes Darlehn zurückzahlen zu wollen, 
enthält eine stempelpflichtige Schuldverschreibung (Komm. Ber. S. 76), ebenso ist die 
Erklärung, die jemand unter der Abschrift eines vom Gläubiger ausgestellten Pfand- 
scheins ausstellt, daß er bekenne, diesen Schein erhalten zu haben, als Schuldver- 
schreibung zu versteuern, E. Civ. XII. 256 und daffelbe gilt sogar von der Erklärung 
des Schuldners kreditirter Eisenbahnfrachtverträge, daß seine Buchführung mit der 
Güterkasse übereinstimme, E. Civ. XXXII. 288. Entscheidend ist, daß in der Schuld- 
verschreibung das Anerkenntniß und die Uebernahme der Berpflichtung zur Entrichtung 
einer Geldschuld enthalten sein muß, E. Civ. VIII. 258. — Wird nur für ein bereits 
erhaltenes Darlehn eine Hypothek bestellt, so ist diese Erklärung zwar als Schuld- 
verschreibung steuerfrei, E. Civ. XX. 288, aber jetzt nach Tarifstelle „Sicherstellung 
von Rechten“ stempelpflichtig. 
Die zu Gunsten von Kommunalverbänden, Kommunen oder Korporationen 
ländlicher oder städtischer Grundbesitzer oder Grundkredit= und Hypothekenbanken aus- 
gestellten Schuldverschreibungen, welche auf Grund der demnächstigen Ausreichung 
reichsstempelpflichtiger Renten= und Schuldverschreibungen nach der Befreiung d unter 
I. dieser Tarifstelle von der Entrichtung des landesgesetzlichen Schuldverschreibungs- 
stempels frei sind, müssen mit einem den Grund der Stempelfreiheit erkennen lafsen- 
den Vermerk versehen sein, z. B. 
Stempelfrei, da auf Grund dieser Verschreibung reichsstempelpflichtige Pfand- 
briefe neu ausgegeben werden. 
ç Ort. Datum. Unterschrift. 
Dieser Vermerk ist von dem Verbande oder der Bank, zu deren Gunsten die Urkunde 
lautet, unterschriftlich zu vollziehen. Ist die Schuldurkunde von Behörden oder Notaren 
ausgenommen, so kann der Vermerk auch von diesen anf die Urkunde gesetzt werden. 
Wegen der Versteuerung der Anträge auf Eintragung einer Hypothek oder 
Grundschuld oder wiederkehrenden Geldleistung sowie wegen der Anrechnung der zu 
diesen Anträgen entrichteten Stempel auf diejenigen Stempel, welchen die nachträglich 
Üüber das zu Grunde liegende Geschäft errichteten Urkunden unterliegen, finden die 
Vorschriften der Ziff. 28 und 32 dieser Bek. Anwendung, Ausf. Bek. Nr. 51 u. 52. 
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 46
	        
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