724 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif.
Steuersatz
vom Berechnung
Gegenstand der Besteuerung Hun- der
dertMk. Pf.Stempelabgabe.
Lsde. Nr.
600 Mk. nicht übersteigt
1200 ö?7 r½% v- 1 verpfändeten
10 000 ½ „ 1 ] 50 Post; sonst d.
bei einem höheren Betrae 5|— letzt. Summe
Der Stempel darf in keinem oder des Ka-
Falle den für die Beurkundung des pitalwerthes.
sicherzustellenden Rechtes zur Er-
hebung gelangenden Stempel über-
steigen. 1
Ist der Werth der sichergestellten Rechte
nicht schätzbrer
Befreit sind:
à) Urkunden über Dienstkautionen der Beamten
öffentlicher Behörden;
b) in Schuldverschreibungen zur Sicherheit
der Schuldverpflichtung vom Schuldner
abgegebene Erklärungen;
J) Urkunden über Sicherstellungen der Bor-
münder (§F. 58 Vormundschafts-Ordn.
5. Juli 1875, G. S. S. 431).
60. Standeserhöhungen und Gnadenerweise,
) landesherrliche.
a) Standeserhöhungen
für die Verleihung der Herzogswürde
„ „ „ „ Fürstenwürde
„ „ 5 „ Grafenwürde 1800
„ „ „ , Freiherruwürde 1200
„ „ „ des Adols. 600
Wenn in obigen Verleihungen mehrere
Seitenverwandte mit aufgenommen wer-
den, so wird für jeden Seitenverwandten
die volle Taxe besonders erhoben.
Die vorstehend festgesetzten Beträge
werden auch erhoben, wenn eine Standes-
erhöhung aus Anlaß oder bei Gelegenheit
einer Adoption oder Legitimation statt-
findet. "
Für Anerkennung und Bestätigung einer
von einem auswärtigen Fürsten verliehenen
— 50 pitalwerth der
3000
) Die unter dieser Tarifstelle und Tarifstelle 42 Abs. 3 für Namensvermehrung
und Namenswechsel bei adeligen Namen bezw. für landesherrliche Standeserhöhungen
und Gnadenerweise vorgeschriebenen Stempel werden, soweit die Bearbeitung der An-
gelegenheiten dem Königlichen Heroldsamte obliegt, von diesem eingezogen, bei der
Kasse des Heroldsamts in Sollausgabe gestellt und vor dem Schlusfse eines jeden
Rechnungsjahres mittels Nachweisung dem Finanzministerium überwiesen, welches
wegen Ausfertigung, Entwerthung und Aushändigung der Stempelbogen und wegen
Vereinnahmung des Geldbemages das Erforderliche verfügt.
In allen anderen Fällen find die tarifmäßigen Stempel jedesmal von der mit
der Aushändigung der stempelpflichtigen Urkunde beauftragten Provinzialbehörde (Re-
gierung, Polizeidirektion u. s. w.) einzuziehen, welche alsbald Stempelzeichen anzukaufen
und solche, ordnungsmäßig entwerthet, bei ihren Akten aufzubewahren hat, Dienst-
vorschr. Nr. 52.
Das Recht der Krone, den Stempelbetrag im Wege der Gnade zu erlassen, ist
durch Pos. 60 nicht berührt, Komm. Ber. S. 79, St. Ber. A. H. S. 2486, 2490.