722
Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif.
Lfde. Nr.
Gegenstand der Besteuerung
——..
Stenersatz
vom
Hun-M
Pf.
Berechnung
Stempelabgabe.
P
alle wesentlichen Bedingungen des
Schuldverhältnisses enthalten, wie Re-
benansfertigungen derselben (vergl. die
Tarifstelle „Nebenausfertigungen“);
b) Schuldverschreibungen über Darlehen,
welche innerhalb Jahresfrist oder in
einem kürzeren Zeitraum zurückzu-
zahlen find..
So oft die Rückzahlungsfrist durch
schriftliche Verabredungen über die
Berlängerung der Darlehen, oder durch
Ausstellung neuer Schuldverschreibun-
gen bis zu einem Zeitraum von einem
Jahre erweitert wird, e
jedoch für die ursprüngliche Ver-
schreibung und sämmtliche Verlänge-
rungen nicht mehr .meieie
Beurkundungen der Berlängerung
der Rückzahlungsfrist über den Zeit-
raum von einem Jahre hinaus
jedoch unter Anrechnung der für
die Beurkundungen der ursprünglichen
Verschreibung und der früheren Verlän-
gerungen bereits entrichteten Stempel.
Die Anrechnung der früher gezahlten
Stempel ist nur zulässig, wenn auf
den Schriftstücken über die Verlänge-
rung vom Aussteller vermerkt ist, zu
welchen Urkunden und zu welchen Be-
trägen die früher gezahlten Stempel
verwendet find. ·
Befreiungen:
a) Beurkundungen über die Verlängerung
der Rückzahlungsfrist, wenn es sich um
Schuldverschreibungen handelt, die mit
einem Zwölftel vom Hundert des
Kapitalbetrages bereits versteuert find;
b) Beurkundungen von zinsbaren Dar-
lehen, welche gegen spezielle Berpfän-
dung oder Hinterlegung von edlen
Metallen, Waaren, Wechseln oder
Werthpapieren gegeben werden (Lom-
barddarlehne) und innerhalb Jahres-
frist oder in einem kürzeren Zeitraum
zurückzuzahlen find, vorausgesetzt, daß
der Werth des hinterlegten Pfandes
dem gewährten Darlehen mindestens
gleichkommt;
c) Sparkafsenbücher und Bescheinigungen
über einzelne Einlagen seitens öffent-
licher und solcher Sparkassen, welche
emeinnützige Zwecke verfolgen, ins-
esondere solcher, welche die Gewinn-
vertheilung ausgeschlossen haben, so-
wie der Sparkaffen derjenigen einge-
1
50
½
2
½
d. dargeliehenen
Summe in Ab-
stufg. v. 20 Pf.
fürje 1000 Mk.
od. ein. Bruch-
theil d. Betrag.
wie vor;
d. dargeliehenen
Summe.
wie vor;