Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

726 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 
  
  
  
* vom Seuersat Berechnung 
* Gegenstand der Besteuerung Hun- der 
S dert Mk. Pf. Stempelabgabe. 
— —— 
  
gleiche, wenn diese Geschäfte nach dem gegen- 
wärtigen Tarif einen höheren als dem für 
Vergleiche verordneten Stempel unterworfen 
sind, dieser höhere Stempel zu verwenden. 
Befreit sind die von Schiedsmännern 
und Gewerbegerichten aufgenommenen Ver- 
gleiche, sofern nicht die Voraussetzungen des 
vorhergehenden Absatzes Anwendung finden. 
68.] Berleihungen des Bergwerkseigenthums, 
Urkunden darüber (§§. 22 ff. Allg. Bergges. 
für die preußischen Staaten 24. Juni 1865, 
G. S. S. 770)nn50— 
69.Berpflichtungsscheine, kaufmännische,. Schuld- · 
verschreibungen, II. 
70. Bersicherungsverträge, auch in der Form 
von Policen und deren Verlängerungen; 
wenn sie betreffen: 
a) Lebens- und Rentenversicherungen ein- 
schließlich der Versicherungen auf den 
Lebensfall (Altersversorgung, Aussteuer, 
  
  
Mililärdienst u. derglll)F— der versicherten 
Bei Rentenversicherungen wird der Kauf- Summe in Ab- 
preis und in Ermangelung eines solchen stufungen von 
der zehn fache Betrag der Rente als Ver- 10 Pf. für je 
sicherungsfumme angesehen. 200 Mk. oder 
Werden bei Versicherungen gleicher Art 
von demselben Versicherer mehrere Ur- 
einen Bruch- 
theil dieses Be- 
–– —— — 
  
  
  
  
kunden für dieselbe Person ausgestellt, so trages. 
berechnet sich die Stempelabgabe nach dem 
Gesammtbetrage der versicherten Summe. 
Befreit sind Versicherungen, bei welchen 
die versicherte Summe den Betrag von 
3000 Mk. nicht übersteigt. 
b) Unfall= und Haftversicherunggge 5 —des Gesammt- 
Befreit find Versicherungen, bei denen 1 betrages der 
die verabredeten Jahresprämien den Be- verabredeten 
trag von 40 Mk. nicht übersteigen *e Prämien in 
  
— —— — — — —— —— 
1) Für die Anwendung der Befreiungsvorschrift in Abs. 2 der Tarifnummer 70 b 
ist nach deren ausdrücklichem Wortlaut die „verabredete Jahresprämie“, somit der 
Betrag der Prämie für ein Jahr entscheidend. Handelt es sich um eine Versicherung 
von kürzerer Dauer, z. B. für sechs Monate, oder ist die Bersicherung etwa nur für 
eine einzelne Reise eingegangen, so ist nach Verhältniß der Dauer der Berficherung 
oder der Reise zu der Dauer des Kalenderjahres der Jahresbetrag der Prämien zu 
ermitteln, und es tritt nur alsdann Befreiung ein, wenn der so gefundene Jahres- 
betrag die Summe von 40 Mk. nicht übersteigt, vergl. Heinitz, „Kommentar zum 
Stempelsteuer-Gesetz“ S. 408. " „ 
Nach dem 31. März 1896 ausgefertigte Policennachträge find, wie ursprüngliche 
Policen, und zwar ohne Rückficht auf den zu den früheren Policen etwa verwendeten 
Stempel, zu verstenern, da in den Nachträgen neue Policen zu erblicken und auf diese 
die Borschriften des jetzigen Gesetzes voll anwendbar find. Bon dem Inhalt der 
Nachträge wird es indessen abhängen, ob bei der Versteuerung die ganze Prämie oder 
nur der Betrag, um welchen die Prämie etwa erhöht wird, zu berücksichtigen ist. 
Stempelfrei find solche Nachträge nur dann, wenn fie auf eine Befreiungsvorschrift 
de Kehhnwartigen Stempel-Gesetzes zutrifft, Res. 13. Juni 1896 (C. Bl. Abg. Ges.
	        
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