Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 729
Steuersatz
vom Berechnung
2 Gegenstand der Besteuerung Hun- der
— dert Mk. Pf. Stempelabgabe.
Schriftstücke, in welchen jemand einem
Dritten gegenüber erklärt, daß er einem
Anderen die Vornahme einer Angelegenheit
rechtlicher Natur aufgetragen habe, fsind dem
Stempel nicht unterworfen, sofern nicht die
Verkehrsfitte eine Vollmacht in diesen Fällen
erfordert und durch das Schriftstück die
förmliche Vollmacht ersetzt werden soll.
Zu Vollmachten, in denen mehrere, nicht
in einer Erb= oder sonstigen Rechtsgemein-
schaftstehende Personen einen Bevollmächtigten
bestellen, ist der Vollmachtstempel so oft zu
berwenden, als Vollmachtgeber vorhanden
nd.
Wenn bei einer gerichtlichen oder nota-
riellen Versteigerung durch die Kauf=
bedingungen oder durch besondere Erklärungen
bestimmte Personen bevollmächtigt werden,
nach erfolgtem Zuschlage für die Versteig-
lasser oder für die Ansteigerer die Auflassungs-
erklärung abzugeben und für die Ansteigerer
die Eintragung der Steigpreise zu bewirken,
so ist der Vollmachtstempel ohne Rücksicht
auf die Anzabl der Betheiligten und der °
abzugebenden Erklärungen nur einmal in
Ansatz zu bringen, sofern nach Inhalt des
Protokolls die Vollmacht auf einen Zeitraum
von längstens drei Tagen nach Ablauf des
Tages, an welchem der Zuschlag erfolgt,
beschränkt wird.
Substitutionen bei einer Prozeßvollmacht,
welche nicht in einer nach diesem Tarif
einem besonderen Stempel unterliegenden
Verhandlung ausgestellt werden, sind stempel-
frei, sofern über die ursprüngliche Vollmacht
eine vorschriftsmäßig versteuerte Urkunde
vorhanden und dies entweder auf der Sub-
stitutionsvollmacht vermerkt ist, oder die
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Zu Aumerkung 4 auf S. 728.
schritten, so haben die Verwaltungs= bezw. Gewerbegerichte das zuständige Hauptamt
von der vorgekommenen Zuwiderhandlung zu benachrichrigen, Ausf. Bek., Nr. 53.
Prozeßvollmachten, deren Gegenstand weniger als 150 Mk. Werth hat, find
senwelfrei Es muß jedoch aus ihrem Inhalt hervorgehen, daß der Rechtsstreit, auf
zen sie fich beziehen, ein Objekt von unter 150 Mk. berrifft, C. K. IV. 235, XIII.
T Es genügt, daß dieser Vermerk sich oben auf der Vollmacht befindet, E. Civ.
XII. 178. Die von einer „armen“ Partei ertheilten Prozeßvollmachten find
stempelfrei, E. K. X. 250. , » -.
u Die Stempelpflichtigkeit einer Prozeßvollmacht ist lediglich nach dem Inhalt der
Urkunde selbst zu beurtheilen, E. K. XII. 206. Der Stempel ist binnen 2 Wochen
ach der Ausstellung zu verwenden (§. 16g des Ges.); wird die Vollmacht erst nach
*n Frist dem Gericht überreicht, so ist die Strafe verwirkt, E. K. II. 224. Wird
e aber vor Ablauf der Frist Überreicht und zugleich der Antrag gesiellt, den Stempel
zu den Gerichtskosten zu liquidiren, so ist, wenn die Kassirung des Stempels vom
ericht unterlassen ist, der Produzent nicht strafbar, E. K. VIII. 169.